Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Die Eigentumswohnung steuerlich absetzen
Wer eine Eigentumswohnung kauft, der kann diesen Kauf auch steuerlich berücksichtigen lassen. Dabei unterscheidet man zwischen der selbst genutzten Eigentumswohnung und der vermieteten Eigentumswohnung. Wird die Wohnung vermietet, so erhält der Steuerzahler Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dem entgegen setzen kann er dann auch eine Abschreibung über den jährlichen Wertverlust der Immobilie. Ebenfalls können die Ausgaben für eine Hausverwaltung, für notwendige Reparaturen usw. - eben all jene Kosten, die nicht auf den Mieter abgewälzt werden können - steuerlich geltend gemacht werden.Nutzt man die Eigentumswohnung hingegen selbst, so sind nur die üblichen Kosten absetzbar. Etwa die Leistungen von Handwerkern und haushaltsnahen Dienstleistungen. Unter Umständen findet auch ein Teil der jährlichen Grundsteuer hierbei Berücksichtigung.
Da jedoch das Steuerrecht in Deutschland sehr komplex ist, sollte man die Details in jedem Fall mit einem Experten absprechen. Der Steuerberater bzw. der Lohnsteuerhilfeverein kann hier wertvolle Auskünfte über weitere steuerliche Vorteile der Eigentumswohnung geben. So sind für Vermieter oft die Zinsen, die auf das Darlehen gezahlt wurden, mit dem die Eigentumswohnung finanziert wurde, absetzbar.
Auch Modernisierungsmaßnahmen und Renovierungen, die nicht auf den Mieter umgelegt werden können, sollte man angeben. Rücklagen für Reparaturen und Instandhaltung sind ebenfalls zu bilden und steuerlich zu berücksichtigen. Ferner kann man notwendige Versicherungen, die in direktem Zusammenhang mit der Eigentumswohnung stehen, steuerlich absetzen. Dabei gehören auch die Rechtsschutzversicherung oder die Kosten für einen Rechtsstreit wegen eines säumigen Mieters zu diesen Kosten, die berücksichtigt werden können.
Als selbst genutztes Wohneigentum hat man hingegen nur wenige Möglichkeiten, steuerliche Vorteile aus der Eigentumswohnung zu ziehen. Hier kann man jedoch jeweils fünf Prozent der Herstellungskosten absetzen und zwar über einen Zeitraum von insgesamt acht Jahren. Voraussetzung dafür: Die Wohnung muss vor dem 01.01.1987 fertig gestellt worden sein und zu mindestens zwei Dritteln zu Wohnzwecken genutzt werden. Im Jahr der Fertigstellung den den folgenden sieben Jahren sind dann diese fünf Prozent absetzbar. Allerdings gelten auch hier weitere Einschränkungen, die man im § 7b Abs. 1 EStG nachlesen kann.
Generell lassen sich Eigentumswohnungen dabei aber genauso wie jedes andere Gebäude auch absetzen. Für Vermieter sind diese Abschreibungen dann als Werbungskosten geltend zu machen, ebenso wie die Schuldzinsen für die Finanzierung des Objektes. Beim Erwerb der Eigentumswohnung richtet sich der Kaufpreis jedoch nicht nach der Restwertmethode, sondern nach den aktuellen Verkehrswerten. Sind im Kaufpreis auch Anteile der in der Instandhaltungsrücklage gesammelten Guthaben enthalten, so sind diese jedoch nicht den Anschaffungskosten für die Eigentumswohnung hinzu zu rechnen.
Da jedoch das Steuerrecht in Deutschland sehr komplex ist, sollte man die Details in jedem Fall mit einem Experten absprechen. Der Steuerberater bzw. der Lohnsteuerhilfeverein kann hier wertvolle Auskünfte über weitere steuerliche Vorteile der Eigentumswohnung geben. So sind für Vermieter oft die Zinsen, die auf das Darlehen gezahlt wurden, mit dem die Eigentumswohnung finanziert wurde, absetzbar.
Auch Modernisierungsmaßnahmen und Renovierungen, die nicht auf den Mieter umgelegt werden können, sollte man angeben. Rücklagen für Reparaturen und Instandhaltung sind ebenfalls zu bilden und steuerlich zu berücksichtigen. Ferner kann man notwendige Versicherungen, die in direktem Zusammenhang mit der Eigentumswohnung stehen, steuerlich absetzen. Dabei gehören auch die Rechtsschutzversicherung oder die Kosten für einen Rechtsstreit wegen eines säumigen Mieters zu diesen Kosten, die berücksichtigt werden können.
Als selbst genutztes Wohneigentum hat man hingegen nur wenige Möglichkeiten, steuerliche Vorteile aus der Eigentumswohnung zu ziehen. Hier kann man jedoch jeweils fünf Prozent der Herstellungskosten absetzen und zwar über einen Zeitraum von insgesamt acht Jahren. Voraussetzung dafür: Die Wohnung muss vor dem 01.01.1987 fertig gestellt worden sein und zu mindestens zwei Dritteln zu Wohnzwecken genutzt werden. Im Jahr der Fertigstellung den den folgenden sieben Jahren sind dann diese fünf Prozent absetzbar. Allerdings gelten auch hier weitere Einschränkungen, die man im § 7b Abs. 1 EStG nachlesen kann.
Generell lassen sich Eigentumswohnungen dabei aber genauso wie jedes andere Gebäude auch absetzen. Für Vermieter sind diese Abschreibungen dann als Werbungskosten geltend zu machen, ebenso wie die Schuldzinsen für die Finanzierung des Objektes. Beim Erwerb der Eigentumswohnung richtet sich der Kaufpreis jedoch nicht nach der Restwertmethode, sondern nach den aktuellen Verkehrswerten. Sind im Kaufpreis auch Anteile der in der Instandhaltungsrücklage gesammelten Guthaben enthalten, so sind diese jedoch nicht den Anschaffungskosten für die Eigentumswohnung hinzu zu rechnen.
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