Freitag, 13. Dezember 2024
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Für das Kind Unterhalt im Zivildienst bekommen?
Für eine Mutter, deren Sohn nach der Scheidung bei ihr lebt, und der nach Beendigung der Schulzeit einen Zivildienst beginnt, stellt sich die naheliegende Frage nach dem Unterhalt. Denn das Salär eines Zivildienstleistenden ist nicht so großzügig bemessen, dass dieser damit sämtliche Lebenshaltungskosten alleine tragen könnte. Wichtig ist also zu wissen, ob der Vater des Kindes auch während der Zivildienstzeit weiter Unterhaltszahlungen leisten muss.Die rechtliche Lage sieht so aus: Beide Elternteile eines Kindes haben gleichermaßen einen Beitrag zu dessen Lebensunterhalt zu leisten. Der elterliche Beitrag kann in täglichen Versorgungs- und Erziehungsleistungen bestehen, oder in materieller Zuwendung. So lange eine Ehe fortbesteht, einigen sich die Eheleute hinsichtlich der Rollenverteilung selbständig.
Nach einer Scheidung lebt ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind in der Regel vorwiegend bei einem Elternteil, während das andere Elternteil monatliche Unterhaltszahlungen leistet. Dies gilt, solange das Kind noch minderjährig ist. Hat ein Kind mit 18 Jahren die Volljährigkeit erreicht, so erlischt grundsätzlich die Unterhaltspflicht des Unterhaltsleistenden. Denn ab Erreichung der Volljährigkeit ist das Kind dann für sich selbst verantwortlich und es wird erwartet, dass es für seinen Lebensunterhalt eigenständig aufkommt.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet. In diesem Fall ist es möglich, dass es zwar eine Ausbildungsvergütung erhält, diese jedoch nicht ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken. In diesem Fall hat es einen Anspruch auf zusätzliche Unterstützung durch die Eltern, wobei diese in einem Verhältnis zum Einkommen der Eltern zu stehen haben. Lebt es weiter bei einem Elternteil, so ist also der andere Elternteil zur Zahlung von Unterhalt weiterhin verpflichtet, obwohl das Kind bereits volljährig ist.
Auch wenn ein Zivildienst keine Ausbildung ist, gilt hier die gleiche Regel. Zivildienstleistende erhalten zwar eine Vergütung, doch können alleine durch diese die Lebenshaltungskosten nicht voll gedeckt werden. Daher besteht auch hier ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch die Eltern, die gemessen am eigenen Einkommen ihren Beitrag zu leisten haben. Lebt das Kind bei der Mutter, so muss der Vater seinen Beitrag durch monatliche Unterhaltszahlungen leisten, deren Höhe sich an seinem eigenen Einkommen orientiert.
Praktisch bedeutet dies, dass der geschiedene Mann (wenn wir bei dem Beispiel des bei der Mutter lebenden Kindes beibehalten) seine Einkommensverhältnisse offen legen muss, damit der Unterhaltsanspruch des Kindes errechnet werden kann.
Das volljährige Kind muss seinen Anspruch auf Unterhalt eigenständig anmelden. Es lässt sich aber vereinbaren, dass weiter das Elternteil, bei dem es lebt (in der Regel die Mutter), die Ansprüche geltend macht.
Nach einer Scheidung lebt ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind in der Regel vorwiegend bei einem Elternteil, während das andere Elternteil monatliche Unterhaltszahlungen leistet. Dies gilt, solange das Kind noch minderjährig ist. Hat ein Kind mit 18 Jahren die Volljährigkeit erreicht, so erlischt grundsätzlich die Unterhaltspflicht des Unterhaltsleistenden. Denn ab Erreichung der Volljährigkeit ist das Kind dann für sich selbst verantwortlich und es wird erwartet, dass es für seinen Lebensunterhalt eigenständig aufkommt.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet. In diesem Fall ist es möglich, dass es zwar eine Ausbildungsvergütung erhält, diese jedoch nicht ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken. In diesem Fall hat es einen Anspruch auf zusätzliche Unterstützung durch die Eltern, wobei diese in einem Verhältnis zum Einkommen der Eltern zu stehen haben. Lebt es weiter bei einem Elternteil, so ist also der andere Elternteil zur Zahlung von Unterhalt weiterhin verpflichtet, obwohl das Kind bereits volljährig ist.
Auch wenn ein Zivildienst keine Ausbildung ist, gilt hier die gleiche Regel. Zivildienstleistende erhalten zwar eine Vergütung, doch können alleine durch diese die Lebenshaltungskosten nicht voll gedeckt werden. Daher besteht auch hier ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch die Eltern, die gemessen am eigenen Einkommen ihren Beitrag zu leisten haben. Lebt das Kind bei der Mutter, so muss der Vater seinen Beitrag durch monatliche Unterhaltszahlungen leisten, deren Höhe sich an seinem eigenen Einkommen orientiert.
Praktisch bedeutet dies, dass der geschiedene Mann (wenn wir bei dem Beispiel des bei der Mutter lebenden Kindes beibehalten) seine Einkommensverhältnisse offen legen muss, damit der Unterhaltsanspruch des Kindes errechnet werden kann.
Das volljährige Kind muss seinen Anspruch auf Unterhalt eigenständig anmelden. Es lässt sich aber vereinbaren, dass weiter das Elternteil, bei dem es lebt (in der Regel die Mutter), die Ansprüche geltend macht.
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