Mittwoch, 12. Februar 2025
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Bereits im Ehevertrag Unterhalt festlegen?
Um im Falle des Scheiterns einer Ehe diversen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, entscheiden sich immer mehr Paare für den Abschluss eines Ehevertrages. Im Ehevertrag sind sowohl die Aufteilung der Güter, als auch der Umfang und das Bestehen von Unterhaltszahlungen bzw. Versorgungsansprüchen geregelt.Wie sollte ein Ehevertrag geschlossen werden?
Es besteht die Möglichkeit, einen Ehevertrag vor oder während einer Ehe zu schließen, Aufgrund der im Ehevertrag festgeschriebenen rechtlichen Materie, die persönliche und wirtschaftliche Ausformulierungen enthält, besteht die gesetzliche Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung.
Zunächst sollte man sich einigen, welche Ausführungen der Ehevertrag enthalten sollte. Hier sollten die Ehepartner einen Rechtsanwalt des Vertrauens hinzuziehen, der mit ihnen die rechtliche Seite bespricht und den Vertrag ausformuliert. Wenn alle Absprachen getroffen sind, kann der Vertrag zur Beurkundung einem Notar weitergeleitet werden. Dieser übernimmt eine abschließende Prüfung, um das keiner im Falle einer Scheidung Vor- und Nachteile hinnehmen muss.
Welche Regelungen können zum Güterstand getroffen werden?
Dem Grunde nach unterscheidet man nach 3 Güterständen, die je nach Wunsch bzw. nach den vorherrschenden Verhältnissen rechtlich und individuell geregelt werden können. Man unterscheidet zwischen dem gesetzlichen Güterstand, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.
Beim gesetzlichen Güterstand leben die Ehepartner ohne einen Ehevertrag in Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Das hat für beide folgende Bedeutung:
Es obliegt somit jedem Ehepartner selbst, wie er mit seinem Vermögen verfährt, ausgenommen es handelt sich um das Inventar des gemeinsames Haushaltes bzw. das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen. Dann bedarf es der Zustimmung des Ehepartners. Sollte die Ehe scheitern, erfolgt seitens des Rechtsbeistandes ein Vergleich des einzelnen Anfangs- und Endvermögens der Ehepartner und es wird ermittelt, wer von beiden den höheren Vermögensüberschuss erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses Überschusses ist an den finanziell benachteiligten Partner auszuzahlen (Zugewinnausgleich).
Die Gütertrennung vereinbart man durch einen notariellen Ehevertrag, was bedeutet, das kein Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern erfolgt, da beide keiner Verfügungsbeschränkung unterliegen. Eine vertragliche Gütertrennung sollte man abwägen, da sie erbrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Für nachstehende Fälle ist diese Form des Vertrages sinnvoll:
Die Gütergemeinschaft sollte nur in speziellen Fällen Anwendung finden, da sich hier das gesamte Vermögen gleich auf beide Partner überträgt, einschließlich der mit in die Ehe gebrachten Güter. Die Verfügungsgewalt darüber obliegt beiden gemeinsam.
Es besteht die Möglichkeit, einen Ehevertrag vor oder während einer Ehe zu schließen, Aufgrund der im Ehevertrag festgeschriebenen rechtlichen Materie, die persönliche und wirtschaftliche Ausformulierungen enthält, besteht die gesetzliche Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung.
Zunächst sollte man sich einigen, welche Ausführungen der Ehevertrag enthalten sollte. Hier sollten die Ehepartner einen Rechtsanwalt des Vertrauens hinzuziehen, der mit ihnen die rechtliche Seite bespricht und den Vertrag ausformuliert. Wenn alle Absprachen getroffen sind, kann der Vertrag zur Beurkundung einem Notar weitergeleitet werden. Dieser übernimmt eine abschließende Prüfung, um das keiner im Falle einer Scheidung Vor- und Nachteile hinnehmen muss.
Welche Regelungen können zum Güterstand getroffen werden?
Dem Grunde nach unterscheidet man nach 3 Güterständen, die je nach Wunsch bzw. nach den vorherrschenden Verhältnissen rechtlich und individuell geregelt werden können. Man unterscheidet zwischen dem gesetzlichen Güterstand, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.
Beim gesetzlichen Güterstand leben die Ehepartner ohne einen Ehevertrag in Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Das hat für beide folgende Bedeutung:
- Die Vermögen beider Ehepartner werden als getrennt gewertet
- Bei vorhandenen Schulden haftet keiner für die Schulden des Partners
- Eine gemeinsame Haftung besteht nur für Schulden bzw. Bürgschaften, die man gemeinsam im Laufe der Ehe aufgenommen hat
Es obliegt somit jedem Ehepartner selbst, wie er mit seinem Vermögen verfährt, ausgenommen es handelt sich um das Inventar des gemeinsames Haushaltes bzw. das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen. Dann bedarf es der Zustimmung des Ehepartners. Sollte die Ehe scheitern, erfolgt seitens des Rechtsbeistandes ein Vergleich des einzelnen Anfangs- und Endvermögens der Ehepartner und es wird ermittelt, wer von beiden den höheren Vermögensüberschuss erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses Überschusses ist an den finanziell benachteiligten Partner auszuzahlen (Zugewinnausgleich).
Die Gütertrennung vereinbart man durch einen notariellen Ehevertrag, was bedeutet, das kein Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern erfolgt, da beide keiner Verfügungsbeschränkung unterliegen. Eine vertragliche Gütertrennung sollte man abwägen, da sie erbrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Für nachstehende Fälle ist diese Form des Vertrages sinnvoll:
- Bei Unternehmerpflichten zum Schutz der eigenen Firma
- Beide Partner verfügen über höhere Güter
- Heirat im höheren Alter
Die Gütergemeinschaft sollte nur in speziellen Fällen Anwendung finden, da sich hier das gesamte Vermögen gleich auf beide Partner überträgt, einschließlich der mit in die Ehe gebrachten Güter. Die Verfügungsgewalt darüber obliegt beiden gemeinsam.
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