Sonntag, 10. November 2024
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Die Mwst absetzen
Die Mehrwertsteuer wird steuerlich als Umsatzsteuer oder Vorsteuer bezeichnet. Sie allerdings nur abzugsfähig, wenn der Unternehmer oder der Selbständige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auf Einnahmen muss ein Unternehmer an das Finanzamt Umsatzsteuer abführen. Entstehen dem Unternehmer jedoch Kosten mit Mehrwertsteuerausweis, dann ist diese Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehbar, wenn eine korrekte Rechnung vorliegt. Die Umsatzsteuer wird hauptsächlich in zwei Steuersätze unterteilt. Sie beinhaltet einmal den Regelsteuersatz von 19 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 %.Nicht zur Vorsteuer abzugsberechtigt sind zum Beispiel Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Versicherungsvertreter usw. Tierärzte hingegen sind umsatzsteuerpflichtig und können sich die Vorsteuern vom Finanzamt wiederholen. Fällt eine Person unter § 19 des Umsatzsteuergesetzes, so ist er ein Kleinunternehmer und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer darf die Grenze von 17.500,- Euro im vorangegangenen und die Grenze von 50.000,- Euro im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen.
Erhält ein Unternehmer eine Rechnung aus einem europäischen Land aufgrund einer Warenlieferung oder erbrachten Leistung, kann der Erwerber sich die anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer auf den so genannten innergemeinschaftlichen Erwerb vom Finanzamt zurückholen. Dies ist nur möglich, wenn die Erwerbsschwelle von 12.500,- Euro überschritten wurde, der Erwerber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht als Kleinunternehmer gilt. Als Erwerbsschwelle bezeichnet man die gesamten Entgelte. Die Grenze von 12.500,- Euro gilt jeweils für das Vorjahr und das laufende Kalenderjahr. Der Erwerber gibt hierzu seine Umsatzsteueridentifikationsnummer an.
Bezieht ein Unternehmer waren aus dem Drittland, so fällt eine Einfuhrumsatzsteuer an, die mit der deutschen Umsatzsteuer übereinstimmt. Zahlt der im Inland ansässige Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer, so ist er in dieser Höhe auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die abzugsfähige Vorsteuer wird in der Umsatzsteuervoranmeldung beantragt, die je nach Umsatzsteuerhöhe monatlich oder vierteljährlich beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden muss. Als Grundsatz gilt die vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Eine Voranmeldung muss monatlich abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuer im vorigen Kalenderjahr mehr als 6.136,- Euro betragen hat. Wurde ein Unternehmen neu gegründet, wird im Jahr der Gründung und im darauf folgenden Jahr die Umsatzsteuervoranmeldung ebenfalls monatlich eingereicht.
Liegt die Umsatzsteuerhöhe unter 512,- Euro jährlich, wird nur zum 31.05. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Dies erfolgt mit den anderen Steuererklärungen zusammen. Ein Steuerberater verfügt hierbei über etwas längere Abgabefristen. Ist ein Unternehmer verpflichtet seine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich abzugeben, muss er dennoch eine zusammenfassende Umsatzsteuererklärung einreichen.
Am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes muss die Umsatzsteuervoranmeldung spätestens beim Finanzamt eingegangen sein. In der Umsatzsteuervoranmeldung oder -erklärung werden die Umsatzsteuer und die Vorsteuer gegeneinander aufgerechnet. Wurden mehr Vorsteuern gezahlt als Umsatzsteuern zusammen mit den Einnahmen eingenommen wurden, bekommt der Steuerpflichtige vom Finanzamt eine Erstattung.
Erhält ein Unternehmer eine Rechnung aus einem europäischen Land aufgrund einer Warenlieferung oder erbrachten Leistung, kann der Erwerber sich die anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer auf den so genannten innergemeinschaftlichen Erwerb vom Finanzamt zurückholen. Dies ist nur möglich, wenn die Erwerbsschwelle von 12.500,- Euro überschritten wurde, der Erwerber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht als Kleinunternehmer gilt. Als Erwerbsschwelle bezeichnet man die gesamten Entgelte. Die Grenze von 12.500,- Euro gilt jeweils für das Vorjahr und das laufende Kalenderjahr. Der Erwerber gibt hierzu seine Umsatzsteueridentifikationsnummer an.
Bezieht ein Unternehmer waren aus dem Drittland, so fällt eine Einfuhrumsatzsteuer an, die mit der deutschen Umsatzsteuer übereinstimmt. Zahlt der im Inland ansässige Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer, so ist er in dieser Höhe auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die abzugsfähige Vorsteuer wird in der Umsatzsteuervoranmeldung beantragt, die je nach Umsatzsteuerhöhe monatlich oder vierteljährlich beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden muss. Als Grundsatz gilt die vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Eine Voranmeldung muss monatlich abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuer im vorigen Kalenderjahr mehr als 6.136,- Euro betragen hat. Wurde ein Unternehmen neu gegründet, wird im Jahr der Gründung und im darauf folgenden Jahr die Umsatzsteuervoranmeldung ebenfalls monatlich eingereicht.
Liegt die Umsatzsteuerhöhe unter 512,- Euro jährlich, wird nur zum 31.05. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Dies erfolgt mit den anderen Steuererklärungen zusammen. Ein Steuerberater verfügt hierbei über etwas längere Abgabefristen. Ist ein Unternehmer verpflichtet seine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich abzugeben, muss er dennoch eine zusammenfassende Umsatzsteuererklärung einreichen.
Am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes muss die Umsatzsteuervoranmeldung spätestens beim Finanzamt eingegangen sein. In der Umsatzsteuervoranmeldung oder -erklärung werden die Umsatzsteuer und die Vorsteuer gegeneinander aufgerechnet. Wurden mehr Vorsteuern gezahlt als Umsatzsteuern zusammen mit den Einnahmen eingenommen wurden, bekommt der Steuerpflichtige vom Finanzamt eine Erstattung.
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