Freitag, 13. Dezember 2024
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Wann ist der Unterhalt verwirkt?
Die Rede ist hier von Unterhaltspflicht gegenüber dem Ex-Ehepartner. Diese Unterhaltspflicht wiederum teilt sich in 2 verschiedene Bereiche, deren Höhe auch unterschiedlich ermittelt wird. Die Unterteilung findet statt in Trennungsunterhalt und Nachehelicher Unterhalt.Trennungsunterhalt
Diese Art von Unterhalt wird für den Zeitraum der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung bezahlt. Basis für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs sind die ehelichen Lebensverhältnisse sowie die tatsächliche Bedürftigkeit einer der Ehepartner. Der Trennungsunterhalt dient dem Zweck einen Übergang zwischen dem gewohnten Lebensstil und der veränderten Situation durch die Scheidung zu schaffen.
Nachehelicher Unterhalt
Diese Art von Unterhalt wird bezahlt nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehepartner.
Die Ermittlung der Höhe des Unterhalts ist ungleich schwieriger als die Ermittlung des Trennungsunterhaltes, da hier auch Komponenten wie die Ehedauer, Kinder sowie Krankenversicherung und Vorsorgeunterhalt eine Rolle spielen. Zudem kommt die Feststellung der Dauer des Anspruches. Das sind nur Beispiele und lässt sich noch weiter fortführen.
Wann ist der Unterhalt verwirkt?
Ein bereits verhandelter und rechtskräftiger Anspruch kann auch verwirkt werden.
Dazu bedarf es aber in den meisten Fällen das Zutun des Unterhaltsberechtigten. Die Grundlage auf Aberkennung des Unterhalts ist das bewusste, beabsichtigte Handeln um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen, die nicht im Sinne des Unterhaltsgesetzes sind. Es reicht für die Verwirkung auch schon aus, wenn man billigend in Kauf nimmt in die Rolle des Unterhaltsbedürftigen zu geraten.
Beispiele für das bewusste Handeln sind unter anderem:
Vorsätzliche Falschangaben um die Höhe des Unterhalts zu Gunsten des Bedürftigen zu beeinflussen, Verschweigen von Einkünften, schwer wiegendes einseitiges Fehlverhalten während der Ehe (Fremdgehen). Ebenso kann ein Grund für die Aberkennung sein: Verleumdung (anschwärzen beim Arbeitgeber), unberechtigte Strafanzeigen, Unterschieben eines Kindes.
Beispiele für das billigende in Kauf nehmen:
Mutwillige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit, Verschwendung von finanziellen Mitteln für Luxusgüter (auch Reisen), Suchterkrankungen (sofern diese nicht die Folge einer psychischen Labilität sind) Natürlich erlischt der Anspruch auf Unterhalt auch dann, wenn der bedürftige Ehepartner wieder heiratet.
Ein besonderer Streitfall für die Aberkennung des Unterhalts, ist das vorsätzliche „Nicht-heiraten“ mit dem Vorsatz den Unterhalt nicht verlieren zu wollen. Für diesen Fall gilt, dass die neue Beziehung die Grundlage für eine Ehe bietet. Im Allgemeinen gilt hier die Dauer des gemeinsam geführten Haushalts. Ab einem Zeitraum von mindestens 2 Jahren kann von einer Grundlage für eine Ehe ausgegangen werden.
Diese Art von Unterhalt wird für den Zeitraum der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung bezahlt. Basis für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs sind die ehelichen Lebensverhältnisse sowie die tatsächliche Bedürftigkeit einer der Ehepartner. Der Trennungsunterhalt dient dem Zweck einen Übergang zwischen dem gewohnten Lebensstil und der veränderten Situation durch die Scheidung zu schaffen.
Nachehelicher Unterhalt
Diese Art von Unterhalt wird bezahlt nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehepartner.
Die Ermittlung der Höhe des Unterhalts ist ungleich schwieriger als die Ermittlung des Trennungsunterhaltes, da hier auch Komponenten wie die Ehedauer, Kinder sowie Krankenversicherung und Vorsorgeunterhalt eine Rolle spielen. Zudem kommt die Feststellung der Dauer des Anspruches. Das sind nur Beispiele und lässt sich noch weiter fortführen.
Wann ist der Unterhalt verwirkt?
Ein bereits verhandelter und rechtskräftiger Anspruch kann auch verwirkt werden.
Dazu bedarf es aber in den meisten Fällen das Zutun des Unterhaltsberechtigten. Die Grundlage auf Aberkennung des Unterhalts ist das bewusste, beabsichtigte Handeln um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen, die nicht im Sinne des Unterhaltsgesetzes sind. Es reicht für die Verwirkung auch schon aus, wenn man billigend in Kauf nimmt in die Rolle des Unterhaltsbedürftigen zu geraten.
Beispiele für das bewusste Handeln sind unter anderem:
Vorsätzliche Falschangaben um die Höhe des Unterhalts zu Gunsten des Bedürftigen zu beeinflussen, Verschweigen von Einkünften, schwer wiegendes einseitiges Fehlverhalten während der Ehe (Fremdgehen). Ebenso kann ein Grund für die Aberkennung sein: Verleumdung (anschwärzen beim Arbeitgeber), unberechtigte Strafanzeigen, Unterschieben eines Kindes.
Beispiele für das billigende in Kauf nehmen:
Mutwillige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit, Verschwendung von finanziellen Mitteln für Luxusgüter (auch Reisen), Suchterkrankungen (sofern diese nicht die Folge einer psychischen Labilität sind) Natürlich erlischt der Anspruch auf Unterhalt auch dann, wenn der bedürftige Ehepartner wieder heiratet.
Ein besonderer Streitfall für die Aberkennung des Unterhalts, ist das vorsätzliche „Nicht-heiraten“ mit dem Vorsatz den Unterhalt nicht verlieren zu wollen. Für diesen Fall gilt, dass die neue Beziehung die Grundlage für eine Ehe bietet. Im Allgemeinen gilt hier die Dauer des gemeinsam geführten Haushalts. Ab einem Zeitraum von mindestens 2 Jahren kann von einer Grundlage für eine Ehe ausgegangen werden.
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