Samstag, 27. Juli 2024

Einkommensteuer und Unterhalt

Bestimmte Unterhaltszahlungen können steuerlich abgesetzt werden. Ob der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte, Lebenspartner oder die nach Bürgerlichen Gesetzbuch als bedürftig und unterhaltsberechtigt eingestuften Verwandten, der Gesetzgeber bietet einige Möglichkeiten an. Bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gilt es die Anlage U auszufüllen. Unterhaltszahlungen bis in Höhe von 13805 Euro können von dem Unterhaltszahlenden als Sonderausgaben im Mantelbogen Zeile 76 der Erklärung angegeben werden. Allerdings muss der Empfänger der Zahlungen abzüglich der Werbungskosten, diese als sonstige Einkünfte versteuern. Zur Kontrolle müssen Finanzamt und Steuernummer des Unterhaltsempfängers angegeben werden. Der hat seine Zustimmung mit einer Unterschrift zu bestätigen.

Seit dem Veranlagungsjahr 2006 gibt es für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen die Anlage Unterhalt, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung auszufüllen ist. Dabei können vom Steuerpflichtigen Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen bis zu einem Höchstbetrag von 7680 Euro angesetzt werden. Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten wie Eltern und Großeltern, sind bestimmte Personen gleichgestellt. Das sind Bürger, bei denen die öffentliche Hand ihre Leistungen gekürzt hat. Dazu zählen Lebensgemeinschaften, in denen ein Partner keine bzw. nur geringe Einkünfte hat und als bedürftig gilt.

In diese Anlage Unterhalt werden Angaben zu den Aufwendungen für den Unterhalt, Zeiträume und die Höhe der Zahlungen eingetragen. Bei im Ausland lebenden Verwandten, muss die Heimatbehörde die Bedürftigkeit bestätigen. Den Nachweis der Zahlungen obliegt dem Unterstützer. Er kann Überweisungen tätigen und dem Finanzamt gegenüber belegen. Bei der Übergabe von Bargeld können nur Eigenbelege in Form unterschriebener Quittungen herangezogen werden. Idealerweise sollten die Beträge mit Barabhebungen von der Bank übereinstimmen. Bei der Unterstützung von Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen in eheähnlichen Gemeinschaften braucht kein Nachweis über die Höhe der Zahlungen vorgelegt werden. Das Finanzamt berücksichtigt den möglichen Höchstbetrag von 7680 Euro für zwölf Monate als außergewöhnliche Belastung.

Unterhaltszahlungen an Kinder sind normalerweise steuerlich nicht absetzbar. Es sei denn es gibt keinen Kinderfreibetrag oder Kindergeld. So können Eltern ihre Söhne während des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes finanziell unterstützen. Die Zahlungen werden abzüglich der Einkünfte des Kindes vom Finanzamt berücksichtigt. Zu beachten ist allerdings beim Unterhalt die so genannte Opfergrenze. Die Unterhaltszahlungen müssen im angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehenden. Das heißt er muss mit den ihm verbleibenden Mitteln in der Lage sein, seinen Lebensbedarf zu bestreiten. Das Finanzamt berechnet diese Opfergrenze und erkennt die Unterhaltszahlungen nur anteilig als glaubhaft an. In jedem Fall führen Unterhaltszahlungen zu einem geringeren zu versteuernden Einkommen und folglich zu einer höheren Steuererstattung oder zu einer geringeren Steuernachzahlung.
 
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