Freitag, 25. April 2025
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Kosten für die Weiterbildung absetzen
Steuerlich etwas geltend zu machen, das ist schon eine feine Sache. Denn dadurch kann man schließlich die Steuerschuld senken und oft deutliche Einsparungen treffen. Doch kann man auch die Kosten für eine Weiterbildung von der Steuer absetzen? Grundsätzlich ist dies möglich, allerdings müssen auch hier bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.So kann eine Weiterbildung nur dann abgesetzt werden, wenn diese auch in einem direkten Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf steht. Ein Kfz-Mechaniker, der eine Weiterbildung im Bereich der EDV durchläuft, kann diese also nicht steuerlich geltend machen. Wohl aber kann die Sekretärin, die sich zur Buchhalterin weiterbildet, die Kosten für die Weiterbildung absetzen.
Die Weiterbildung muss also immer auf dem ausgeübten Beruf aufbauen und in diesem bessere Karriere- und Verdienstmöglichkeiten verursachen. Sollte dies nicht ganz eindeutig klar werden, kann man sich die Tatsache auch vom Arbeitgeber bestätigen lassen, sofern er die Weiterbildung für notwendig hält, die Kosten aber nicht übernimmt. Grundsätzlich sind die Weiterbildungskosten von daher nur dann absetzbar, wenn man dadurch wirklich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhält und diese Kosten auch tatsächlich selbst trägt. Dies ist häufig bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung der Fall.
Ist man hingegen arbeitslos und erhält eine Weiterbildung, so werden die Kosten hierfür regelmäßig von der Bundesagentur für Arbeit getragen und der Steuerzahler kann diese nicht steuerlich geltend machen. Gleiches gilt im Übrigen auch für eine Umschulung, bei der ebenfalls die Bundesagentur die Kosten trägt.
Befindet man sich noch in der Ausbildung oder im Studium, so sind die für eine Erstausbildung anfallenden Kosten nur als Sonderausgaben mit höchsten 4.000 Euro jährlich absetzbar. In dieser Zeit verdienen die meisten jedoch so wenig, dass sie gar keine Steuern zahlen müssen, so können sie die Kosten auch nicht absetzen. Denn Sonderausgaben lassen sich nicht vor- oder zurücktragen.
Wer sich jedoch in Arbeit befindet und von dort aus eine Weiterbildung absolviert, kann die gesamten, anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend machen. Diese können bei zu geringen Verdiensten auch in das Vorjahr zurück getragen werden oder ins Folgejahr vorgetragen werden. Damit verringert sich die Steuerschuld aus dem Vor- bzw. Folgejahr. Diese Vor- oder Rückträge sind dabei in der Regel so lange möglich, bis man die Kosten vollständig abgesetzt hat. Auch hier gilt, dass sie nur abgesetzt werden können, wenn die Weiterbildung im beruflichen Zusammenhang steht.
Da aber größere Weiterbildungen, wie etwa die Ausbildung zum Meister oder ähnliches, ohnehin meist vom Arbeitgeber getragen werden und häufig in Verbindung mit der Verpflichtung zu einer gewissen Weiterbeschäftigung im Unternehmen stehen, können diese Kosten auch nicht abgesetzt werden, da sie für den Steuerzahler selbst ja nicht angefallen sind.
Die Weiterbildung muss also immer auf dem ausgeübten Beruf aufbauen und in diesem bessere Karriere- und Verdienstmöglichkeiten verursachen. Sollte dies nicht ganz eindeutig klar werden, kann man sich die Tatsache auch vom Arbeitgeber bestätigen lassen, sofern er die Weiterbildung für notwendig hält, die Kosten aber nicht übernimmt. Grundsätzlich sind die Weiterbildungskosten von daher nur dann absetzbar, wenn man dadurch wirklich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhält und diese Kosten auch tatsächlich selbst trägt. Dies ist häufig bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung der Fall.
Ist man hingegen arbeitslos und erhält eine Weiterbildung, so werden die Kosten hierfür regelmäßig von der Bundesagentur für Arbeit getragen und der Steuerzahler kann diese nicht steuerlich geltend machen. Gleiches gilt im Übrigen auch für eine Umschulung, bei der ebenfalls die Bundesagentur die Kosten trägt.
Befindet man sich noch in der Ausbildung oder im Studium, so sind die für eine Erstausbildung anfallenden Kosten nur als Sonderausgaben mit höchsten 4.000 Euro jährlich absetzbar. In dieser Zeit verdienen die meisten jedoch so wenig, dass sie gar keine Steuern zahlen müssen, so können sie die Kosten auch nicht absetzen. Denn Sonderausgaben lassen sich nicht vor- oder zurücktragen.
Wer sich jedoch in Arbeit befindet und von dort aus eine Weiterbildung absolviert, kann die gesamten, anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend machen. Diese können bei zu geringen Verdiensten auch in das Vorjahr zurück getragen werden oder ins Folgejahr vorgetragen werden. Damit verringert sich die Steuerschuld aus dem Vor- bzw. Folgejahr. Diese Vor- oder Rückträge sind dabei in der Regel so lange möglich, bis man die Kosten vollständig abgesetzt hat. Auch hier gilt, dass sie nur abgesetzt werden können, wenn die Weiterbildung im beruflichen Zusammenhang steht.
Da aber größere Weiterbildungen, wie etwa die Ausbildung zum Meister oder ähnliches, ohnehin meist vom Arbeitgeber getragen werden und häufig in Verbindung mit der Verpflichtung zu einer gewissen Weiterbeschäftigung im Unternehmen stehen, können diese Kosten auch nicht abgesetzt werden, da sie für den Steuerzahler selbst ja nicht angefallen sind.
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