Dienstag, 15. Oktober 2024

Steuererklärung - Reisekosten absetzen

Jeder, der sich zum Beispiel außerhalb des Arbeitsplatzes weiterbildet oder für seinen Chef unterwegs ist, hat Reisekosten, die er in der Steuererklärung geltend machen kann. Dazu zählen zum Beispiel auch Messe- und Kongressbesuche oder Seminare - Hauptsache, sie finden nicht direkt am Arbeitsplatz statt und die Kosten dafür werden vom Arbeitgeber nicht erstattet.

Zu den Reisekosten gehören die Fahrtkosten, die Übernachtungskosten und die Reisenebenkosten. Berechnen und in der Jahresendabrechnung geltend machen kann man die Reisekosten wie folgt: Ist der Arbeitnehmer temporär auswärts tätig, wie zum Beispiel bei Außendienst, Dienstreise, Fortbildung, Abordnung oder doppelter Haushaltsführung, so können entweder die tatsächlichen Kosten, oder aber die Dienstreisepauschale als Berechnungsgrundlage für die Fahrtkosten verwendet werden.

Bei der Dienstreisenpauschale akzeptiert das Finanzamt 30 Cent pro km, der mit dem Auto zurückgelegt wird, bei jedem weiteren Mitfahrer wird die Pauschale um jeweils 2 Cent erhöht. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Motorrad oder Motorradroller, beträgt die Pauschale 13 Cent, bei Mopeds und Mofas 8 Cent und bei Fahrrädern 5 Cent. Werden statt der Dienstreisepauschale die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, wird die belegte Kilometerleistung des Fahrzeugs berechnet. Kosten für den Mietwagen oder Ticketkosten erkennt das Finanzamt immer an.

Auch Unterkunft und Verpflegung lassen sich als Reisekosten absetzen: die Verpflegungspauschale gilt für max. 3 Monate, wobei diese Frist jedoch bei jeder Woche neu, sofern die Auswärtstätigkeit aus Berufsgründen für min. 4 Wochen unterbrochen werden muss oder die auswärtige Tätigkeit nur ein bis zwei Wochentage pro Woche in Anspruch nimmt. Gestaffelt ist die Höhe der Verpflegungspauschale nach der Dauer der Abwesenheit: ab acht Stunden 6 Euro, ab 14 Stunden 12 Euro, ab 24 Stunden 24 Euro.

Quasi identisch verhält es sich bei Umwegen, die der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen machen muss, also zum Beispiel um Firmenpost zum Briefkasten bzw. zur Post zu bringen: anrechnen lassen kann man 30 Cent pro zusätzlich gefahrenem Kilometer, die Verpflegungspauschale gilt ab 8 Stunden Abwesenheit.

Bei Matrosen, Piloten, Zugbegleitern, Binnenschiffern, Flugbegleitern oder Berufskraftfahrern spricht man von der so genannten Entfernungspauschale, es werden 30 Cent je Entfernungskilometer vom Betrieb, Fahrzeugdepot oder Standort zur Wohnung zugrunde gelegt, wobei der Einsatzort nicht ständig wechseln darf. Die Verpflegungspauschale ist identisch zu der Verpflegungspauschale der temporär auswärtig Tätigen und gilt bei jedem Flug bzw. bei jeder Fahrt wieder neu.

Auswärts Tätige mit Behinderung können auch Leerfahrten angeben, wenn sie keinen Führerschein besitzen oder so stark behindert sind, dass sie nicht selbst fahren können, sondern von den Kindern, Eltern, Ehepartnern oder Zivildienstleistenden in ihrem eigenen Fahrzeug zum Arbeitsplatz gefahren und auch wieder abgeholt werden müssen.
 
© copyright 2006 - by piloh.de
^