Samstag, 27. Juli 2024

Scheidung - Steuern zahlen im Trennungsjahr

Zugegeben - im Falle einer Trennung doch noch einmal am gleichen Strang zu ziehen, fordert von Ehepaaren oft mehr, als sie zu geben im Stande sind. Doch wenn sie es tun, haben sie die Möglichkeit, eine Menge Steuern zu sparen - und lieber verträgt man sich doch noch einmal für eine Weile, als dem Staat unnötig Geld in den Rachen zu werfen, oder?

Der Vorteil für Ehepaare, die in Scheidung leben: für sie gibt es den günstigen so genannten Splittingtarif. Dabei gilt: je deutlicher der Unterschied zwischen den Einkommen von Mann und Frau ausfällt, desto höher fällt auch der Steuervorteil aus.

Im Trennungsjahr selbst gelten die Lohnsteuerklassen wie zuvor in den Ehejahren, das heißt also, wenn beide in etwa gleich viel verdienen, bietet sich sowohl für den Mann, als auch für die Frau die Steuerklasse IV am besten an. Bei unterschiedlichen Einkommen ist es hingegen sinnvoller, wenn der Besserverdiener die Steuerklasse III wählt.

Das Trennungsjahr ist die letzte Möglichkeit, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Diese lohnt sich genau dann, wenn einer der Partner mehr zu versteuern bzw. mehr Einkommen hat, als der andere. Es profitiert also der Mehrverdiener, weswegen es auch häufig vorkommt, dass sich der schlechter Verdienende im Trennungsjahr weigert, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Der Mehrverdiener hat in einem solchen Fall allerdings die Möglichkeit, die gemeinsame Steuererklärung gerichtlich durchzusetzen.

Auch nach dem Trennungsjahr können getrennte Paare Steuern sparen, vor allem was den Unterhalt angeht: Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastungen, oder auch als Sonderausgaben abgezogen werden, Letzteres nennt sich Realsplitting und bringt Voraussetzungen mit sich: der Empfänger des Unterhalts muss dem Realsplitting zustimmen (Anlage U), außerdem muss er die Unterhaltszahlungen versteuern. Sollte ein finanzieller Nachteil entstehen, dann muss dieser durch den Unterhaltszahler ausgeglichen werden.

Vorsicht bei der Eigenheimförderung - wer nicht aufpasst, verliert nach der Scheidung schnell den Anspruch auf die noch verbleibenden Zulagen. Wer im Eigenheim weiterhin wohnen bleibt, kann sich ggf. den Anteil der Eigenheimförderung des Ehepartners im Jahr der Trennung übertragen lassen, somit wären die kompletten Zulagen bis zum Förderungsende garantiert.

Momentan ist es noch strittig, ob Elternteile die Fahrtkosten zu ihren getrennt lebenden Kindern als außergewöhnliche Belastungen abziehen dürfen, oder nicht. Das Ganze so in der Steuererklärung anzugeben, kann jedenfalls nicht schaden, bei Ablehnung durch das Finanzamt kann Einspruch eingelegt werden - in solchen Fällen lässt man sich aber auch am besten von einem Steuerberater beraten.
 
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