Sonntag, 10. November 2024

Kosten für den Kindergarten absetzen

Deutschland braucht mehr Kinder. Das hat nun auch die Regierung eingesehen und stellt sich nicht mehr gegen Familien, sondern auf deren Seite. Deshalb sind mittlerweile auch die Kosten für die Kinderbetreuung, insbesondere den Kindergarten steuerlich zu berücksichtigen.

Dabei unterscheidet der Staat zwischen berufstätigen Eltern und solchen, die zu Hause sind. Jedoch wird kein Unterschied zwischen Verheirateten und allein Erziehenden gemacht. Grundsätzlich können berufstätige Eltern, ob verheiratet oder nicht, zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich geltend machen. Dabei wird ein Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr und Kind festgelegt. Es spielt hier ebenfalls keine Rolle, ob die Kinder im Kindergarten selbst untergebracht sind oder etwa durch eine Tagesmutter, ein Au Pair oder die eigene Großmutter betreut werden. Wichtig ist nur, dass kein steuerlicher Vorteil entsteht, wenn die Kinder von den eigenen Eltern betreut werden.

Außerdem muss man die tatsächlich angefallenen Kosten nachweisen können. Da die eigene Oma wohl kaum Geld für die Kinderbetreuung verlangen wird, kann man hier nur Kosten für deren Anfahrt oder ähnliches ansetzen. Die nachgewiesenen Kosten sollten ebenfalls überwiesen werden, denn selbst quittierte Barzahlungen erkennt das Finanzamt häufig nicht an. Berufstätige Eltern können dabei die Kosten für die Kinderbetreuung für jedes Kind bis zum 14. Lebensjahr geltend machen. Das heißt, dass hier auch die Kosten für eine Unterbringung im Hort oder für die Hausaufgabenbetreuung nach der Schule anerkannt werden.

Eltern, die nicht einem Job nachgehen, können ebenfalls Kosten für die Kinderbetreuung, insbesondere den Kindergarten geltend machen. Hier sind genauso zwei Drittel der angefallenen Kosten steuerlich abzugsfähig. Allerdings können die Kosten nur für Kinder zwischen dem dritten und dem sechsten Lebensjahr geltend gemacht werden. In dieser Zeit besteht aber ohnehin der Anspruch auf einen Kindergartenplatz, sodass die Kosten für diesen zu berücksichtigen sind. Wird das Kind hingegen von den Eltern zu Hause betreut, so können keinerlei Kosten steuerlich abgesetzt werden. Ferner können die Kosten für den Kindergartenplatz dann nicht abgesetzt werden, wenn das Kind älter als sechs Jahre ist und noch nicht zur Schule geht, etwa weil es zurück gestellt wurde.

Der Fiskus sieht neuerdings also viele Erleichterungen für Eltern vor, die es bis vor kurzem in dieser Form noch nicht gab. Deshalb sollte man in jedem Fall versuchen, diese Steuervorteile auch mitzunehmen. Man sollte sich dabei von Tagesmutter oder Kindergarten eine Rechnung stellen lassen. Auch die Kosten für das Au Pair sind absetzbar. Wird hier ein Arbeitsvertrag aufgesetzt und der Lohn regelmäßig überwiesen, sollten aber auch hier keine Probleme mit dem Finanzamt auftreten.
 
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