Freitag, 25. April 2025

Was sind berücksichtigungsfähige Schulden?

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel ehebedingte Schulden, also Schulden die vor der Trennung gemacht wurden. Das bedeutet, Schulden, die in der Ehe für beispielsweise ein Haus oder andere gemeinsame Anschaffungen gemacht wurden - Aber auch Dispositionskredite oder Umschuldungen und Schulden, die im Einvernehmen mit beiden Parteien zur Anschaffung von Wohngegenständen gemacht wurden, gelten als berücksichtigungsfähige Schulden. Auch die Anschaffung eines Autos in der Ehe zählt dazu. Auch wenn ein Dispositionskredit nach der Trennung auf ein Darlehen umgeschuldet wird, zählt dieses noch als berücksichtigungspflichtig.

Kauft sich zum Beispiel der Unterhaltspflichtige nach der Trennung ein Haus oder eine Eigentumswohnung auf Kredit, zählen die Zinsen, sowie die Tilgung nicht unter berücksichtigungspflichtige Schulden, da das neu erworbene Haus oder die Eigentumswohnung die ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise geprägt haben und erst später erworben wurden. Genauso sieht es auch mit teuren Luxusgegenständen aus, die nach der Trennung gekauft wurden, denn auch diese zählen unter anderem, sollten sie auf Kredit gekauft worden sein, nicht als eine berücksichtigungspflichtige Schuld. Weder der frühere Lebenspartner, noch die vorhandenen Kinder haben einen Nutzen von diesen Sachen und somit ein Recht auf ihren Unterhalt.

Wohnt der Unterhaltspflichtige in dem gemeinsam erworbenen Haus oder der Eigentumswohnung mietfrei, so rechnet sich sein Einkommen, woraus der Unterhalt berechnet wird, aus dem bereinigten Nettoeinkommen, wo zusätzlich noch ein Vorteil des mietfreien Wohnens mit einbezogen wird. Der Wohnwert kann lediglich noch durch die Grundsteuer oder andere verbrauchsunabhängige Ausgaben vermindert werden. Die berücksichtigenden Schulden können komplett vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Das heißt, es müssen im Monat beispielsweise für ein Haus noch 800 Euro Abtrag gezahlt werden, so kann das Nettoeinkommen um 800 Euro verringert werden. Und das selbstverständlich, bis alles abbezahlt ist.

Geht der Unterhaltspflichtige in den privaten Konkurs, geht weiterhin arbeiten und hat dementsprechend sein geregeltes Einkommen, so entfällt die Unterhaltspflicht trotzdem nicht. Sie wird dann aus dem unpfändbaren Einkommen berechnet. Der Unterhaltspflichtige müsste nachweisen können, dass er über kein Einkommen mehr verfügt, um keinen Unterhalt zu zahlen. In sehr vielen Fällen muss allerdings oft ein Richter entscheiden, ob die Schuld zu den zu berücksichtigten Schulden gezählt werden kann.

Aber prinzipiell beinhalten berücksichtigende Schulden alles, was in der Ehe zusammen aufgenommen wurde oder alles, was den Kindern zu Gute kommt, wovon also die Kinder auch etwas zum Leben haben.
 
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