Freitag, 25. April 2025
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Auswirkungen des Steuerabkommens auf Kapitalanlagen
Die meisten Kunden legen ihr Geld nach wie vor im Inland an, zum Beispiel bei einer Bank oder bei einer Fondsgesellschaft. Grundsätzlich hat der Anleger jedoch die Alternative, sein Kapital auch bei einem ausländischen Anbieter anzulegen. Denn prinzipiell können deutsche Bürger ihr Kapital im Grunde in jedem Land der Welt investieren, da es Grenzen in dem Sinne nicht mehr gibt. Dazu hat natürlich in erster Linie die Tatsache beigetragen, dass viele Anlagen heute über das Internet „abgewickelt“ werden können.Wer sich für eine Geldanlage im Ausland interessiert, der muss auf zwei Faktoren ganz besonders achten, die bei einer Anlage im Inland in der Form nur eine untergeordnete Rolle spielen. Zunächst einmal ist auf ein mögliches Währungsrisiko zu achten, welches die Anlage im Ausland mit sich bringen kann. Ein solches Währungsrisiko gibt es immer dann, wenn das Kapital im Ausland nicht in Euro angelegt wird, sondern die Geldanlage in einer fremden Währung erfolgt. In diesem Fall geht der Kunde mit der Kapitalanlage immer das Risiko ein, dass sich der Wert der Fremdwährung verringern könnte, sodass er einen Kapitalverlust erleidet. Ein zweiter wichtiger Aspekt, der bei jeder Geldanlage im Ausland zu beachten ist, ist die Versteuerung. In Deutschland werden sämtliche Erträge, die man aus einer Kapitalanlage heraus erzielt, im Rahmen der Abgeltungssteuer versteuert.
Vom Grundsatz her sind selbstverständlich nicht nur inländische Erträge zu versteuern, sondern auch solche Einnahmen aus Kapitalvermögen, die aus einer Geldanlage im Ausland resultieren. In welchem Land die Besteuerung letztendlich erfolgt, ist in vielen Fällen im sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit verschiedenen Staaten ein solches Steuerabkommen geschlossen. Dieses Abkommen hat für den Anleger vor allem die positive Auswirkung, dass er nicht befürchten muss, dass er seine Erträge doppelt versteuern muss. Denn ohne ein Doppelbesteuerungsabkommen könnte es bei einer Geldanlage im Ausland passieren, dass die Erträge sowohl in Deutschland als auch in dem betreffenden ausländischen Staat versteuert werden müssten.
Diese doppelte Besteuerung verhindern die Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit verschiedenen Ländern geschlossen hat. Je nachdem, in welchem Land die Besteuerung dann tatsächlich vorzunehmen ist, kann sich für den Anleger ein Steuervorteil ergeben. Denn wird die Versteuerung zum Beispiel in einem Land vorgenommen, in dem Kapitalerträge nur mit 15 Prozent besteuert werden, ist dies ein Steuervorteil von zehn Prozent. Denn hierzulande werden die Kapitalerträge mit 25 Prozent besteuert, nämlich im Zuge der Abgeltungssteuer.
Vom Grundsatz her sind selbstverständlich nicht nur inländische Erträge zu versteuern, sondern auch solche Einnahmen aus Kapitalvermögen, die aus einer Geldanlage im Ausland resultieren. In welchem Land die Besteuerung letztendlich erfolgt, ist in vielen Fällen im sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit verschiedenen Staaten ein solches Steuerabkommen geschlossen. Dieses Abkommen hat für den Anleger vor allem die positive Auswirkung, dass er nicht befürchten muss, dass er seine Erträge doppelt versteuern muss. Denn ohne ein Doppelbesteuerungsabkommen könnte es bei einer Geldanlage im Ausland passieren, dass die Erträge sowohl in Deutschland als auch in dem betreffenden ausländischen Staat versteuert werden müssten.
Diese doppelte Besteuerung verhindern die Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit verschiedenen Ländern geschlossen hat. Je nachdem, in welchem Land die Besteuerung dann tatsächlich vorzunehmen ist, kann sich für den Anleger ein Steuervorteil ergeben. Denn wird die Versteuerung zum Beispiel in einem Land vorgenommen, in dem Kapitalerträge nur mit 15 Prozent besteuert werden, ist dies ein Steuervorteil von zehn Prozent. Denn hierzulande werden die Kapitalerträge mit 25 Prozent besteuert, nämlich im Zuge der Abgeltungssteuer.
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