Freitag, 29. März 2024

Über einen Bausparvertrag die Wohnungsbauprämie nutzen

Schon seit vielen Jahrzehnten haben Bürger hierzulande die Möglichkeit, einen Bausparvertrag abzuschließen. Vor allem als Kombination zwischen einem Sparvertrag und einem Darlehensvertrag kommen die Stärken des Produktes deutlich zum Vorschein. Grundsätzlich muss das Bauspardarlehen übrigens nicht genutzt werden. Somit kann der Bausparvertrag also auch nur zum Sparen genutzt werden, was aufgrund der vergleichsweise niedrigen Verzinsung allerdings meistens nicht unbedingt zu empfehlen ist. Neben der Guthabenverzinsung und einem Bonus, der in vielen Bauspartarifen enthalten ist, kann die Rendite des Vertrages noch durch verschiedene staatliche Förderungen gesteigert werden.

So gibt es beispielsweise das so genannte Wohnriester, sodass auch die Zulagen der Riester Rente eingebunden werden können. Auch die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung, die auch Bausparer erhalten können, falls gewisse Einkommensgrenzen „eingehalten“ werden. Eine weitere staatliche Förderung, die der Bausparer nutzen kann, ist die Wohnungsbauprämie. Die Wohnungsbauprämie, bei der es sich um eine Subvention seitens des Staates handelt, gibt es bereits seit mehr als 60 Jahren, nämlich seit 1952. Nachdem die Eigenheimzulage vor einigen Jahren abgeschafft worden ist, ist die Wohnungsbauprämie im Grunde die tragende Säule im Bereich der Eigenheimförderung durch den Staat.

Zu den prämienbegünstigten Aufwendungen, die mittels der Wohnungsbauprämie gefördert werden können, gehören neben dem Erwerb von Anteilen an Wohnungsbaugesellschaften vor allem auch Sparbeiträge, die in einen Bausparvertrag fließen. Wie bei allen staatlichen „Zuschüssen“, so gibt es auch bei der Wohnungsbauprämie eine maximale Förderungshöhe zu beachten. Zudem kann nur derjenige Bausparer die Prämie erhalten, der eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Zunächst einmal sind also die Einkommensgrenzen zu beachten. Und zwar liegt die Grenze (Stand 2012) bei 25.600 Euro (Alleinstehende) bzw. bei 51.200 Euro für Verheiratete. Gemeint ist damit jeweils das zu versteuernde Einkommen.

Nur wer diese Grenze nicht überschreitet, hat einen Anspruch auf die Wohnungsbauprämie. Damit soll sichergestellt werden, dass vor allem Personen mit einem eher geringen Einkommen diese staatliche Förderung nutzen können. Die Höhe der Förderung beträgt 8,8 Prozent, allerdings nicht auf Basis aller jährlichen Einzahlungen in den Bausparvertrag. Maximal 512 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.024 Euro (Verheiratete) werden als Basis für die Berechnung der Prämie anerkannt. Wer also als alleinstehende Person den maximal anrechenbaren Betrag von 512 Euro im Jahr spart, erhält eine Wohnungsbauprämie von 45,06 Euro. Voraussetzung ist zudem, dass mindestens 50 Euro pro Jahr in den Bausparvertrag fließen, was in der Regel der Fall sein wird.
 
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