Samstag, 27. Juli 2024

Verjährung von Unterhalt

Wenn Ehen geschieden werden und Kinder vorhanden sind, stellt sich vor allem für Alleinstehende Mütter immer öfter die Frage, ob Unterhalt für die Kinder auch in späteren Jahren noch eingeklagt werden kann, vor allem wenn der geschiedene Mann aufgrund Arbeitslosigkeit bislang nicht in der Lage war Unterhalt zu zahlen.

Werden Unterhaltsansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, dann verjähren diese nach 3 Jahren nach §§ 197 Abs. 3, 195 BGB. Der Beginn der Verjährung ist dabei das Ende des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist. Damit der Antragsteller jedoch überhaupt einen Anspruch auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen hat, müssen diese laut § 1613 BGB konkret angefordert worden sein. Für den Antragsteller bedeutet dies, dass der zu Unterhaltszahlungen Verpflichtete, konkret zu einer monatlichen Unterhaltszahlung aufgefordert worden sein muss - am besten durch ein anwaltliches Schreiben - oder dass der zu Unterhalt Verpflichtete aufgefordert wurde, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

Nur bei einer konkreten Aufforderung Unterhalt zu zahlen, ist der Schuldner somit verpflichtet, die rückständigen Zahlungen nachzuholen und eine Verjährung tritt nicht in Kraft. Erfolgte bislang keine konkrete Aufforderung zur Zahlung, bzw. wurde keine Information über die wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert, ist es nicht möglich rückwirkend Ansprüche geltend zu machen. Eine Verjährung von Unterhaltspflichten kann man somit nur umgehen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete umgehend zu einer Auskunft, bzw. zur Unterhaltszahlung aufgefordert wird.

Seit dem 01.07.2007 gelten für den Kindesunterhalt neue Regelbeiträge. Ausgenommen von der Unterhaltspflicht sind Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind Unterhalt zu zahlen, ohne ihre eigene Existenz zu gefährden. Ist die zu Unterhalt verpflichtete Person in der Lage Unterhalt zu zahlen, dann muss diese eigenen Kindern Unterhalt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zahlen, wenn diese unverheiratet sind und im Haushalt eines Elternteils leben, bzw. noch in der Schulausbildung sind. Gerade bei minderjährigen Kindern hat jeder Unterhaltspflichtige eine gesteigerte Unterhaltspflicht, was bedeutet, dass dieser laut § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, seine Arbeitskraft voll auszunutzen und dementsprechend jede zumutbare Arbeit annehmen muss. Verlangt werden können hier unter anderem Hilfsarbeiten, bzw. der Umzug in eine andere Stadt.

Unterhaltspflicht besteht neben den Kindern ebenfalls für die Mutter des Kindes. Unverheiratete Väter müssen, laut Gesetz, mindestens 3 Jahre für die Mutter Unterhalt zahlen, außer wenn diese neu heiratet. Bei einer neuen Eheschließung entfällt die Pflicht zum Unterhalt für die Mutter.
 
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