Dienstag, 21. März 2023
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Bei Insolvenz Unterhalt bezahlen?
Diese Frage mit einem einfach "Ja" zu beantworten würde der Tragweite und der Komplexität des Themas nicht gerecht werden. Letzten Endes wird es aber in fast allen Fällen so enden.Wissenswertes zum Thema Unterhalt:
In erster Linie werden Unterschiede zwischen Unterhaltspflicht und gesteigerter Unterhaltspflicht gemacht. Gesteigerte Unterhaltspflicht besteht gegenüber minderjährigen Kindern. Unterhaltspflicht kann gegenüber dem ehemaligen Partner, bzw. nicht minderjährigem Kind bestehen.
Wissenswertes zum Thema Insolvenz:
Seit ein paar Jahren gibt es auch für Privatpersonen die Möglichkeit Insolvenz anzumelden. Diese Privatinsolvenz muss beantragt werden (Verbraucherinsolvenzverfahren). Relevant sind alle bestehenden Schulden zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Absolute und unumstößliche Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner bereit ist, sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abzutreten. Dieser Treuhänder verteilt das Geld an die Gläubiger.
Was folgt ist die Wohlverhaltensphase von 6 Jahren. In dieser Zeit darf sich der Schuldner nichts zu Schulden kommen lassen und kein Einkommen verschweigen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kommt es dann zur Restschuldbefreiung. Das heißt, die dann noch offenen Forderungen können von den Gläubigern nicht mehr eingefordert werden und der Schuldner ist Schuldenfrei.
Wie verhält sich nun die Wechselbeziehung zwischen Unterhalt und Insolvenzverfahren?
Unabhängig davon ob man zuerst unterhaltspflichtig geworden ist oder zuerst die Insolvenz beantragt hat: Generell gilt, dass Unterhaltsberechtigte (insbesondere minderjährige Kinder) gegenüber allen anderen Gläubigern bevorzugt werden. Das heißt, zuerst muss ermittelt werden, welchen Selbstbehalt der Schuldner hat. Hier kann es zu regionalen Unterschieden kommen. Dann wird die Anzahl der Unterhaltsberechtigten Personen ermittelt, bzw. die Höhe der Summe die für Unterhalt aufgewendet werden muss.
Diese beiden Beträge werden addiert. Alles darüber ist pfändbares Einkommen und muss an den Treuhänder abgeführt werden. Es kann also auch der Fall eintreten, dass durch die Addition des Unterhalts und der Verbindlichkeiten der Eigenbehalt des Schuldners niedriger ist, als es der Gesetzgeber vorsieht. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen muss, um die Zahlung des Unterhalts an die Unterhaltsberechtigten zu gewährleisten.
Abschließend bleibt zu sagen, dass es auch in diesem Fall so ist, wie immer wenn es um das Thema Recht geht: Am Ende entscheidet ein Richter. Daher ist es immer empfehlenswert die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz durch einen Fachmann durchführen zu lassen. Zum Einen weil auf der Seite der Gläubiger auch Profis sitzen und von diesem Verfahren die Zukunft in einem wesentlichen Maße beeinflusst werden kann.
In erster Linie werden Unterschiede zwischen Unterhaltspflicht und gesteigerter Unterhaltspflicht gemacht. Gesteigerte Unterhaltspflicht besteht gegenüber minderjährigen Kindern. Unterhaltspflicht kann gegenüber dem ehemaligen Partner, bzw. nicht minderjährigem Kind bestehen.
Wissenswertes zum Thema Insolvenz:
Seit ein paar Jahren gibt es auch für Privatpersonen die Möglichkeit Insolvenz anzumelden. Diese Privatinsolvenz muss beantragt werden (Verbraucherinsolvenzverfahren). Relevant sind alle bestehenden Schulden zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Absolute und unumstößliche Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner bereit ist, sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abzutreten. Dieser Treuhänder verteilt das Geld an die Gläubiger.
Was folgt ist die Wohlverhaltensphase von 6 Jahren. In dieser Zeit darf sich der Schuldner nichts zu Schulden kommen lassen und kein Einkommen verschweigen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kommt es dann zur Restschuldbefreiung. Das heißt, die dann noch offenen Forderungen können von den Gläubigern nicht mehr eingefordert werden und der Schuldner ist Schuldenfrei.
Wie verhält sich nun die Wechselbeziehung zwischen Unterhalt und Insolvenzverfahren?
Unabhängig davon ob man zuerst unterhaltspflichtig geworden ist oder zuerst die Insolvenz beantragt hat: Generell gilt, dass Unterhaltsberechtigte (insbesondere minderjährige Kinder) gegenüber allen anderen Gläubigern bevorzugt werden. Das heißt, zuerst muss ermittelt werden, welchen Selbstbehalt der Schuldner hat. Hier kann es zu regionalen Unterschieden kommen. Dann wird die Anzahl der Unterhaltsberechtigten Personen ermittelt, bzw. die Höhe der Summe die für Unterhalt aufgewendet werden muss.
Diese beiden Beträge werden addiert. Alles darüber ist pfändbares Einkommen und muss an den Treuhänder abgeführt werden. Es kann also auch der Fall eintreten, dass durch die Addition des Unterhalts und der Verbindlichkeiten der Eigenbehalt des Schuldners niedriger ist, als es der Gesetzgeber vorsieht. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen muss, um die Zahlung des Unterhalts an die Unterhaltsberechtigten zu gewährleisten.
Abschließend bleibt zu sagen, dass es auch in diesem Fall so ist, wie immer wenn es um das Thema Recht geht: Am Ende entscheidet ein Richter. Daher ist es immer empfehlenswert die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz durch einen Fachmann durchführen zu lassen. Zum Einen weil auf der Seite der Gläubiger auch Profis sitzen und von diesem Verfahren die Zukunft in einem wesentlichen Maße beeinflusst werden kann.
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