Freitag, 29. März 2024

Unterhalt an den ehemaligen Lebenspartner bezahlen

Bei zusammenlebenden Ehepartnern besteht die Pflicht des gemeinsamen Unterhaltes für sich und gemeinsame Kinder (angemessener Familienunterhalt). Dieser umfasst im Einzelnen und im Besonderen z.B. Nahrungsmittel, Mietkosten, Nebenkosten. Weiterhin haben beide für die persönlichen Bedürfnisse untereinander Sorge zu tragen, wie Versicherungspolicen, Taschengelder, Kleidung, gemeinsame Unternehmungen.

Entscheidend für den Unterhaltsanspruch ist, ob der Anspruch stellende Partner zum Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der Unterhaltsbedarf später entsteht (z. B. bei Krankheit) Als Ausnahme kann gelten, wenn dem Bedürftigen die Betreuung gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder obliegt. Gemäß BGB § 1569 besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn einer der beiden Partner nicht für sich selbst sorgen kann.

Haben beide Ehepartner ein eigenes Einkommen, so orientiert sich der Anspruch des weniger Verdienenden am gemeinsamen Einkommen während der Ehe, was bedeutet, es wird das gemeinsame monatliche Nettoeinkommen beider während der Ehe aufrechnet und es steht dem Anspruchsberechtigten u.U. ein Ausgleich zu. Einem Ex-Partner soll somit ermöglicht werden, den gemeinsamen Standard wie in Zeiten vor der Ehescheidung zu halten. Maßgeblich ist immer ob der Partner mit seinen Einkünften den bisherigen Lebensstandard halten kann. Es gibt verschiedene Arten der Unterhaltszahlung: Betreuungsunterhalt, Unterhalt aus Krankheitsgründen, Unterhalt aufgrund von Arbeitslosigkeit, Altersunterhalt, Aufstockungsunterhalt.

Die Berechnung des Ehegattenunterhaltes
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist grundsätzlich einfach, jedoch ist vieles vor allem von der Einkommenssituation der Eheleute während der Ehe abhängig. Dem Grundsatz nach wird immer davon ausgegangen, das jedem Ehepartner die Hälfte des gemeinsamen Vermögens (abzüglich eventueller Schulden und Kindesunterhalt) zusteht. Komplizieren kann das Ganze z. B. wenn die so genannte Scheidungsmasse ein gemeinsam bewohntes Haus/Eigentumswohnung beinhaltet. Als Maßstab wird somit immer der Zustand während der Ehe genommen.

Wie lange muss man Ehegattenunterhalt zahlen?
Dem Grundsatz nach gilt eine Unterhaltspflicht gegenüber einem geschiedenen Ehepartner als zeitlich unbegrenzt, wobei dies gesetzmäßig nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Dauer ist dem Grunde nach von verschiedenen Faktoren abhängig, man spricht auch von einer so genannten Einzelfallentscheidung. Zeitliche Ausnahmeregeln sind unter anderem:

  • Verzicht des Unterhaltsberechtigten auf Unterhalt
  • Heirat des Unterhaltsberechtigten
  • Minderung des Einkommens beim Unterhaltspflichtigen
  • Alter der Kinder (Abnahme der Betreuungsbedürftigkeit)
  • Kinderlose Ehe


Es wird generell vom ersten Tag der Ehe bis zum Tag an dem der Scheidungsantrag gestellt wurde gerechnet. Fällt dieser Zeitraum unter 2 Jahre, besteht generell kein Anspruch auf gegenseitigen Unterhalt. Liegt der Zeitraum der Ehe unter 10 Jahren, so ist es möglich, dass der Unterhalt auf eine Dauer nach der Scheidung begrenzt wird (zwischen 30 % und 50 % der Ehezeit). Eine zeitliche Begrenzung besteht nicht, wenn nachweislich ist, dass der Unterhaltsberechtigte berufliche Nachteile aufgrund der Ehe zu verzeichnen hat.
 
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