Freitag, 29. März 2024

Kann man die Wohnung von der Steuer absetzen?

Immer mehr Dinge erkennt das Finanzamt als steuermindernd an. Doch kann man auch seine Wohnung von der Steuer absetzen? Dies ist im Grunde genommen nicht möglich. Die Wohnung selbst, egal ob gekauft oder gemietet, ist nicht absetzbar. Kauft man aber beispielsweise eine Eigentumswohnung, um diese im Nachgang zu vermieten, dann ist dies steuerlich durchaus zu berücksichtigen.

Eine vermietete Eigentumswohnung bringt Einnahmen, ganz klar. Diese Einnahmen werden im Steuerrecht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandelt. Ihnen entgegen setzen kann man alle Kosten, die in Verbindung mit der Wohnung entstehen. Dabei zählen die Kosten für den Kauf, für Vermietung und Verpachtung, sowie für evtl. Schuldzinsen für die Finanzierung der Eigentumswohnung zu den Ausgaben, die man entsprechend gegen rechnen kann. Aber auch die Kosten für die Hausverwaltung und alle weiteren Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, die man nicht auf den Mieter umlegen kann, können steuerlich berücksichtigt werden.

Mieter hingegen können die Kosten für die Wohnung selbst nicht steuerlich geltend machen. Allerdings ist es möglich, haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Kosten für eine Reinigungskraft und Handwerkerleistungen von der Steuer abzusetzen. Hier sind jeweils 20 Prozent der Kosten absetzbar. Bei den Handwerkerleistungen sind nur die reinen Lohnkosten anzusetzen. Der Anteil, der auf Material entfällt, bleibt hingegen ohne Bedeutung. Die Mieter können jeweils bis zu 600 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Dabei entspricht dies den Lohnkosten von 3.000 Euro pro Jahr, wovon man 20 Prozent, also die 600 Euro absetzen kann. Voraussetzung dafür ist allerdings eine ordentliche Rechnung, die man am besten überweist. Denn die Finanzämter lassen eine Barzahlung nur in den seltensten Fällen gelten.

Der Eigentümer wiederum kann aber auch die Grundsteuer steuerlich geltend machen, ebenso wie die Bildung von Rücklagen für Reparaturen und Instandhaltung, auch wenn er die Wohnung selbst nutzt. Ebenfalls sind dann Versicherungen steuerlich zu berücksichtigen, wobei Mieter auch die Hausratversicherung berücksichtigen können, die oftmals vom Vermieter ohnehin verlangt wird, um sein Hab und Gut vor Schäden zu schützen.

Hat man die Wohnung in einem Jahr vermietet und veräußert sie im selben Jahr, so kann der hieraus entstehende Gewinn bzw. Verlust ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Bei einer Eigentumswohnung, die vermietet werden soll, aber zur Zeit nicht vermietet werden kann, fallen dennoch laufende Kosten an. Diese ergeben negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und können sich dementsprechend auf die Steuerlast auswirken und diese zum Teil drastisch mindern. Dies sollte man in jedem Fall auch bei der jährlichen Steuererklärung entsprechend angeben.
 
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