Sonntag, 10. November 2024
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Den Firmenwagen von der Steuer absetzen
Viele Unternehmen schaffen sich mittlerweile eher einen Firmenwagen an, anstatt den privaten PKW auch für berufliche Fahrten zu nutzen. Dies hat natürlich auch steuerliche Gründe, denn als Firmenwagen genutzt, kann man doch einige Kosten zusätzlich steuerlich geltend machen.Grundsätzlich sind alle Kosten, die für den Firmenwagen anfallen, direkt in der Buchhaltung des Unternehmens zu erfassen und sofort als Betriebsausgaben zu verbuchen. Dies betrifft neben den Tankkosten, die mittels Belegen nachgewiesen werden, auch die Kosten für Reparaturen, Leasingraten oder für die Versicherung. Ferner gehören auch die Steuern für den Firmenwagen zu den Betriebsausgaben.
Die Betriebsausgaben verringern damit die erwirtschafteten Gewinne und auch die darauf zu entrichtenden Steuern. Allerdings muss man bei einem Firmenwagen auch noch andere Dinge beachten: Wird der Wagen zu mehr als 50 Prozent beruflich genutzt, es fallen aber dennoch private Fahrten an, so muss man diese Leistungen versteuern. Dafür hat man die Wahl zwischen der Ein-Prozent-Regelung und dem Führen eines Fahrtenbuchs. Nutzt man die erste Variante, muss derjenige Mitarbeiter, der den Firmenwagen nutzen darf, monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens versteuern. Führt man hingegen ein Fahrtenbuch, so muss man hier penibel auf korrekte Angaben achten.
Zunächst einmal müssen die Kilometerstände zu Beginn und Ende einer jeden Fahrt festgehalten werden. Ferner ist es nötig, das Ziel, den besuchten Kunden oder Lieferanten, sowie den Zweck des Besuchs aufzuzeigen. Dabei reagieren die Finanzämter vor allen Dingen auf solche Fahrtenbücher negativ, die per PC erstellt wurden. Hier besteht laut den Finanzämtern eine zu große Gefahr der Manipulation des Fahrtenbuchs. Deshalb sollten Fahrtenbücher immer handschriftlich und lückenlos verfasst werden. In diesen Fällen kann man dann nachvollziehen, wie viel Prozent der Fahrten privat und wie viele beruflich veranlasst waren, dementsprechend ist dann auch der zu versteuernde Anteil.
Doch neben diesen Kosten für den Firmenwagen können auch die Kosten für dessen Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Die zu zahlende Vorsteuer ist dabei sofort abzugsfähig. Die Anschaffungskosten selbst setzen sich aus dem Kaufpreis, den Überführungskosten und eventuellen Beschriftungen des Fahrzeuges mit dem Firmenlogo zusammen. Diese müssen über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden, ein sofortiger Abzug ist hierbei nicht möglich. Man kann den Wagen dabei sowohl linear, als auch degressiv abschreiben.
Bei der linearen Methode bleiben die prozentualen Abschreibungsbeiträge, die sich ebenfalls steuermindernd auswirken, jährlich gleich hoch. Bei der degressiven Abschreibung fällt anfänglich ein hoher Abschreibungssatz an, der sich im Laufe der Zeit verringert. Sinkt dieser unter den linearen Anteil, so kann man auch von der degressiven zur linearen Methode wechseln. Ein umgekehrter Wechsel ist hingegen nicht möglich.
Die Betriebsausgaben verringern damit die erwirtschafteten Gewinne und auch die darauf zu entrichtenden Steuern. Allerdings muss man bei einem Firmenwagen auch noch andere Dinge beachten: Wird der Wagen zu mehr als 50 Prozent beruflich genutzt, es fallen aber dennoch private Fahrten an, so muss man diese Leistungen versteuern. Dafür hat man die Wahl zwischen der Ein-Prozent-Regelung und dem Führen eines Fahrtenbuchs. Nutzt man die erste Variante, muss derjenige Mitarbeiter, der den Firmenwagen nutzen darf, monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens versteuern. Führt man hingegen ein Fahrtenbuch, so muss man hier penibel auf korrekte Angaben achten.
Zunächst einmal müssen die Kilometerstände zu Beginn und Ende einer jeden Fahrt festgehalten werden. Ferner ist es nötig, das Ziel, den besuchten Kunden oder Lieferanten, sowie den Zweck des Besuchs aufzuzeigen. Dabei reagieren die Finanzämter vor allen Dingen auf solche Fahrtenbücher negativ, die per PC erstellt wurden. Hier besteht laut den Finanzämtern eine zu große Gefahr der Manipulation des Fahrtenbuchs. Deshalb sollten Fahrtenbücher immer handschriftlich und lückenlos verfasst werden. In diesen Fällen kann man dann nachvollziehen, wie viel Prozent der Fahrten privat und wie viele beruflich veranlasst waren, dementsprechend ist dann auch der zu versteuernde Anteil.
Doch neben diesen Kosten für den Firmenwagen können auch die Kosten für dessen Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Die zu zahlende Vorsteuer ist dabei sofort abzugsfähig. Die Anschaffungskosten selbst setzen sich aus dem Kaufpreis, den Überführungskosten und eventuellen Beschriftungen des Fahrzeuges mit dem Firmenlogo zusammen. Diese müssen über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden, ein sofortiger Abzug ist hierbei nicht möglich. Man kann den Wagen dabei sowohl linear, als auch degressiv abschreiben.
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