Sonntag, 20. April 2025
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Tipp - Die Arbeitsmittel absetzen
Arbeitsmittel sind all jene Gegenstände, die man fast ausschließlich beruflich nutzt. Die normale berufliche Nutzung beträgt dabei in der Regel 90 Prozent, sodass die Arbeitsmittel in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden können. Doch was genau fällt eigentlich alles unter den Begriff Arbeitsmittel?Anerkannt wird von Finanzämtern grundsätzlich die Berufskleidung. Dies können Uniformen, Talare oder Amtstrachten ebenso sein wie die Kittel für die Ärzte und medizinisches Personal. Der Musiklehrer, der ein Instrument beruflich nutzt, kann auch dieses von der Steuer absetzen. Beim Sportlehrer, der die Turnschuhe in der Regel auch privat nutzen wird, wird es schon wieder schwieriger, hier muss ein genauer Nachweis über die berufliche Nutzung erfolgen.
Auch Bankangestellte, die bürgerliche Kleidung wie einen Anzug tragen, können die Kosten nicht absetzen. Denn sie könnten diese Kleidung ja genauso gut privat tragen. Die Gerichte sind hier aber nach wie vor unterschiedlicher Meinung, sodass man durchaus versuchen kann, seine Arbeitskleidung auch entsprechend abzusetzen. Sollte die Kleidung jedoch während der Arbeit kaputt gehen, aufreißen oder sonstiges, so sind die Kosten für Ausbesserung oder Ersatz hingegen abzugsfähig. Hier sollte man jedoch einen Zeugen vorweisen können.
Ein weiterer wichtiger Teilbereich der Arbeitsmittel sind die Büromöbel, PC, Drucker, Scanner, Monitor usw. Sollten diese Dinge zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werden, können sie auch problemlos abgesetzt werden. Dabei müssen die Möbel zum Beispiel noch nicht einmal in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer untergebracht sein. Beim PC und den dazu gehörigen Peripheriegeräten können die Kosten nur dann vollständig abgesetzt werden, wenn diese auch ausschließlich beruflich genutzt werden.
Sollten die notwendigen 90 Prozent nicht erreicht werden können, erkennt das Finanzamt auch eine Aufstellung an. Über mindestens drei Monate hinweg muss man hier glaubhaft darlegen, wie viel Zeit am Computer beruflich bedingt verbracht wurde, und welcher Anteil auf die private Nutzung entfiel. Diesen prozentualen Anteil, der beruflich bedingt ist, kann man dann auch absetzen. Sind also beispielsweise 53 Prozent der Zeit am PC beruflich bedingt verbracht worden, so kann man auch 53 Prozent der Kosten absetzen.
Allerdings muss man beachten, dass man PC und Co. nicht unbedingt im Jahr der Anschaffung voll absetzen kann. Sofern der Kaufpreis höher als 410 Euro netto war, muss dieser über die übliche Nutzungsdauer des PC hinweg gleichmäßig abgeschrieben werden. Gilt also für einen PC eine Nutzungsdauer von drei Jahren, so sind im ersten, zweiten und dritten Jahr jeweils ein Drittel des Kaufpreises steuerlich zu berücksichtigen. Hier werden Privatpersonen, Selbstständige und Freiberufler gleich gestellt und zur Abschreibung verpflichtet.
Auch Bankangestellte, die bürgerliche Kleidung wie einen Anzug tragen, können die Kosten nicht absetzen. Denn sie könnten diese Kleidung ja genauso gut privat tragen. Die Gerichte sind hier aber nach wie vor unterschiedlicher Meinung, sodass man durchaus versuchen kann, seine Arbeitskleidung auch entsprechend abzusetzen. Sollte die Kleidung jedoch während der Arbeit kaputt gehen, aufreißen oder sonstiges, so sind die Kosten für Ausbesserung oder Ersatz hingegen abzugsfähig. Hier sollte man jedoch einen Zeugen vorweisen können.
Ein weiterer wichtiger Teilbereich der Arbeitsmittel sind die Büromöbel, PC, Drucker, Scanner, Monitor usw. Sollten diese Dinge zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werden, können sie auch problemlos abgesetzt werden. Dabei müssen die Möbel zum Beispiel noch nicht einmal in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer untergebracht sein. Beim PC und den dazu gehörigen Peripheriegeräten können die Kosten nur dann vollständig abgesetzt werden, wenn diese auch ausschließlich beruflich genutzt werden.
Sollten die notwendigen 90 Prozent nicht erreicht werden können, erkennt das Finanzamt auch eine Aufstellung an. Über mindestens drei Monate hinweg muss man hier glaubhaft darlegen, wie viel Zeit am Computer beruflich bedingt verbracht wurde, und welcher Anteil auf die private Nutzung entfiel. Diesen prozentualen Anteil, der beruflich bedingt ist, kann man dann auch absetzen. Sind also beispielsweise 53 Prozent der Zeit am PC beruflich bedingt verbracht worden, so kann man auch 53 Prozent der Kosten absetzen.
Allerdings muss man beachten, dass man PC und Co. nicht unbedingt im Jahr der Anschaffung voll absetzen kann. Sofern der Kaufpreis höher als 410 Euro netto war, muss dieser über die übliche Nutzungsdauer des PC hinweg gleichmäßig abgeschrieben werden. Gilt also für einen PC eine Nutzungsdauer von drei Jahren, so sind im ersten, zweiten und dritten Jahr jeweils ein Drittel des Kaufpreises steuerlich zu berücksichtigen. Hier werden Privatpersonen, Selbstständige und Freiberufler gleich gestellt und zur Abschreibung verpflichtet.
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