Freitag, 25. April 2025
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Vorteil: Insolvenz in Frankreich beantragen
Eine Privatinsolvenz ist in Deutschland sehr langwierig. Viele gehen daher auf die französische Variante über, die Frankreich Insolvenz, mit der man nach nur 12-18 Monaten schon einen Neustart wagen kann. Diese Option gilt allerdings nur für die EU und es können auch nur private Verbindungen entschuldet werden. Strafgelder oder Unterhaltsleistungen können also nicht entschuldet werden.Die französische Insolvenz lohnt in der Regel nur bei einem Schuldenbetrag ab 150.000 Euro. Frankreich bietet die Privatinsolvenz so kurz an, weil die so genannte Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiung), die in Deutschland 6 Jahre anhält, dort nur 12 - 18 Monate andauert. Voraussetzung für ein privates Insolvenzverfahren in Frankreich ist es, dort einen Wohnsitz vor Ort zu haben und diesen bereits seit sechs Monaten im Voraus. Das heißt, man muss einen Mietvertrag besitzen, sowie Telefonrechnungen und je nach dem auch noch Energieabrechnungen. Außerdem darf vorher in Deutschland keine Insolvenz angemeldet worden sein.
Durch den Wohnsitzwechsel nach Frankreich ist das deutsche Gericht nicht mehr für den Fall zuständig und alle Vollstreckungsversuche, die unternommen werden, erreichen den Schuldner nicht mehr. Zudem muss man eine Arbeit in Frankreich nachweisen können. Hier gibt es die Möglichkeit, sich in einer französischen GmbH einstellen zu lassen. Dafür benötigt man lediglich ein Mindestkapital von 1 Euro. Außerdem muss nachgewiesen werden können, dass man überschuldet ist und auch schon Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Dies kann man durch Mahn- und Vollstreckungsbescheide oder erfolglose Pfändungen belegen.
Der Antrag muss prinzipiell von einem Anwalt, der über die oben genannten Unterlagen verfügt, beantragt werden. Sobald ein Verfahren angemeldet wurde, wird der Schuldner von allen seinen privaten Verpflichtungen entlastet und steht unter dem Vollstreckungsschutz.
Ein Insolvenzverwalter kümmert sich von da ab um das Verfahren und prüft alle Angaben und erstellt einen Bericht, den er an das zuständige französische Gericht übergibt. Insofern das Gericht dies alles akzeptiert, wird die Restschuldbefreiung durchgenommen. Sollte das Gericht jedoch zum Beispiel bemerken, dass in den vorangegangenen Wochen hohe Schulden aufgenommen wurden, kann es sein, dass das Verfahren abgelehnt wird, da davon ausgegangen werden kann, dass die Schulden vorsätzlich gemacht wurden und man sich denen lediglich auf schnelle Art entledigen möchte.
Zurück im Inland muss ein Antrag auf Löschung der Schuldnerdaten gestellt werden, dem auch seit dem 31.05.2002 in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU stattgegeben werden muss.
Durch den Wohnsitzwechsel nach Frankreich ist das deutsche Gericht nicht mehr für den Fall zuständig und alle Vollstreckungsversuche, die unternommen werden, erreichen den Schuldner nicht mehr. Zudem muss man eine Arbeit in Frankreich nachweisen können. Hier gibt es die Möglichkeit, sich in einer französischen GmbH einstellen zu lassen. Dafür benötigt man lediglich ein Mindestkapital von 1 Euro. Außerdem muss nachgewiesen werden können, dass man überschuldet ist und auch schon Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Dies kann man durch Mahn- und Vollstreckungsbescheide oder erfolglose Pfändungen belegen.
Der Antrag muss prinzipiell von einem Anwalt, der über die oben genannten Unterlagen verfügt, beantragt werden. Sobald ein Verfahren angemeldet wurde, wird der Schuldner von allen seinen privaten Verpflichtungen entlastet und steht unter dem Vollstreckungsschutz.
Ein Insolvenzverwalter kümmert sich von da ab um das Verfahren und prüft alle Angaben und erstellt einen Bericht, den er an das zuständige französische Gericht übergibt. Insofern das Gericht dies alles akzeptiert, wird die Restschuldbefreiung durchgenommen. Sollte das Gericht jedoch zum Beispiel bemerken, dass in den vorangegangenen Wochen hohe Schulden aufgenommen wurden, kann es sein, dass das Verfahren abgelehnt wird, da davon ausgegangen werden kann, dass die Schulden vorsätzlich gemacht wurden und man sich denen lediglich auf schnelle Art entledigen möchte.
Zurück im Inland muss ein Antrag auf Löschung der Schuldnerdaten gestellt werden, dem auch seit dem 31.05.2002 in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU stattgegeben werden muss.
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