Mittwoch, 30. April 2025

Kosten für Darlehen bei den Steuern irrelevant

Die Kosten für ein Darlehen sind nicht gerade niedrig, manch ein Steuerzahler wünschte sich, diese Kosten könnten steuerlich berücksichtigt werden. Doch gerade bei den privaten Darlehen hat man hierfür nahezu keine Chance, denn diese Darlehen sind in der Regel für Anschaffungen aufgenommen worden, die rein dem eigenen Konsum gelten. Auch die Darlehenskosten für die Hausfinanzierung können steuerlich im Regelfall nicht berücksichtigt werden. Ausnahme: Käufer von vermieteten Immobilien.

Wer ein Haus einzig zu dem Zweck kauft, es zu vermieten und dafür ein Darlehen aufnimmt, der hat auch die Chance, die für das Darlehen anfallenden Kosten steuerlich geltend zu machen. In diesem Fall werden die Kosten für das Darlehen dem Einkommen aus Vermietung und Verpachtung gegenüber gestellt. Dabei können die üblichen Zinsen und Gebühren steuerlich berücksichtigt werden, ebenso wie ein evtl. vereinbartes Disagio. Dieses besagt im Grunde genommen nichts anderes, als dass das Darlehen nicht in voller Höhe des Nominalbetrages ausgezahlt wird, sondern ein geringerer Betrag zur Auszahlung kommt. Das Disagio wird von daher auch als Zinsabschlag bezeichnet, da mit ihm die ersten Kosten für das Darlehen beglichen werden.

Wichtig dabei: Disagio kann nur von den Personen, die ein Haus kaufen, das sie vermieten wollen, steuerlich abgesetzt werden. Dann lohnt sich die Aufnahme eines Darlehens mit Disagio auch, zumal die laufenden Zinsen dadurch geringer werden. Wer allerdings ein Darlehen für das selbst genutzte Wohneigentum aufnehmen will, der sollte auf Angebote mit Disagio verzichten, denn sie sind im Regelfall doch recht ungünstig für den Darlehensnehmer. Zudem können diese Darlehen Steuern nicht senken, da sie einfach nicht anrechnungsfähig sind. Für private Hauskäufer lohnt sich also eher ein Darlehen, bei welchem auf den Zinsabschlag verzichtet wird, da dieser steuerlich gesehen ohnehin keine Berücksichtigung findet.

Generell können auch Darlehenszinsen, die für die Renovierung der Wohnung eingesetzt werden, nicht steuerlich geltend gemacht werden. Wohl aber kann man die Handwerkerrechnungen bei den Steuern berücksichtigen und sich so im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs diese Kosten vom Finanzamt erstatten lassen.
 
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