Freitag, 13. Dezember 2024
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Kann man Studiengebühren absetzen?
Das leidige Thema Studiengebühren ist aktuell in aller Munde - nicht nur bei den Studenten selbst, sondern auch bei den Eltern, die ihren Sprösslingen in diesem Bereich oft helfend unter die Arme greifen müssen. Umso interessanter scheint es da, dass man Studiengebühren auch steuerlich geltend machen kann. Denn dies ist grundsätzlich möglich, allerdings werden nur die wenigsten in den Genuss kommen, ihre Studiengebühren auch absetzen zu können.Grundsätzlich können Studiengebühren für ein Erststudium als Sonderausgaben bis zu maximal 4.000 Euro jährlich abgesetzt werden. Das heißt, dass die Angabe der Studiengebühren in der Steuererklärung das zu versteuernde Einkommen und damit auch die Steuerlast senken. Man erhält vom Fiskus also einen Teil der bezahlten Studiengebühren zurück. Studenten können die Studiengebühren aber nur dann von der Steuer absetzen, wenn sie auch Steuer gezahlt haben.
Dies ist bei Einkommen bis zu 7.664 Euro im Jahr aber nicht gegeben. Die meisten Studenten halten sich mit 400-Euro-Jobs über Wasser, sodass hier keine Steuern anfallen und so auch keine Studiengebühren angesetzt werden können. Da die Studiengebühren als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten gelten, kann man sie auch nicht mit künftigen Einkünften verrechnen, sodass nur die wenigsten die Chance haben werden, die Studiengebühren steuerlich absetzen zu können.
Wer dagegen berufsbegleitend ein Studium durchführt, welches für den ausgeübten Beruf von besonderer Bedeutung ist und die Karrierechancen erhöht, der zählt unter die Regelung Zweitstudium. Hier können die gesamten angefallenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden - und zwar als Werbungskosten. Dazu zählen nicht nur die Studiengebühren selbst, sondern auch die Fahrten zu Prüfungen, Lehrmittel usw. Diese Werbungskosten fallen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf an und können von daher auch in Folgejahre übertragen werden und dort das zu versteuernde Einkommen senken.
Ebenfalls können die Eltern der Studenten die Studiengebühren absetzen. Sie zählen zu den Unterhaltskosten, für die man als Eltern aufkommen muss. Die Studiengebühren fallen bei den Eltern in den Bereich Sonderausgaben und können das Einkommen jährlich um maximal 7.680 Euro verringern. Allerdings ist die steuerliche Absetzbarkeit für Eltern nur dann möglich, wenn ihre Kinder weder Kindergeld beziehen noch ein Kinderfreibetrag für diese möglich ist. Damit ist es für Eltern nur dann möglich, die Studiengebühren abzusetzen, wenn die Kinder älter als 27 Jahre sind und noch studieren.
Man sieht also, der Gesetzgeber hat sich hier schon sehr gut abgesichert, um auch ja nicht zu vielen Menschen die Chance zu geben, die Studiengebühren steuerlich geltend zu machen. Im Grunde ist dies nur mit einem berufsbegleitenden Studium möglich, wobei man aber auch den Nachweis des Arbeitgebers erbringen sollte, dass das Studium in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf steht.
Dies ist bei Einkommen bis zu 7.664 Euro im Jahr aber nicht gegeben. Die meisten Studenten halten sich mit 400-Euro-Jobs über Wasser, sodass hier keine Steuern anfallen und so auch keine Studiengebühren angesetzt werden können. Da die Studiengebühren als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten gelten, kann man sie auch nicht mit künftigen Einkünften verrechnen, sodass nur die wenigsten die Chance haben werden, die Studiengebühren steuerlich absetzen zu können.
Wer dagegen berufsbegleitend ein Studium durchführt, welches für den ausgeübten Beruf von besonderer Bedeutung ist und die Karrierechancen erhöht, der zählt unter die Regelung Zweitstudium. Hier können die gesamten angefallenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden - und zwar als Werbungskosten. Dazu zählen nicht nur die Studiengebühren selbst, sondern auch die Fahrten zu Prüfungen, Lehrmittel usw. Diese Werbungskosten fallen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf an und können von daher auch in Folgejahre übertragen werden und dort das zu versteuernde Einkommen senken.
Ebenfalls können die Eltern der Studenten die Studiengebühren absetzen. Sie zählen zu den Unterhaltskosten, für die man als Eltern aufkommen muss. Die Studiengebühren fallen bei den Eltern in den Bereich Sonderausgaben und können das Einkommen jährlich um maximal 7.680 Euro verringern. Allerdings ist die steuerliche Absetzbarkeit für Eltern nur dann möglich, wenn ihre Kinder weder Kindergeld beziehen noch ein Kinderfreibetrag für diese möglich ist. Damit ist es für Eltern nur dann möglich, die Studiengebühren abzusetzen, wenn die Kinder älter als 27 Jahre sind und noch studieren.
Man sieht also, der Gesetzgeber hat sich hier schon sehr gut abgesichert, um auch ja nicht zu vielen Menschen die Chance zu geben, die Studiengebühren steuerlich geltend zu machen. Im Grunde ist dies nur mit einem berufsbegleitenden Studium möglich, wobei man aber auch den Nachweis des Arbeitgebers erbringen sollte, dass das Studium in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf steht.
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