Dienstag, 21. März 2023
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Unterhalt für studierende Kinder bekommen
Solange sich ein Kind in der Schulausbildung befindet, muss der Elternteil den so genannten Barunterhalt zahlen, bei dem das Kind nicht lebt. Das andere Elternteil leistet seinen Unterhalt in Form des Versorgungsunterhaltes, das heißt, das Kind lebt dort und wird in allen seinen Bedürfnissen umsorgt.Wenn das Kind die Schule beendet hat und sich für ein Studium entscheidet, stellt sich für den unterhaltspflichtigen Teil die Frage, ob der Unterhalt weiter gezahlt werden muss und wenn ja in welcher Höhe.
Grundsätzlich gilt: wenn das Kind noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und kein eigenes Einkommen erzielt, sprich nicht wirtschaftlich selbstständig ist oder bereits war, besteht weiterhin die Unterhaltspflicht. Bleibt das Kind während des Studium weiterhin bei dem einen Elterteil wohnen, so ändert sich bis zur Beendigung des Studiums nichts an der Unterhaltszahlung. Die Höhe kann von einem Anwalt an Hand des Einkommens ermittelt werden.
Anders ist es jedoch, wenn das Kind zum Studieren das Elternhaus verlässt und ein eigenes Leben finanzieren muss. Dann sind beide Elternteile zur Unterhaltszahlung verpflichtet, denn der Elternteil, der bisher die Versorgung übernommen hat, wird somit aus der Versorgungspflicht entlassen und muss dann den Barunterhalt leisten.
Die Höhe des Unterhaltes ist in der so genannten Düsseldorfer Tabelle festgeschrieben. Ob und in welcher Höhe jeder einzelne Elternteil den Unterhalt leisten muss, kann nur individuell von einem Rechtsanwalt errechnet werden. Dabei wird der Rechtsanwalt sämtliche Einkunftsarten sowie sämtliche Ausgaben überprüfen und den jeweiligen Unterhaltsbetrag errechnen. Häufig kommt es dann vor, dass ein Elternteil weniger zahlen muss und ein Elternteil mehr, je nachdem wer von beiden das Höhere Einkommen erzielt.
Das besondere für das Kind ist jedoch, dass es sich eigenständig um die Unterhaltszahlungen kümmern muss. Das heißt, mit dem Erreichen der Volljährigkeit hat das Kind keinen gesetzlichen Vertreter mehr und muss somit selber dafür Sorge tragen, den Unterhalt in voller Höhe zu erhalten. Hat das Kind das 27. Lebensjahr bereits vollendet, hat es keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Unterhalt, denn der Gesetzgeber hat vorgegeben, dass die Unterhaltspflicht nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gilt.
Wenn Ihr Kind bereits ein Studium oder eine Ausbildung beendet hat und wirtschaftlich selbstständig war, hat es ebenso keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen, ganz gleich ob es bereits das 27. Lebensjahr vollendet hat oder nicht. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn das Kind im Anschluss an eine Ausbildung noch ein berufsbezogenes Studium beginnt, dann besteht weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Unterhaltspflicht für beide Elternteile.
Grundsätzlich gilt: wenn das Kind noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und kein eigenes Einkommen erzielt, sprich nicht wirtschaftlich selbstständig ist oder bereits war, besteht weiterhin die Unterhaltspflicht. Bleibt das Kind während des Studium weiterhin bei dem einen Elterteil wohnen, so ändert sich bis zur Beendigung des Studiums nichts an der Unterhaltszahlung. Die Höhe kann von einem Anwalt an Hand des Einkommens ermittelt werden.
Anders ist es jedoch, wenn das Kind zum Studieren das Elternhaus verlässt und ein eigenes Leben finanzieren muss. Dann sind beide Elternteile zur Unterhaltszahlung verpflichtet, denn der Elternteil, der bisher die Versorgung übernommen hat, wird somit aus der Versorgungspflicht entlassen und muss dann den Barunterhalt leisten.
Die Höhe des Unterhaltes ist in der so genannten Düsseldorfer Tabelle festgeschrieben. Ob und in welcher Höhe jeder einzelne Elternteil den Unterhalt leisten muss, kann nur individuell von einem Rechtsanwalt errechnet werden. Dabei wird der Rechtsanwalt sämtliche Einkunftsarten sowie sämtliche Ausgaben überprüfen und den jeweiligen Unterhaltsbetrag errechnen. Häufig kommt es dann vor, dass ein Elternteil weniger zahlen muss und ein Elternteil mehr, je nachdem wer von beiden das Höhere Einkommen erzielt.
Das besondere für das Kind ist jedoch, dass es sich eigenständig um die Unterhaltszahlungen kümmern muss. Das heißt, mit dem Erreichen der Volljährigkeit hat das Kind keinen gesetzlichen Vertreter mehr und muss somit selber dafür Sorge tragen, den Unterhalt in voller Höhe zu erhalten. Hat das Kind das 27. Lebensjahr bereits vollendet, hat es keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Unterhalt, denn der Gesetzgeber hat vorgegeben, dass die Unterhaltspflicht nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gilt.
Wenn Ihr Kind bereits ein Studium oder eine Ausbildung beendet hat und wirtschaftlich selbstständig war, hat es ebenso keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen, ganz gleich ob es bereits das 27. Lebensjahr vollendet hat oder nicht. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn das Kind im Anschluss an eine Ausbildung noch ein berufsbezogenes Studium beginnt, dann besteht weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Unterhaltspflicht für beide Elternteile.
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