Dienstag, 21. Januar 2025
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Auskunft über Unterhalt - grundlegende Informationen
Wenn ein Kind aus einer Partnerschaft, ganz gleich ob es sich dabei um eine Lebensgemeinschaft, eine Ehe oder nur ein kurzes Erlebnis gehandelt hat, hervorgeht, besteht grundsätzlich Unterhaltspflicht. Zum Barunterhalt ist der Elternteil verpflichtet, bei dem das Kind nicht lebt.Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verpflichtet, im Interesse des Kindes zu handeln und muss sich um die Forderungen des Unterhaltes bemühen, da dieser Elternteil der gesetzliche Vertreter des Kindes ist.
Um die Unterhaltsansprüche geltend zu machen, kann man einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen oder man nimmt sich beim zuständigen Jugendamt einen so genannten Beistand. Die Höhe des Unterhaltes ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt, dabei wird zwischen dem Alter des Kinder und der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen unterschieden. Voraussetzung zur Unterhaltspflicht ist die festgestellte oder anerkannte Vaterschaft. Um die genaue Höhe der Unterhaltszahlungen festzulegen bzw. um festzustellen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist Zahlungen zu leisten, muss dieser alle Einkünfte offen legen. An Hand dieser Einkunft kann dann die tatsächliche Höhe der Unterhaltszahlungen errechnet werden.
Ist der Unterhaltspflichtige Zahlungsunfähig, wird dem Unterhaltsberechtigten der so genannte Unterhaltsvorschuss gewährt. Der Unterhaltsvorschuss wird geleistet, damit die Versorgung des Kindes weiterhin sichergestellt werden kann. Dabei ist aber für den Unterhaltspflichtigen zu beachten, dass der Unterhaltsvorschuss nur vorübergehend geleistet wird, das heißt, so lange, bis dieser selber Zahlungsfähig ist. Alle Beträge des Unterhaltsvorschusses muss der Unterhaltspflichtige an das zuständige Jugendamt zurückzahlen.
Sobald das Kind die Volljährigkeit erreicht hat, ist das Elternteil nicht mehr dessen gesetzlicher Vertreter, das heißt, das Kind muss sich eigenständig um die Unterhaltszahlungen bemühen. Dabei kann ein Rechtsbeistand zur Hilfe genommen werden, der dann das Kind in der Unterhaltssache vertritt.
Das Kind hat generell Anspruch auf Unterhalt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres oder bis zur Beendigung der Ausbildung. Sobald das Kind die wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht hat, besteht kein Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen.
Der Expartner kann ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben, was aber individuell bei jedem einzeln geprüft werden muss. Die Kinder stehen bei der Unterhaltspflicht an erster Stelle, das heißt, reicht das Einkommen für den Unterhalt des Lebenspartners nicht aus, hat dieser auch keinen weiteren Anspruch. Besteht die Unterhaltspflicht gegenüber dem Expartner, so wurde diese von Gesetzgeber zeitlich begrenzt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, muss der Expartner nur für volle drei Jahre den Unterhalt zahlen. In diesen drei Jahren muss sich der Unterhaltsberechtigte wirtschaftlich selbstständig machen, dass heißt, ein eigenes Einkommen erzielen, um sich selber versorgen zu können.
Um die Unterhaltsansprüche geltend zu machen, kann man einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen oder man nimmt sich beim zuständigen Jugendamt einen so genannten Beistand. Die Höhe des Unterhaltes ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt, dabei wird zwischen dem Alter des Kinder und der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen unterschieden. Voraussetzung zur Unterhaltspflicht ist die festgestellte oder anerkannte Vaterschaft. Um die genaue Höhe der Unterhaltszahlungen festzulegen bzw. um festzustellen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist Zahlungen zu leisten, muss dieser alle Einkünfte offen legen. An Hand dieser Einkunft kann dann die tatsächliche Höhe der Unterhaltszahlungen errechnet werden.
Ist der Unterhaltspflichtige Zahlungsunfähig, wird dem Unterhaltsberechtigten der so genannte Unterhaltsvorschuss gewährt. Der Unterhaltsvorschuss wird geleistet, damit die Versorgung des Kindes weiterhin sichergestellt werden kann. Dabei ist aber für den Unterhaltspflichtigen zu beachten, dass der Unterhaltsvorschuss nur vorübergehend geleistet wird, das heißt, so lange, bis dieser selber Zahlungsfähig ist. Alle Beträge des Unterhaltsvorschusses muss der Unterhaltspflichtige an das zuständige Jugendamt zurückzahlen.
Sobald das Kind die Volljährigkeit erreicht hat, ist das Elternteil nicht mehr dessen gesetzlicher Vertreter, das heißt, das Kind muss sich eigenständig um die Unterhaltszahlungen bemühen. Dabei kann ein Rechtsbeistand zur Hilfe genommen werden, der dann das Kind in der Unterhaltssache vertritt.
Das Kind hat generell Anspruch auf Unterhalt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres oder bis zur Beendigung der Ausbildung. Sobald das Kind die wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht hat, besteht kein Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen.
Der Expartner kann ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben, was aber individuell bei jedem einzeln geprüft werden muss. Die Kinder stehen bei der Unterhaltspflicht an erster Stelle, das heißt, reicht das Einkommen für den Unterhalt des Lebenspartners nicht aus, hat dieser auch keinen weiteren Anspruch. Besteht die Unterhaltspflicht gegenüber dem Expartner, so wurde diese von Gesetzgeber zeitlich begrenzt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, muss der Expartner nur für volle drei Jahre den Unterhalt zahlen. In diesen drei Jahren muss sich der Unterhaltsberechtigte wirtschaftlich selbstständig machen, dass heißt, ein eigenes Einkommen erzielen, um sich selber versorgen zu können.
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