Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Die Berechnung von Lohnsteuern
Die Lohnsteuern sind für die meisten Menschen ein Buch mit sieben Siegeln, vor allen Dingen deren Berechnung stellt viele Menschen vor eine schier unlösbare Aufgabe. In Anbetracht unseres sehr kompliziert aufgebauten Steuersystems verwundert dies auch nicht wirklich.Zunächst einmal muss man sich die Grundlagen anschauen, die für die Berechnung der Lohnsteuern entscheidend sind. Dazu gehören die Höhe des Einkommens, sowie die aktuelle Steuerklasse, in der man eingeordnet wird. Die Steuerklassen werden unterteilt nach ledigen und geschiedenen Menschen, nach Alleinerziehenden, Verheirateten und Personen, die mehrere Jobs ausüben und deshalb mehrere Lohnsteuerkarten besitzen.
Während ledige und geschiedene Steuerzahler in die Steuerklasse I zu integrieren sind, gilt für Alleinerziehende die Steuerklasse II. Verheiratete sind in der Steuerklasse III, IV oder V, je nachdem, wie die Veranlagung erfolgen soll und Personen mit mehreren Steuerkarten müssen ihre Lohnsteuern nach Steuerklasse VI abrechnen.
Die Lohnsteuern selbst richten sich neben der Steuerklasse auch nach der Höhe des erzielten Einkommens. Je nach Steuerklasse kann ein Einkommen in bestimmter monatlicher Höhe dann auch steuerfrei sein. Denn die Lohnsteuern werden erst ab einem bestimmten Einkommen berechnet, bei den Steuerklassen I und III liegt dieses Einkommen bei 898 Euro monatlich, bei Steuerklasse VI hingegen ist das Einkommen ab dem ersten Euro zu versteuern.
Zusätzlich zu den Lohnsteuern fällt der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, an. Dieser beträgt 5,5 Prozent der anfallenden Lohnsteuern. Allerdings wird auch der Soli erst ab einer gewissen Einkommenshöhe anfallen. Dadurch soll für mehr Steuergerechtigkeit gesorgt werden. Wie hoch die Steuern im Einzelfall ausfallen, kann jeder auf seinen Lohnabrechnungen nachvollziehen. Die Lohnsteuern werden vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das zuständige Finanzamt weiter geleitet.
Durch zahlreiche Ausgaben, die steuerlich zu berücksichtigen sind, kann man sich aber mitunter einen Teil der gezahlten Lohnsteuern vom Finanzamt zurück holen. Dies geschieht regelmäßig mit der Abgabe des Lohnsteuerjahresausgleichs, in dem alle Einnahmen und Ausgaben erfasst und daraus der individuell zu zahlende Steuerbetrag ermittelt wird.
Während ledige und geschiedene Steuerzahler in die Steuerklasse I zu integrieren sind, gilt für Alleinerziehende die Steuerklasse II. Verheiratete sind in der Steuerklasse III, IV oder V, je nachdem, wie die Veranlagung erfolgen soll und Personen mit mehreren Steuerkarten müssen ihre Lohnsteuern nach Steuerklasse VI abrechnen.
Die Lohnsteuern selbst richten sich neben der Steuerklasse auch nach der Höhe des erzielten Einkommens. Je nach Steuerklasse kann ein Einkommen in bestimmter monatlicher Höhe dann auch steuerfrei sein. Denn die Lohnsteuern werden erst ab einem bestimmten Einkommen berechnet, bei den Steuerklassen I und III liegt dieses Einkommen bei 898 Euro monatlich, bei Steuerklasse VI hingegen ist das Einkommen ab dem ersten Euro zu versteuern.
Zusätzlich zu den Lohnsteuern fällt der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, an. Dieser beträgt 5,5 Prozent der anfallenden Lohnsteuern. Allerdings wird auch der Soli erst ab einer gewissen Einkommenshöhe anfallen. Dadurch soll für mehr Steuergerechtigkeit gesorgt werden. Wie hoch die Steuern im Einzelfall ausfallen, kann jeder auf seinen Lohnabrechnungen nachvollziehen. Die Lohnsteuern werden vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das zuständige Finanzamt weiter geleitet.
Durch zahlreiche Ausgaben, die steuerlich zu berücksichtigen sind, kann man sich aber mitunter einen Teil der gezahlten Lohnsteuern vom Finanzamt zurück holen. Dies geschieht regelmäßig mit der Abgabe des Lohnsteuerjahresausgleichs, in dem alle Einnahmen und Ausgaben erfasst und daraus der individuell zu zahlende Steuerbetrag ermittelt wird.
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