Mittwoch, 6. November 2024
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Für eine ehemalige Lebensgemeinschaft Unterhalt bezahlen?
Leben in "wilder Ehe“ oder auch "Ehe ohne Trauschein“ werden auch heute noch insbesondere im staatlichen Sozialleistungsbereich normiert gerne "eheähnliche Gemeinschaft“ genannt. Weder dieser Begriff noch die damit beschriebene Form des Zusammenlebens zweier Menschen sind dabei aber rechtlich abgesichert wie echte Eheleute oder in eingetragener Lebensgemeinschaft lebende (gleichgeschlechtliche) Partner.Generell gilt die Unterhaltszahlung in intakten Familien. Um die Kosten des Haushaltes zu bestreiten wird alles was den konkreten vorliegenden Verhältnissen entspricht, umfasst. So sollten auch der Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder und die Bedürfnisse des Ehegatten befriedigt werden. Für den Familienunterhalt tragen beide Eheleute bei, dazu gehört auch ein Taschengeldanspruch für persönliche Bedürfnisse. Unterhaltspflichtig sind nur Verwandte in gerader Linie (Eltern - Kinder - Großeltern - Kinder).
Die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung, sowie den ganzen Lebensbedarf umfasst der Verwandtenunterhalt, wobei der Kindsunterhalt wichtigster Unterfall des Verwandtenunterhaltes ist. Wer in der Regel für die Erziehung und Pflege eines minderjährigen Kindes, das er bereut, seine Unterhaltspflicht erfüllt muss der andere Elternteil den Barunterhalt bezahlen. Darunter versteht man auch eine Zahlung eines Geldbetrags, wobei diese Form der Unterhaltsverpflichtung den häufigsten Fall des Unterhaltes darstellt. Dem Barunterhalt ist grundsätzlich gleichgestellt, wer den Bertreuungsunterhalt gegenüber minderjährigen Kindern durch Pflege und Erziehung erbringt.
Der betreuende Elternteil muss dem betreuten minderjährigen Kind also keinen Barunterhalt zahlen. Durch bereitstellen einer Wohnung, Zahlen von Heizkosten, bezahlen der Telefonrechnung, durch Pflege eines Pflegeversicherung eingestuften Kindes oder Kauf von Kleidern kann beispielsweise ein Naturalunterhalt eines Unterhaltsberechtigten geleistet werden. Bei Unterhaltsstreitigkeiten ist das Sache des Familiengerichts und diese sind Abteilungen der Amtsgerichte. Leitlinien und Tabellen, die keine Gesetzeskraft haben, sind Grundlagen, die wiedergeben sollen, wie nach deren Meinung der Unterhalt zu berechnen ist.
All dies begründet aber weiterhin keine Ansprüche der Partner untereinander im Innenverhältnis. Nach wie vor gibt es insbesondere keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt, wenn die „eheähnliche Gemeinschaft“ auseinander geht. Hierfür ist es unabdingbar, verheiratet bzw. in eingetragener Lebensgemeinschaft zu sein. Aus Sicht der nicht urkundlich verbrieft Zusammenlebenden ist es auch und gerade wegen der anderweitigen behördlichen Sanktionen nicht erstrebenswert, als eheähnlich eingestuft zu werden. Der staatliche Druck in dieser Richtung erzeugt hier eine Art Zwangslage zur Vermeidung dieser Einstufung. Wie sich dies gesellschaftspolitisch weiterentwickelt bleibt abzuwarten.
Die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung, sowie den ganzen Lebensbedarf umfasst der Verwandtenunterhalt, wobei der Kindsunterhalt wichtigster Unterfall des Verwandtenunterhaltes ist. Wer in der Regel für die Erziehung und Pflege eines minderjährigen Kindes, das er bereut, seine Unterhaltspflicht erfüllt muss der andere Elternteil den Barunterhalt bezahlen. Darunter versteht man auch eine Zahlung eines Geldbetrags, wobei diese Form der Unterhaltsverpflichtung den häufigsten Fall des Unterhaltes darstellt. Dem Barunterhalt ist grundsätzlich gleichgestellt, wer den Bertreuungsunterhalt gegenüber minderjährigen Kindern durch Pflege und Erziehung erbringt.
Der betreuende Elternteil muss dem betreuten minderjährigen Kind also keinen Barunterhalt zahlen. Durch bereitstellen einer Wohnung, Zahlen von Heizkosten, bezahlen der Telefonrechnung, durch Pflege eines Pflegeversicherung eingestuften Kindes oder Kauf von Kleidern kann beispielsweise ein Naturalunterhalt eines Unterhaltsberechtigten geleistet werden. Bei Unterhaltsstreitigkeiten ist das Sache des Familiengerichts und diese sind Abteilungen der Amtsgerichte. Leitlinien und Tabellen, die keine Gesetzeskraft haben, sind Grundlagen, die wiedergeben sollen, wie nach deren Meinung der Unterhalt zu berechnen ist.
All dies begründet aber weiterhin keine Ansprüche der Partner untereinander im Innenverhältnis. Nach wie vor gibt es insbesondere keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt, wenn die „eheähnliche Gemeinschaft“ auseinander geht. Hierfür ist es unabdingbar, verheiratet bzw. in eingetragener Lebensgemeinschaft zu sein. Aus Sicht der nicht urkundlich verbrieft Zusammenlebenden ist es auch und gerade wegen der anderweitigen behördlichen Sanktionen nicht erstrebenswert, als eheähnlich eingestuft zu werden. Der staatliche Druck in dieser Richtung erzeugt hier eine Art Zwangslage zur Vermeidung dieser Einstufung. Wie sich dies gesellschaftspolitisch weiterentwickelt bleibt abzuwarten.
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