Freitag, 25. April 2025
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Steuerersparnisse durch das Ehegattensplitting sichern
Steuern sparen ist hierzulande sicherlich eine Art Volkssport, auch wenn sich manche Bürger dabei leider nicht immer an die Gesetze halten. Dabei gibt der Staat selbst einige Mittel zur Hand, mit denen sich Steuerersparnisse erzielen lassen. Zu nennen ist hier beispielsweise das Ehegattensplitting, welches derzeit in der Diskussion ist, da über ein sogenanntes Familiensplitting nachgedacht wird. Allerdings können Ehepaare mit dem Ehegattensplitting nicht immer auch Steuern sparen, sondern es spielen hier verschiedenen Faktoren eine Rolle.Grundsätzlich funktioniert das Splitting zunächst einmal so, dass die beiden Einkommen der Ehepartner (falls vorhanden) addiert werden und zu gleichen Teilen wieder geteilt werden. Die Einnahmen des Ehemanns und der Ehefrau wandern also quasi in den gleichen Topf und werden dann besteuert. Das Ehegattensplitting sieht nun vor, dass jedem Ehepartner zunächst einmal der Steuerfreibetrag von etwas mehr als 8.000 Euro zusteht. Wichtig zu beachten ist, dass das deutsche Einkommensteuersystem auf den sogenannten Progressionsstufen beruht. Diese Steuerprogression beinhaltet, dass höhere Einkommen mit einem höheren Steuersatz als geringere Einkommen besteuert werden. Gutverdiener zahlen also nicht nur in absoluten Zahlen gerechnet, sondern auch prozentual mehr Steuern als Geringverdiener. Diese Tatsache kann nun beim Ehegattensplitting unter Umständen genutzt werden, um im Vergleich zur einzelnen Besteuerung der beiden Ehepartner Steuerersparnisse erzielen zu können. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn das Einkommen der beiden Ehepartner sich in größerem Umfang unterscheidet. Falls nämlich die Einkommen der Ehepartner nahezu identisch sind, würde sich das Splitting nicht rentieren, denn dann würde einfach addiert und der gleiche Betrag geteilt werden, was dann steuerlich keinen Vorteil hätte. Besser verständlich wird die Sparmöglichkeit sicherlich dann, wenn ein konkretes Beispiel vorhanden ist.
Daher soll an dieser Stelle angenommen werden, dass die Eheleute Mustermann ein Einkommen von 40.000 Euro (Herr Mustermann) und 20.000 Euro (Frau Mustermann) haben. Würden dieses Einkommen nun zu einem angenommenen Steuersatz von 30 bzw. 15 Prozent besteuert (natürlich nach Abzug des persönlichen Steuerfreibetrages von rund 8.000 Euro), so ergäbe sich daraus eine Steuerlast von 12.000 Euro (Herr Mustermann) und 1.800 Euro (Frau Mustermann). Wenn nun im Zuge des Ehegattensplittings die Einkommen zunächst addiert werden, ergibt sich eine Summe von 60.000 Euro, die dann je zur Hälfte geteilt wird. Somit erzielen beide Ehepartner (rein rechnerisch) ein Einkommen von 30.000 Euro, von dem jeweils noch der Steuerfreibetrag abzuziehen ist. Wird nun als Steuersatz jeweils 20 Prozent angenommen, so ergäbe sich ein Steuerbetrag von insgesamt 8.800 Euro. Im Vergleich zur „Einzelbesteuerung“ haben die Eheleute Mustermann also 5.000 Euro an Steuern gespart. Die Steuersätze dienen nur zur Veranschaulichung und müssen im Bezug auf das Einkommen nicht den tatsächlichen Praxiswerten entsprechen.
Daher soll an dieser Stelle angenommen werden, dass die Eheleute Mustermann ein Einkommen von 40.000 Euro (Herr Mustermann) und 20.000 Euro (Frau Mustermann) haben. Würden dieses Einkommen nun zu einem angenommenen Steuersatz von 30 bzw. 15 Prozent besteuert (natürlich nach Abzug des persönlichen Steuerfreibetrages von rund 8.000 Euro), so ergäbe sich daraus eine Steuerlast von 12.000 Euro (Herr Mustermann) und 1.800 Euro (Frau Mustermann). Wenn nun im Zuge des Ehegattensplittings die Einkommen zunächst addiert werden, ergibt sich eine Summe von 60.000 Euro, die dann je zur Hälfte geteilt wird. Somit erzielen beide Ehepartner (rein rechnerisch) ein Einkommen von 30.000 Euro, von dem jeweils noch der Steuerfreibetrag abzuziehen ist. Wird nun als Steuersatz jeweils 20 Prozent angenommen, so ergäbe sich ein Steuerbetrag von insgesamt 8.800 Euro. Im Vergleich zur „Einzelbesteuerung“ haben die Eheleute Mustermann also 5.000 Euro an Steuern gespart. Die Steuersätze dienen nur zur Veranschaulichung und müssen im Bezug auf das Einkommen nicht den tatsächlichen Praxiswerten entsprechen.
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