Samstag, 27. Juli 2024

Wer trägt die Kosten für den Mahnbescheid?

Wer einen säumigen Zahler mit Hilfe von Mahnungen und dem folgenden Mahnbescheid in Verzug gesetzt hat, der muss für den Erlass des Mahnbescheides erst einmal die entsprechenden Kosten übernehmen. Das bedeutet, dass für den Erlass des Mahnbescheides zunächst einmal Gerichtsgebühren gezahlt werden müssen. Diese richten sich nach der Höhe der strittigen Forderung.

Das Gericht wird den gerichtlichen Mahnbescheid jedoch erst dann erlassen, wenn der Gläubiger die hierfür anfallenden Gerichtsgebühren bezahlt hat. Die Kosten selbst werden auf dem Mahnbescheid der eigentlichen Forderung zugerechnet. Wird der Schuldner nun einsichtig und begleicht seine Schuld, ist er gesetzlich auch verpflichtet, die angefallenen Gerichtskosten mit zu tragen. Wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen, weil auf den Mahnbescheid keine Reaktion erfolgte, dann muss hierfür keine weitere Gerichtsgebühr gezahlt werden.

Allerdings kann es auch nach diesem noch zu einer gerichtlichen Verhandlung kommen, wenn der Schuldner Einspruch gegen den Mahn-, bzw. Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhebt. In diesem Fall muss der Gläubiger die Gerichtskosten wiederum vorstrecken. Diese belaufen sich auf den fünffachen Betrag der Gebühren, die für den Erlass des Mahnbescheides fällig geworden sind. Wird für das gesamte Mahnverfahren nun noch ein Rechtsanwalt beauftragt, der sich um die Angelegenheit kümmern soll, so müssen auch dessen Gebühren durch den Gläubiger vorgestreckt werden. Sie richten sich ebenfalls nach der Höhe der Forderung. Diese Gebühren werden genauso auf die ursprüngliche Forderung aufgeschlagen und müssen bei der Zahlung vom Schuldner mit bezahlt werden.

Für den Gläubiger bedeutet dies, dass die Kosten Mahnbescheid, bzw. die gesamten vorgestreckten Kosten für das Mahnverfahren vom Schuldner ausgeglichen werden müssen, sofern die Forderung berechtigt ist und der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist. Neben den Gerichtsgebühren, sowie den Anwaltskosten können auch Porto für Mahnungen, Verzugszinsen und ähnliches an den Schuldner weiter belastet werden. Wer jedoch eine eigene Mahnabteilung im Unternehmen beschäftigt, der kann die Kosten für das Mahnverfahren nicht dem Schuldner auferlegen, da die Kosten für die Mitarbeiter keiner einzelnen Forderung zugeordnet werden können.
 
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