Freitag, 25. April 2025
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Bekomme ich Unterhalt als Student?
Das Abitur ist in der Tasche, die Universität ist ausgesucht und eingeschrieben, das WG - Zimmer ist hell und groß, die Mitbewohner angenehm und die neue Stadt will erobert werden. Studienzeit ist die Zeit der großen Taten. Doch wer zahlt das alles? Es gilt: Auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern bis zum ersten berufsqualifizierten Abschluss.Auch im Falle eines Studiums, das erst im Anschluss an eine Lehre begonnen wird, sind Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet. Die Höhe des Unterhaltes für erwachsene, nicht verheiratete Kinder gliedert sich von Fall zu Fall anders. Entscheidend ist die Höhe des Einkommens der zahlungspflichtigen Elternteile. Eine Richtlinie hierzu bietet die Düsseldorfer Tabelle, nach deren Vorgabe das Einkommen, die Anzahl der Kinder, zu deren Unterhalt die Eltern verpflichtet sind, sowie der Selbstbehalt berechnet werden kann.
Der Grundsatz heißt: Studenten haben in der Regel während der Regelstudienzeit einen Unterhaltsanspruch von ca. 640 Euro im Monat. Eine Mietpauschale in Höhe von 270 € ist hierin schon enthalten. Der Anspruch auf Unterhalt fällt auch dann nicht weg, wenn der Studierende sich innerhalb der ersten Semester, der so genannten Orientierungsphase, für einen anderen Studiengang entscheidet.
Allerdings hat auch der Studierende neben Rechten auch Pflichten. Er hat dafür zu sorgen, seinen angestrebten Abschluss innerhalb der Regelzeit seines gewählten Studiums zu erhalten und muss während dieser, sofern dies nicht möglich ist, plausible und nachvollziehbare Gründe liefern, um auch weiterhin einen Anspruch auf Unterhalt zu rechtfertigen. Es gilt für ihn ebenso eine Nachweispflicht, die den zahlenden Eltern ermöglichen seine Fortschritte nachzuvollziehen (Scheine oder Zwischenzeugnisse). Kommt der Studierende dieser Pflicht nicht nach, setzt er den Anspruch auf Unterhalt vorübergehend aufs Spiel, was heißt: Die Eltern können die Zahlung des Unterhaltens aussetzen, bis diese Nachweispflicht erfüllt worden ist.
Natürlich gibt es immer wieder Konflikte wenn es um das liebe Geld geht, gerade in Familien. Können die Eltern für den Unterhalt des Studierenden aufkommen, wollen aber nicht, so sollte der Studierende auf keinem Fall auf sein gutes Recht verzichten - denn so wie er ein Anrecht auf eine Ausbildung hat, so haben die Eltern die Pflicht dies auch zu ermöglichen. Notfalls muss hier auch der Weg zum Gericht beschritten werden. Aber auch Studenten, deren Eltern zwar zahlungswillig, aber nicht zahlungsfähig sind, müssen nicht auf ihr Studium verzichten. An Stelle der Eltern tritt dann das Bafögamt.
Gegenseitige Rücksichtnahme und natürlich Kommunikation zwischen Eltern und Kindern ist natürlich die idealste Voraussetzung für eine gelungene Studienzeit.
Der Grundsatz heißt: Studenten haben in der Regel während der Regelstudienzeit einen Unterhaltsanspruch von ca. 640 Euro im Monat. Eine Mietpauschale in Höhe von 270 € ist hierin schon enthalten. Der Anspruch auf Unterhalt fällt auch dann nicht weg, wenn der Studierende sich innerhalb der ersten Semester, der so genannten Orientierungsphase, für einen anderen Studiengang entscheidet.
Allerdings hat auch der Studierende neben Rechten auch Pflichten. Er hat dafür zu sorgen, seinen angestrebten Abschluss innerhalb der Regelzeit seines gewählten Studiums zu erhalten und muss während dieser, sofern dies nicht möglich ist, plausible und nachvollziehbare Gründe liefern, um auch weiterhin einen Anspruch auf Unterhalt zu rechtfertigen. Es gilt für ihn ebenso eine Nachweispflicht, die den zahlenden Eltern ermöglichen seine Fortschritte nachzuvollziehen (Scheine oder Zwischenzeugnisse). Kommt der Studierende dieser Pflicht nicht nach, setzt er den Anspruch auf Unterhalt vorübergehend aufs Spiel, was heißt: Die Eltern können die Zahlung des Unterhaltens aussetzen, bis diese Nachweispflicht erfüllt worden ist.
Natürlich gibt es immer wieder Konflikte wenn es um das liebe Geld geht, gerade in Familien. Können die Eltern für den Unterhalt des Studierenden aufkommen, wollen aber nicht, so sollte der Studierende auf keinem Fall auf sein gutes Recht verzichten - denn so wie er ein Anrecht auf eine Ausbildung hat, so haben die Eltern die Pflicht dies auch zu ermöglichen. Notfalls muss hier auch der Weg zum Gericht beschritten werden. Aber auch Studenten, deren Eltern zwar zahlungswillig, aber nicht zahlungsfähig sind, müssen nicht auf ihr Studium verzichten. An Stelle der Eltern tritt dann das Bafögamt.
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