Freitag, 25. April 2025
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Studienkosten von der Steuer absetzen
Die Studiengebühren sind für viele Studenten ein wahrer Graus. Kein Wunder, fressen sie doch einen Großteil des Geldes auf, welches die Studenten verdienen. Das Jobben neben dem Studium wird daher zunehmend häufiger zur Pflicht, denn zur Kür. Doch es geht auch anders. Grundsätzlich lassen sich die Studienkosten für das Erststudium als Sonderausgaben mit bis zu 4.000 Euro pro Jahr steuerlich absetzen. Der Haken an der Geschichte: die Steuerentlastung in Form der Sonderausgaben lässt sich nicht vortragen.Die Studenten verdienen während des Studiums aber in der Regel nur sehr wenig, sodass gar keine Steuern anfallen. Demzufolge können sie die Kosten auch nicht absetzen. Die einzige Möglichkeit bestünde darin, dass die Eltern die Studiengebühren steuerlich geltend machen. Aber auch hier wird es schwierig, weil dies nur für Kinder möglich ist, die keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben. Da dies aber nur bei recht alten Studenten der Fall ist, wie es sie nicht unbedingt en masse gibt, wird auch diese Variante keine echte Alternative sein können.
Anders sieht es hingegen aus, wenn man bereits einen Beruf ausübt. Absolviert man hier ein Studium, welches auf dem ausgeübten Beruf aufbaut, so kann man davon ausgehen, dass diese Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden können. Diese können bei geringer Steuerlast auch vor- oder zurückgetragen werden, sodass man für Folgejahre die Kosten ansetzen kann oder eben für bereits vergangene Jahre.
Voraussetzung für die Absetzbarkeit dieses Studiums ist allerdings, dass die Chancen steigen, eine bessere Bezahlung zu erhalten, eine höhere Qualifikation zu erreichen. Auch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Studiums ist dabei durchaus hilfreich, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt. Ferner kann auch ein Arbeitsvertrag geschlossen werden, in dem das Studium ausdrücklich „angeordnet“ wird. Das Arbeitsverhältnis wandelt sich dann in ein Ausbildungsverhältnis, wobei die Kosten jedoch als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Dabei werden jedoch nicht nur die reinen Studiengebühren als Kosten für das Studium angesehen. Auch die Fachbücher, die gekauft werden müssen sowie der Weg zur Uni oder zu Prüfungen kann steuerlich begünstigt werden. In der Regel absolvieren Arbeitnehmer ein Studium neben dem Beruf, entweder an der Volkshochschule oder auch über eine der zahlreichen Fernuniversitäten.
Dabei sind auch die Kosten in der Regel selbst zu tragen. Wenn die kaufmännische Angestellte jedoch einen Töpferkurs belegt, so hat dies nichts mit ihrem Beruf zu tun und sie kann die Kosten auch steuerlich nicht geltend machen. Absolviert sie dagegen ein Studium zur Buchhalterin, so steht diese in direktem Zusammenhang der aktuellen Tätigkeit und kann damit steuerlich berücksichtigt werden.
Anders sieht es hingegen aus, wenn man bereits einen Beruf ausübt. Absolviert man hier ein Studium, welches auf dem ausgeübten Beruf aufbaut, so kann man davon ausgehen, dass diese Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden können. Diese können bei geringer Steuerlast auch vor- oder zurückgetragen werden, sodass man für Folgejahre die Kosten ansetzen kann oder eben für bereits vergangene Jahre.
Voraussetzung für die Absetzbarkeit dieses Studiums ist allerdings, dass die Chancen steigen, eine bessere Bezahlung zu erhalten, eine höhere Qualifikation zu erreichen. Auch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Studiums ist dabei durchaus hilfreich, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt. Ferner kann auch ein Arbeitsvertrag geschlossen werden, in dem das Studium ausdrücklich „angeordnet“ wird. Das Arbeitsverhältnis wandelt sich dann in ein Ausbildungsverhältnis, wobei die Kosten jedoch als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Dabei werden jedoch nicht nur die reinen Studiengebühren als Kosten für das Studium angesehen. Auch die Fachbücher, die gekauft werden müssen sowie der Weg zur Uni oder zu Prüfungen kann steuerlich begünstigt werden. In der Regel absolvieren Arbeitnehmer ein Studium neben dem Beruf, entweder an der Volkshochschule oder auch über eine der zahlreichen Fernuniversitäten.
Dabei sind auch die Kosten in der Regel selbst zu tragen. Wenn die kaufmännische Angestellte jedoch einen Töpferkurs belegt, so hat dies nichts mit ihrem Beruf zu tun und sie kann die Kosten auch steuerlich nicht geltend machen. Absolviert sie dagegen ein Studium zur Buchhalterin, so steht diese in direktem Zusammenhang der aktuellen Tätigkeit und kann damit steuerlich berücksichtigt werden.
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