Montag, 17. März 2025
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Die Fahrkosten absetzen
Eines der teuersten Güter des heutigen Alltags ist wohl das Auto. Insbesondere in Anbetracht der Spritpreise, die einen absoluten Rekord erreicht haben, kann man kaum glauben, wie tief man tatsächlich für das einfache Fahren mit dem Auto in die Tasche greifen muss. Doch Vater Staat beteiligt sich an diesen Kosten, sofern sie denn notwendig sind, um zur Arbeit zu kommen bzw. um Einkommen zu erzielen.Der tägliche Weg zur Arbeit verursacht nämlich Fahrkosten und zwar nicht zu knapp. Kein Wunder, dass sich zunehmend mehr Menschen für Lösungen entscheiden, um diese Kosten zu senken. So werden immer häufiger auch Fahrgemeinschaften gebildet, bei denen abwechselnd mehrere Kollegen miteinander fahren. Auch ein Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel ist immer öfter zu beobachten.
Egal, für welchen Weg zur Arbeit man sich letztlich entscheidet, die Fahrkosten können generell von jedem abgesetzt werden. Man spricht hierbei häufig auch von der so genannten Pendlerpauschale, die im Volksmund wohl doch geläufiger ist. Sie setzt fest, dass pro gefahrenem Kilometer eine Pauschale von 0,30 Euro steuerlich zu berücksichtigen ist. Diese Pauschale kann dabei auch derjenige Arbeiter absetzen, der seinen Arbeitsplatz mit Bus oder Bahn erreicht.
Sollten die tatsächlichen Kosten für diese öffentlichen Verkehrsmittel jedoch höher liegen, als der ausgerechnete Betrag, so kann man auch die zugehörigen Belege beim Finanzamt einreichen und die tatsächlichen Kosten absetzen. Auch die Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft können diese Kosten absetzen. Grundsätzlich rechnet man dabei mit 230 Arbeitstagen jährlich, die entsprechend zu kürzen sind, sollte man unterjährig einmal arbeitslos gewesen sein.
Die Kilometerpauschale kann dabei nur für eine Strecke, nicht jedoch für Hin- und Rückweg angesetzt werden. Zudem gilt sie aktuell erst ab dem 21. Kilometer. Früher konnten die gesamten zurück gelegten Kilometer abgesetzt werden, aktuell eben nur noch die ab dem 21. Kilometer. Dabei laufen aber zurzeit auch Verhandlungen darüber, ob es nicht gerechter für die Autofahrer wäre, man würde zur alten Regelung zurückkehren. In Anbetracht der massiven Steigerung der Preise an den Zapfsäulen ist dies eigentlich auch keine Frage.
Auch Freiberufler und Selbstständige können ihre Fahrkosten absetzen. Für sie gilt der gleiche Kilometersatz, wobei sie jedoch immer Ziel und Zweck ihrer Fahrten angeben müssen. Zugegeben, einem Freiberufler, der zum Beispiel von Montag bis Freitag zu einem Stammkunden fährt, wird dies nicht schwer fallen. Für alle anderen hingegen lohnt sich hier die Führung eines Fahrtenbuchs, in dem sämtliche Fahrten genau dokumentiert werden - mit Ziel, Zweck, Kunde und Kilometern der Reise.
Egal, für welchen Weg zur Arbeit man sich letztlich entscheidet, die Fahrkosten können generell von jedem abgesetzt werden. Man spricht hierbei häufig auch von der so genannten Pendlerpauschale, die im Volksmund wohl doch geläufiger ist. Sie setzt fest, dass pro gefahrenem Kilometer eine Pauschale von 0,30 Euro steuerlich zu berücksichtigen ist. Diese Pauschale kann dabei auch derjenige Arbeiter absetzen, der seinen Arbeitsplatz mit Bus oder Bahn erreicht.
Sollten die tatsächlichen Kosten für diese öffentlichen Verkehrsmittel jedoch höher liegen, als der ausgerechnete Betrag, so kann man auch die zugehörigen Belege beim Finanzamt einreichen und die tatsächlichen Kosten absetzen. Auch die Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft können diese Kosten absetzen. Grundsätzlich rechnet man dabei mit 230 Arbeitstagen jährlich, die entsprechend zu kürzen sind, sollte man unterjährig einmal arbeitslos gewesen sein.
Die Kilometerpauschale kann dabei nur für eine Strecke, nicht jedoch für Hin- und Rückweg angesetzt werden. Zudem gilt sie aktuell erst ab dem 21. Kilometer. Früher konnten die gesamten zurück gelegten Kilometer abgesetzt werden, aktuell eben nur noch die ab dem 21. Kilometer. Dabei laufen aber zurzeit auch Verhandlungen darüber, ob es nicht gerechter für die Autofahrer wäre, man würde zur alten Regelung zurückkehren. In Anbetracht der massiven Steigerung der Preise an den Zapfsäulen ist dies eigentlich auch keine Frage.
Auch Freiberufler und Selbstständige können ihre Fahrkosten absetzen. Für sie gilt der gleiche Kilometersatz, wobei sie jedoch immer Ziel und Zweck ihrer Fahrten angeben müssen. Zugegeben, einem Freiberufler, der zum Beispiel von Montag bis Freitag zu einem Stammkunden fährt, wird dies nicht schwer fallen. Für alle anderen hingegen lohnt sich hier die Führung eines Fahrtenbuchs, in dem sämtliche Fahrten genau dokumentiert werden - mit Ziel, Zweck, Kunde und Kilometern der Reise.
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