Sonntag, 10. November 2024
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Die Handwerker Kosten von der Steuer absetzen
Die Steuerlast, die ein jeder Bürger zu tragen hat, scheint stetig zuzunehmen. Immer tiefer wird dem Einzelnen ins Portmonee gegriffen, so hat es den Anschein. Doch auf der anderen Seite hat der Staat auch deutliche Vorteile bereitgestellt, die ebenfalls nicht zu verachten sind. So kann man heute noch sehr viel mehr Kosten von der Steuer absetzen, als noch vor einigen Jahren - und damit natürlich auch die Steuerlast drücken.Beauftragt man beispielsweise einen Handwerker mit der Sanierung des Badezimmers, so fallen für diesen auch Kosten an. Solange es sich aber um die Sanierung, Renovierung oder Modernisierung handelt, die ein Handwerker im eigenen Haushalt erbringt, kann man diese Kosten auch steuerlich geltend machen. Damit das Finanzamt die angefallenen Kosten aber auch anerkennt, sollte man in jedem Fall einige Dinge beachten.
Zunächst einmal sind nur die reinen Lohnkosten der Handwerker steuerlich absetzbar. Das heißt, dass man hier unterscheiden muss, zwischen den Kosten für Lohn und für Material. Diese sollten in der Rechnung des Handwerkers eindeutig nach Material und Lohn aufgeschlüsselt werden. Sinnvoll ist ebenfalls die Aufschlüsselung nach diesen beiden Kostenarten bei der Mehrwertsteuer. Denn man kann die Lohnkosten inklusive der angefallenen Mehrwertsteuer absetzen. Der steuerlich geltend zu machende Betrag beläuft sich auf 20 Prozent der angefallenen Lohnkosten.
Damit dieser auch anerkannt wird, muss die Rechnung überwiesen werden. Bei Barzahlungen spielt das Finanzamt oft nicht mit, selbst wenn man eine einwandfreie Quittung vorlegen kann. Damit soll vor allen Dingen die massiv zunehmende Schwarzarbeit in Grenzen gehalten werden. So zumindest der Plan des Gesetzgebers. Der Steuererklärung sind dabei die Kontoauszüge mit den entsprechenden Abbuchungen beizufügen, damit man auch den Nachweis für die erbrachte Zahlung vorweisen kann.
Die Kosten für die Handwerker können aber nicht nur vom Eigentümer geltend gemacht werden. Sollten solche Kosten auf den Mieter zukommen, etwa weil er in Absprache mit dem Eigentümer das Bad sanieren will oder dergleichen, so kann er diese ebenfalls absetzen. Auch bei einer Handwerkerrechnung, die in den Nebenkosten enthalten ist, also umgeschlagen wurde, kann man unter Umständen diese Kosten absetzen. Der maximal steuerlich berücksichtigungsfähige Betrag liegt pro Haushalt und Jahr allerdings bei 600 Euro, was gesamten Lohnkosten von 3.000 Euro entspricht.
Wird die Grenze überschritten, so kann man den Mehraufwand nicht mehr steuerlich geltend machen. In diesen Fällen ist es ratsam, weitere Leistungen der Handwerker in das nächste Jahr zu verschieben, wo man wieder 600 Euro steuerlich geltend machen kann.
Zunächst einmal sind nur die reinen Lohnkosten der Handwerker steuerlich absetzbar. Das heißt, dass man hier unterscheiden muss, zwischen den Kosten für Lohn und für Material. Diese sollten in der Rechnung des Handwerkers eindeutig nach Material und Lohn aufgeschlüsselt werden. Sinnvoll ist ebenfalls die Aufschlüsselung nach diesen beiden Kostenarten bei der Mehrwertsteuer. Denn man kann die Lohnkosten inklusive der angefallenen Mehrwertsteuer absetzen. Der steuerlich geltend zu machende Betrag beläuft sich auf 20 Prozent der angefallenen Lohnkosten.
Damit dieser auch anerkannt wird, muss die Rechnung überwiesen werden. Bei Barzahlungen spielt das Finanzamt oft nicht mit, selbst wenn man eine einwandfreie Quittung vorlegen kann. Damit soll vor allen Dingen die massiv zunehmende Schwarzarbeit in Grenzen gehalten werden. So zumindest der Plan des Gesetzgebers. Der Steuererklärung sind dabei die Kontoauszüge mit den entsprechenden Abbuchungen beizufügen, damit man auch den Nachweis für die erbrachte Zahlung vorweisen kann.
Die Kosten für die Handwerker können aber nicht nur vom Eigentümer geltend gemacht werden. Sollten solche Kosten auf den Mieter zukommen, etwa weil er in Absprache mit dem Eigentümer das Bad sanieren will oder dergleichen, so kann er diese ebenfalls absetzen. Auch bei einer Handwerkerrechnung, die in den Nebenkosten enthalten ist, also umgeschlagen wurde, kann man unter Umständen diese Kosten absetzen. Der maximal steuerlich berücksichtigungsfähige Betrag liegt pro Haushalt und Jahr allerdings bei 600 Euro, was gesamten Lohnkosten von 3.000 Euro entspricht.
Wird die Grenze überschritten, so kann man den Mehraufwand nicht mehr steuerlich geltend machen. In diesen Fällen ist es ratsam, weitere Leistungen der Handwerker in das nächste Jahr zu verschieben, wo man wieder 600 Euro steuerlich geltend machen kann.
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