Freitag, 25. April 2025

Die Telefonkosten von der Steuer absetzen

Viele Menschen haben heute eine Krankheit, namens Telefonitis. Kein Wunder, dass die Kosten für das Telefon zunehmend ansteigen, denn nicht mehr nur die Dauertelefonate mit der besten Freundin schlagen zu Buche, nein häufiger finden sich auch bei den privat genutzten Telefonanschlüssen berufliche Gespräche.

Doch wer zahlt eigentlich die Kosten hierfür? Ganz klar, zunächst einmal erscheinen die Kosten auf der Telefonrechnung des eigentlichen Inhabers des Telefonanschlusses. Und dieser muss sie auch erst einmal bezahlen. Doch kann er nachweisen, dass er berufliche Telefonate von seinem privaten Anschluss aus geführt hat, so kann er diese Kosten auch erstattet bekommen. Hierfür gibt es die Möglichkeit, eine Regelung mit dem Arbeitgeber zu treffen, nach der diesem dem Mitarbeiter einen entsprechenden Kostenanteil erstattet. Häufig wird hier der Einzelverbindungsnachweis als Grundlage genommen, um die Kosten nachzuweisen.

Sollte eine solche Einigung mit dem Arbeitgeber nicht möglich sein, so muss man die Kosten anderweitig nachweisen. Dazu hilft der Einzelverbindungsnachweis, den man dem Finanzamt vorlegen kann, um so die Kosten von der Steuer absetzen zu können. Ferner ist es möglich, pauschal 20 Prozent der Telefonkosten, höchstens jedoch 20 Euro monatlich steuerlich geltend zu machen.

Grundsätzlich muss man aber in irgendeiner Art und Weise glaubhaft darstellen können, dass die Telefonkosten beruflich bedingt waren, da andernfalls ein Abzug bei der Steuer nicht möglich ist. Denn das Telefonieren an sich zählt nach wie vor als „Privatvergnügen“, welches man auch selbst bezahlen muss. Sollte man keinen Einzelverbindungsnachweis bei der Telefonrechnung erhalten, so kann man diesen auch selbst führen. Hier muss man aber sehr penibel aufschließen, welche Telefonate wann und mit welcher Dauer geführt wurden und ob diese beruflich oder privat veranlasst waren. Danach müssen die privaten und beruflichen Telefonate zueinander ins Verhältnis gesetzt werden, um so einen prozentualen Anteil der Kosten angeben zu können. Dieser Nachweis muss mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten geführt werden, damit das Finanzamt ihn auch entsprechend anerkennt.

Doch nicht nur die Kosten für den heimischen Festnetzanschluss oder auch die Internetgebühren können steuerlich berücksichtigt werden. Auch bei beruflich bedingten Handykosten, kann man das Finanzamt an diesen entsprechend beteiligen. Hier können ebenfalls die Telefonate selbst, sowie ein entsprechender Anteil an den Grundgebühren geltend gemacht werden.

Ist man dagegen selbstständig, so kann man die gesamten anfallenden Telefonkosten von der Steuer absetzen - und zwar als Betriebsausgaben. Das heißt, die Rechnungen gehen direkt in die monatliche Buchhaltung mit ein und können entsprechend den Gewinn und damit auch die Steuern senken.
 
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