Mittwoch, 9. Oktober 2024

Wie muss man den Mahnbescheid ausfüllen?

Die Zahlungsmoral in Deutschland sinkt jedes Jahr weiter. Deshalb wird es immer wieder notwendig, dass Unternehmen ihre Kunden an die Zahlung der offenen Forderungen erinnern müssen. Dabei werden zunächst Zahlungserinnerungen, später auch Mahnungen verschickt. Wenn dies alles nichts fruchtet, muss das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden, dieses beginnt mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides.

Den Mahnbescheid selbst füllt das Gericht aus, der Gläubiger muss nur den Antrag auf den Erlass des Mahnbescheides ausfüllen. Die Vordrucke für einen solchen Antrag finden sich in jedem Schreibwarenhandel, genauso aber beim zuständigen Amtsgericht. Welches Gericht zuständig ist, sollte man vor der Beantragung des Mahnbescheides in Erfahrung bringen, denn gerade in den Großstädten ist die Zuordnung nicht immer einfach. Hier gilt, dass es oftmals ein zentrales Mahngericht gibt, darüber sollte man sich jedoch erst einmal erkundigen. Nachdem man weiß, welches Amts- oder Mahngericht zuständig ist, kann der Antrag ausgefüllt werden. Die wichtigsten Angaben sind die Namen und Adressen von Schuldner und Gläubiger.

Ebenfalls muss die Höhe der Forderung angegeben werden. Diese unterteilt sich regelmäßig in die Hauptforderung, also die eigentliche Rechnung und zusätzliche Kosten, wie Verzugszinsen und Mahngebühren. Genauso muss die Forderung dann auch aufgeschlüsselt werden. Der Vollständigkeit halber empfiehlt es sich, die zugrunde liegenden Rechnungen und Mahnungen dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides beizufügen. Ist dieser Antrag beim Gericht eingegangen, so wird der Antragsteller eine Gebührenrechnung erhalten, die sich nach der Höhe der Forderungen richtet.

Erst wenn diese Gebührenrechnung beglichen wurde, wird der Mahnbescheid erstellt und dem jeweiligen Antragsgegner zugestellt. Das Gericht überprüft dabei nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Wenn der Schuldner den Mahnbescheid erhält, hat er zwei Wochen Zeit, Einspruch gegen diesen einzulegen. In diesem Fall muss der Gläubiger nochmals in Vorleistung treten und die fünffache Summe der Gebühren für den Mahnbescheid selbst vorstrecken.

Dadurch kommt es zu einem Gerichtsverfahren, in dem geklärt wird, ob die Forderung rechtens ist. Sollte der Schuldner sich nicht melden, wird ein Vollstreckungsbescheid ausgestellt. Gegen diesen kann wiederum binnen zwei Wochen nach Erhalt Widerspruch eingelegt werden. Daraufhin folgt ebenfalls eine gerichtliche Verhandlung. Erfolgt der Widerspruch nicht, kann aufgrund des Vollstreckungsbescheides vollstreckt werden. Dabei kann es zu einer Pfändung oder ähnlichem kommen, hierfür ist der Gerichtsvollzieher verantwortlich.
 
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