Freitag, 25. April 2025
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Berechnung der Bemessungsgrundlage bei der Einkommenssteuer
Die Einkommenssteuer ist nach wie vor eine der wichtigsten Einnahmequellen für den Staat. Zur Einkommenssteuer an sich zählen neben der Lohnsteuer auch die Kapitalertragssteuer, die Bauabzugssteuer und die Aufsichtsratssteuer. Jeder deutsche Bürger ist grundsätzlich zur Zahlung der Einkommenssteuer verpflichtet.Ausnahmen gelten nur dann, wenn das eigene Einkommen die Grenzsätze nicht überschreitet. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Auszubildenden, deren jährliches Einkommen unterhalb der Grenzen liegt, ab derer Einkommenssteuer gezahlt werden muss. Während bei Arbeitnehmern von der Lohnsteuer die Rede ist, wird man bei Selbstständigen und Freiberuflern von der Einkommenssteuer sprechen. Erstere sehen das Geld, welches sie für die Lohnsteuer bezahlen, nur auf dem eigenen Lohnzettel.
Dieses Geld wird direkt vom Bruttolohn abgezogen, der Arbeitgeber behält es ein und leitet es im Namen des Arbeitnehmers an das zuständige Finanzamt ab. Die Selbstständigen und Freiberufler hingegen müssen einmal im Jahr ihre Steuererklärung abgeben, aus der sich die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer ergibt und damit auch die Höhe der zu entrichtenden Steuern.
Als Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer gilt das zu versteuernde Einkommen. Dieses setzt sich aus einer komplizierten Rechnung zusammen. Zunächst ist dabei die Einkunftsart zu ermitteln, aus der man Einkünfte erhält. Dies können neben dem Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung oder der Land- und Forstwirtschaft sein. Insgesamt unterscheidet man im deutschen Steuerrecht zwischen sieben Einkunftsarten. Aus diesen müssen alle positiven Einkünfte zusammen addiert werden.
Von der Summe der Gesamteinnahmen werden nun der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Freibetrag für Land- und Forstwirte abgezogen. Natürlich können diese Beträge nur in den jeweiligen Personengruppen abgezogen werden, denen die Entlastung auch zusteht.
Nun müssen noch weitere Kosten abgezogen werden, die grob zusammen gefasst aus den Sonderausgaben, den außergewöhnlichen Belastungen und den Werbungskosten, sowie weiteren steuerlich relevanten Daten bestehen. Daraus ergibt sich dann das Einkommen, von dem wiederum Freibeträge für Kinder und ein Härteausgleich abgezogen werden. Erst dann erhält man das zu versteuernde Einkommen. Auf dieses wird die Einkommenssteuer nach den aktuellen Steuertabellen berechnet und in der Steuererklärung entsprechend ausgewiesen.
Dieses Geld wird direkt vom Bruttolohn abgezogen, der Arbeitgeber behält es ein und leitet es im Namen des Arbeitnehmers an das zuständige Finanzamt ab. Die Selbstständigen und Freiberufler hingegen müssen einmal im Jahr ihre Steuererklärung abgeben, aus der sich die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer ergibt und damit auch die Höhe der zu entrichtenden Steuern.
Als Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer gilt das zu versteuernde Einkommen. Dieses setzt sich aus einer komplizierten Rechnung zusammen. Zunächst ist dabei die Einkunftsart zu ermitteln, aus der man Einkünfte erhält. Dies können neben dem Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung oder der Land- und Forstwirtschaft sein. Insgesamt unterscheidet man im deutschen Steuerrecht zwischen sieben Einkunftsarten. Aus diesen müssen alle positiven Einkünfte zusammen addiert werden.
Von der Summe der Gesamteinnahmen werden nun der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Freibetrag für Land- und Forstwirte abgezogen. Natürlich können diese Beträge nur in den jeweiligen Personengruppen abgezogen werden, denen die Entlastung auch zusteht.
Nun müssen noch weitere Kosten abgezogen werden, die grob zusammen gefasst aus den Sonderausgaben, den außergewöhnlichen Belastungen und den Werbungskosten, sowie weiteren steuerlich relevanten Daten bestehen. Daraus ergibt sich dann das Einkommen, von dem wiederum Freibeträge für Kinder und ein Härteausgleich abgezogen werden. Erst dann erhält man das zu versteuernde Einkommen. Auf dieses wird die Einkommenssteuer nach den aktuellen Steuertabellen berechnet und in der Steuererklärung entsprechend ausgewiesen.
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