Freitag, 25. April 2025
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Unterhalt für ein uneheliches Kind
Seit 1998 sind eheliche und uneheliche Kinder vor dem Gesetz gleichgestellt. Das bedeutet, dass die Unterhaltsregeln und das Erbrecht für eheliche und uneheliche Kinder gleichermaßen gelten. Auch uneheliche Kinder haben so einen Anspruch auf ihren Pflichtanteil. Auskünfte geben Anwälte mit einer Spezialisierung auf Familienrecht.Einen Unterhaltsanspruch hat jedes minderjährige Kind, bis es seine jeweilige Berufsausbildung abgeschlossen hat. Sowohl die Mutter als auch der Vater eines unehelichen Kindes haben jeweils Anspruch auf Beratung und würden bei einem angestrebten Unterhaltsprozess Prozesskostenhilfe erhalten, weil das Kind der Kläger auf Unterhalt ist.
Die Jugendämter bieten eine freiwillige Beistandschaft für die Durchsetzung unterhaltsrechtlicher Ansprüche an. Einen Antrag auf Beistand stellt der Elternteil, der die alleinige Sorge für das Kind nach seiner Geburt tragen wird. Ist das Kind schon geboren, stellt das Elternteil den Antrag, in dessen Obhut das Kind lebt. Die Jugendämter als eingesetzter Beistand ermitteln den Aufenthalt eines eventuell nach unbekannt verzogenen Elternteils und ermitteln die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Der Vorteil ist, dass die Ämter zur gegenseitigen Hilfe untereinander verpflichtet sind und die Jugendämter behördliche Auskünfte erhalten, die eine Privatperson meistens nicht ohne größere Schwierigkeiten aus datenschutzrechtlichen Gründen erhalten würde. Für das Jugendamt geht in jeder Hinsicht das Kindeswohl den Interessen des Elternteils, das unterhaltspflichtig gegenüber Kind und Mutter ist, voraus.
Eltern, die ein Kind oder mehrere Kinder allein großziehen müssen, haben einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für dieses Kind. Der Staat zahlt sechs Jahre lang bis spätestens zum 12. Lebensjahr des Kindes Unterhalt in Höhe der Regelbeträge der Düsseldorfer Tabelle, die immer wieder den veränderten Bedingungen wie jetzt dem neuen Unterhaltsrecht angepasst wird. Natürlich versucht man, dieses Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zurück zu bekommen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Lebensalter des Kindes, wird also gestaffelt ausgezahlt. Für ein sechsjähriges Kind ist der Beitrag höher, weil davon ausgegangen wird, dass ein älteres Kind eine höhere finanzielle Unterstützung benötigt als ein Kleinkind. Eltern können diese 72 Monate mit staatlichem Unterhalt aufteilen, also z. B. 2 Jahre die Unterstützung beantragen, dann aussetzen und zum Schulanfang wieder Unterhaltszahlungen annehmen.
Hat der Vater die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt oder wurde sie gerichtlich festgestellt, muss der Vater Unterhalt zahlen. Ist inzwischen Unterhaltsvorschuss gezahlt worden oder hat ein neuer Partner der Mutter das Kind angenommen und der leibliche Vater erkennt erst später die Vaterschaft an, wird der Unterhaltsanspruch rückwirkend vom Tag der Geburt des Kindes an gezahlt.
Die Jugendämter bieten eine freiwillige Beistandschaft für die Durchsetzung unterhaltsrechtlicher Ansprüche an. Einen Antrag auf Beistand stellt der Elternteil, der die alleinige Sorge für das Kind nach seiner Geburt tragen wird. Ist das Kind schon geboren, stellt das Elternteil den Antrag, in dessen Obhut das Kind lebt. Die Jugendämter als eingesetzter Beistand ermitteln den Aufenthalt eines eventuell nach unbekannt verzogenen Elternteils und ermitteln die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Der Vorteil ist, dass die Ämter zur gegenseitigen Hilfe untereinander verpflichtet sind und die Jugendämter behördliche Auskünfte erhalten, die eine Privatperson meistens nicht ohne größere Schwierigkeiten aus datenschutzrechtlichen Gründen erhalten würde. Für das Jugendamt geht in jeder Hinsicht das Kindeswohl den Interessen des Elternteils, das unterhaltspflichtig gegenüber Kind und Mutter ist, voraus.
Eltern, die ein Kind oder mehrere Kinder allein großziehen müssen, haben einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für dieses Kind. Der Staat zahlt sechs Jahre lang bis spätestens zum 12. Lebensjahr des Kindes Unterhalt in Höhe der Regelbeträge der Düsseldorfer Tabelle, die immer wieder den veränderten Bedingungen wie jetzt dem neuen Unterhaltsrecht angepasst wird. Natürlich versucht man, dieses Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zurück zu bekommen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Lebensalter des Kindes, wird also gestaffelt ausgezahlt. Für ein sechsjähriges Kind ist der Beitrag höher, weil davon ausgegangen wird, dass ein älteres Kind eine höhere finanzielle Unterstützung benötigt als ein Kleinkind. Eltern können diese 72 Monate mit staatlichem Unterhalt aufteilen, also z. B. 2 Jahre die Unterstützung beantragen, dann aussetzen und zum Schulanfang wieder Unterhaltszahlungen annehmen.
Hat der Vater die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt oder wurde sie gerichtlich festgestellt, muss der Vater Unterhalt zahlen. Ist inzwischen Unterhaltsvorschuss gezahlt worden oder hat ein neuer Partner der Mutter das Kind angenommen und der leibliche Vater erkennt erst später die Vaterschaft an, wird der Unterhaltsanspruch rückwirkend vom Tag der Geburt des Kindes an gezahlt.
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