Sonntag, 2. April 2023
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Die Lebensversicherung von der Steuer absetzen
Mittlerweile kann man ja fast alles in irgendeiner Art und Weise von der Steuer absetzen und damit seine Steuerschuld gegenüber dem Staat senken. Doch auch Vater Staat sichert sich hierbei ab, um nicht allzu wenige Einnahmen zu erhalten. So sind Lebensversicherungen zwar grundsätzlich steuerlich zu berücksichtigen, allerdings muss man hier unterscheiden.Als Sonderausgaben in Bezug auf Vorsorgeaufwendungen kann die Lebensversicherung nur dann abgesetzt werden, wenn diese eine garantierte, lebenslange Rente gewährt. Zudem darf die Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgen und die Lebensversicherung muss eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren aufweisen.
Wird eine Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen, bei der man sich für die Einmalauszahlung entscheidet, oder eine Risikolebensversicherung, die ausschließlich dem Hinterbliebenenschutz dient, so können deren Beiträge anderweitig angesetzt. Sie werden zusammengefasst mit den Beiträgen für die Arbeitslosigkeit-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbs-, Kranken-, Unfall-, Pflege-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen. Dabei gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 2.400 Euro, der steuerlich absetzbar ist.
Grundsätzlich staffelt sich auch die Absetzbarkeit bei den Vorsorgeaufwendungen. So sind im Jahre 2008 66 Prozent der eingezahlten Beiträge steuerlich zu berücksichtigen. Dieser prozentuale Anteil wird dabei auf die steuerlichen Höchstbeträge von 20.000 Euro jährlich berechnet. Jedes Jahr steigt der absetzbare Anteil um zwei Prozentpunkte, sodass im Jahre 2025 die gesamten Beiträge bis zu 20.000 Euro abgesetzt werden können. Ähnlich verhält es sich dann auch mit der Auszahlung. Hier wird ebenfalls ein prozentualer Anteil der ausgezahlten Rente versteuert, der sich jährlich steigert, bis die Renten ab 2040 voll besteuert werden. Hier spricht man von der so genannten nachgelagerten Besteuerung.
Grundsätzlich sind aber nur die wenigsten Lebensversicherungen so aufgestellt, dass sie im Bereich der Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden können. Da die anderweitige Absetzbarkeit aber kaum einen Sinn macht, weil die Höchstbeträge zu niedrig sind, ist es sinnvoller eine Rentenversicherung abzuschließen, die auch staatlich gefördert wird. Dabei kommen insbesondere die Rürup oder Basis Rente sowie die Riester Rente in Frage. Die Absetzbarkeit von deren Beiträgen ist in jedem Fall unstrittig und kann die Steuerlast deutlich einfacher und eindeutiger verringern.
Man sollte hierzu evtl. vor der endgültigen Entscheidung für eine bestimmte Versicherung einen Experten im Steuerrecht zu Rate ziehen. Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine können hier mit Sicherheit entsprechende Auskünfte geben und so helfen, die richtige Entscheidung zu treffen. Welche Form der Vorsorge für den Einzelnen die richtige ist, auch hierbei können die Experten mit Rat und Tat zur Seite stehen. Sofern möglich sollte man aber in jedem Fall auch die staatlich geförderten Rentenversicherungen mit in Anspruch nehmen. Eine weitere Säule kann dann immer noch die Lebensversicherung oder auch jede andere Art der Vorsorge oder Geldanlage sein.
Wird eine Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen, bei der man sich für die Einmalauszahlung entscheidet, oder eine Risikolebensversicherung, die ausschließlich dem Hinterbliebenenschutz dient, so können deren Beiträge anderweitig angesetzt. Sie werden zusammengefasst mit den Beiträgen für die Arbeitslosigkeit-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbs-, Kranken-, Unfall-, Pflege-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen. Dabei gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 2.400 Euro, der steuerlich absetzbar ist.
Grundsätzlich staffelt sich auch die Absetzbarkeit bei den Vorsorgeaufwendungen. So sind im Jahre 2008 66 Prozent der eingezahlten Beiträge steuerlich zu berücksichtigen. Dieser prozentuale Anteil wird dabei auf die steuerlichen Höchstbeträge von 20.000 Euro jährlich berechnet. Jedes Jahr steigt der absetzbare Anteil um zwei Prozentpunkte, sodass im Jahre 2025 die gesamten Beiträge bis zu 20.000 Euro abgesetzt werden können. Ähnlich verhält es sich dann auch mit der Auszahlung. Hier wird ebenfalls ein prozentualer Anteil der ausgezahlten Rente versteuert, der sich jährlich steigert, bis die Renten ab 2040 voll besteuert werden. Hier spricht man von der so genannten nachgelagerten Besteuerung.
Grundsätzlich sind aber nur die wenigsten Lebensversicherungen so aufgestellt, dass sie im Bereich der Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden können. Da die anderweitige Absetzbarkeit aber kaum einen Sinn macht, weil die Höchstbeträge zu niedrig sind, ist es sinnvoller eine Rentenversicherung abzuschließen, die auch staatlich gefördert wird. Dabei kommen insbesondere die Rürup oder Basis Rente sowie die Riester Rente in Frage. Die Absetzbarkeit von deren Beiträgen ist in jedem Fall unstrittig und kann die Steuerlast deutlich einfacher und eindeutiger verringern.
Man sollte hierzu evtl. vor der endgültigen Entscheidung für eine bestimmte Versicherung einen Experten im Steuerrecht zu Rate ziehen. Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine können hier mit Sicherheit entsprechende Auskünfte geben und so helfen, die richtige Entscheidung zu treffen. Welche Form der Vorsorge für den Einzelnen die richtige ist, auch hierbei können die Experten mit Rat und Tat zur Seite stehen. Sofern möglich sollte man aber in jedem Fall auch die staatlich geförderten Rentenversicherungen mit in Anspruch nehmen. Eine weitere Säule kann dann immer noch die Lebensversicherung oder auch jede andere Art der Vorsorge oder Geldanlage sein.
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