Freitag, 14. Februar 2025
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Die Kontoführungsgebühren steuerlich absetzen
Grundsätzlich ärgert sich jeder über die steigenden Kosten in allen Bereichen des Lebens. Doch wie sieht es nun eigentlich mit den Kontoführungsgebühren aus? Diese werden von sehr vielen Menschen nach wie vor bezahlt, und das obwohl immer mehr Banken auch völlig kostenfreie Konten anbieten. Scheinbar ärgert sich niemand über diese Gebühren. Das ist auch kein Wunder, denn Vater Staat macht es den Steuerzahlern leicht und ermöglicht es ihnen, pauschal Kontoführungsgebühren von der Steuer abzusetzen.Dabei können ohne jeglichen Nachweis 16 Euro pro Jahr berücksichtigt werden. Das heißt, diese 16 Euro können auch jene Bürger von der Steuer absetzen, die eigentlich gar keine Kontoführungsgebühren bezahlen. Wer dagegen höhere Kontoführungsgebühren hat, der muss diese anhand der Kontoauszüge auch entsprechend nachweisen. Nur dann können diese auch tatsächlich steuerlich berücksichtigt werden.
Die Kontoführungsgebühren gelten dabei als Werbungskosten, da man das Konto ja benötigt, um die monatlichen Lohn- und Gehaltszahlungen zu empfangen. Allerdings lassen sich die Gebühren auch nur dann absetzen, wenn man mit den anderen Werbungskosten über den Pauschbetrag von aktuell 920 Euro hinaus kommt. Wer darunter bleibt, der kann auch keine Kontoführungsgebühren, weder pauschal, noch tatsächlich angefallene, absetzen.
Die Kontoführungsgebühren werden dabei in der Anlage N der jährlichen Steuererklärung eingetragen und können sich dann auch steuermindernd auswirken – aber eben nur unter der Voraussetzung, dass man über den oben genannten Pauschalbetrag hinweg kommt. Böse Zungen sagen nun, wer heute noch Kontoführungsgebühren bezahlt, der sei selbst schuld und verlangen von daher, dass man diese auch nicht mehr absetzen können solle. Ob allerdings die Regierung darauf eingehen wird, ist fraglich.
Wer nicht über den Pauschbetrag hinweg kommt, aber dennoch Kontoführungsgebühren zahlt, die er demzufolge nicht absetzen kann, der sollte sich dabei durchaus einmal überlegen, ob er nicht vielleicht doch lieber die Bank wechseln sollte. Denn die Konten ohne Kontoführungsgebühr sind nicht weniger komfortabel, als die bisher genutzten Konten. Im Gegenteil, oftmals findet man hier sogar noch deutlich bessere Angebote, sodass die Sache durchaus eine Überlegung wert ist.
Zum Teil erhält man bei diesen Konten sogar noch eine Verzinsung auf das Guthaben, welches sich auf ihnen befindet. Insofern sollte man wirklich einmal prüfen, ob es noch sinnvoll ist, weiterhin Kontoführungsgebühren zu zahlen, obwohl diese sich, auch steuerlich gesehen, kaum rechnen. Denn auch wenn man die 16 Euro problemlos absetzen kann, sonderlich hoch ist die hieraus entstehende Ersparnis dennoch nicht.
Die Kontoführungsgebühren gelten dabei als Werbungskosten, da man das Konto ja benötigt, um die monatlichen Lohn- und Gehaltszahlungen zu empfangen. Allerdings lassen sich die Gebühren auch nur dann absetzen, wenn man mit den anderen Werbungskosten über den Pauschbetrag von aktuell 920 Euro hinaus kommt. Wer darunter bleibt, der kann auch keine Kontoführungsgebühren, weder pauschal, noch tatsächlich angefallene, absetzen.
Die Kontoführungsgebühren werden dabei in der Anlage N der jährlichen Steuererklärung eingetragen und können sich dann auch steuermindernd auswirken – aber eben nur unter der Voraussetzung, dass man über den oben genannten Pauschalbetrag hinweg kommt. Böse Zungen sagen nun, wer heute noch Kontoführungsgebühren bezahlt, der sei selbst schuld und verlangen von daher, dass man diese auch nicht mehr absetzen können solle. Ob allerdings die Regierung darauf eingehen wird, ist fraglich.
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