Freitag, 29. März 2024

Berechnung Unterhalt für das Kind

Beim Kindesunterhalt und seiner Berechnung gilt der Grundsatz, das der Kindesunterhalt so ausreichend sein muss, dass es vermieden wird, das der Unterhaltsbeziehende nach einer Trennung finanziell schlechter gestellt ist, als vor dem Bezug von Unterhaltsleistungen.

Einen ersten Richtwert über die Unterhaltszahlungen, die ein Unterhalspflichtiger leisten muss, bietet die Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle stellt jedoch nur eine Richtlinie dar, und geht in der Berechnungsgrundlage von drei Unterhalsberechtigten aus. Die Höhe des eigenen Bedarfsatzes, kann insbesondere dann, wenn man für mehrere Unterhalsberechtigte Zahlungen leisten muss, als Orientierung dienen. Die Düsseldorfer Tabelle ist unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab8/ddorftab2008.pdf, im Internet, abrufbar.

Für die Festlegung des Arbeitseinkommens eines Unterhaltspflichtigen, werden folgende Einkommensarten zugrunde gelegt:

  • Jahresbruttoeinkommen, inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld, sowie Zuwendungen wie Gewinnbeteiligungen und Tantiemen
  • Einmalzahlungen wie Abfindungen, die auf mehrere Jahre verteilt angerechnet werden
  • Überstundenvergütungen wenn sie Regelmäßig anfallen
  • Spesen
  • Bei Selbständigen der durchschnittliche Gewinn über einen Zeitraum von drei Jahren
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sowie Kapitalerträge
  • Steuererstattungen im ersten Jahr der Unterhaltsberechtigung
  • Arbeitslosengeld und Krankengeld werden wie Einkommen behandelt
  • Ebenso Arbeitslosengeld II, Sozialleistungen und Wohngeld
  • Bafög
  • Elterngeld
  • Unfall und Versorgungsrenten
  • Leistungen aus Versorgungs- und Pflegekassen
  • Kindergeld


Der Unterhaltspflichtige hat die Möglichkeit sein Einkommen „bereinigen“ zu lassen, und sich höhere Eigenbehaltbeträge anrechnen zu lassen. Grundlagen dafür können sein:

  • erhöhte berufsbedingte Aufwendungen
  • Schulden
  • Eigener erhöhter Bedarf, wenn der Unterhaltspflichtige z.B. Mehraufwendungen für seine eigene Pflege bedarf, die ihm die Aufrechterhaltung und Sicherung seines Lebensunterhaltes gewähren


Das Elternteil, welches die Kinder betreut, braucht in der Regel keinen Unterhalt zu leisten, da es seinen Unterhaltsverpflichtungen in Form von Sachleistungen, nachkommt. Zu diesen Sachleistungen gehört das Betreuen des Unterhaltspflichtigen, seine Versorgung und Erziehung, sowie die zur Verfügungsstellung von Wohnraum.

Ein Unterhaltspflichtiger wird dem Gesetz nach als Leistungsfähig betrachtet, wenn nach er nach Abzug des Selbstbehaltes, noch über Geldleistungen verfügen kann. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen angemessenem und notwendigem Selbstbehalt. Der notwendige Selbstbehalt dient als Grundlage zur Berechnung der Unterhaltspflicht bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten, der angemessene Selbstbehalt zur Grundlage der Berechnung der Unterhaltspflicht bei volljährigen Unterhaltsberechtigten.

Die Unterhaltspflicht endet in der Regel damit, dass der Unterhaltsberechtigte, seinen Lebensunterhalt selber sichern kann. Stirbt der Unterhaltspflichtige vor Beendigung der Unterhaltspflicht, können diese Unterhaltsansprüche auf seine Erben übertragen werden.

Über die einzelnen und ausführlichen Bestimmungen zum Kindesunterhalt, bieten die Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle, einen guten und verständlichen Überblick. http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/leitlinien2008.pdf. Hier finden sich auch einige Berechnungsbeispiele, wie man Kindesunterhalt berechnen kann, die sicher eine gute Grundlage für die eigenen persönlichen Berechnungsumstände bieten kann.
 
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