Freitag, 25. April 2025
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Mit Freistellungsauftrag die Abgeltungssteuer umgehen oder verringern
In Deutschland sieht es das Einkommensteuergesetz vor, dass ab einer bestimmten Höhe an Einnahmen Steuern auf die erzielten Einnahmen gezahlt werden müssen. Vor allem das Einkommen, welches aus einer Tätigkeit heraus erzielt wird, muss versteuert werden. Darüber hinaus sind aber auch solche Einkünfte steuerpflichtig, die auf ein vorhandenes Kapitalvermögen zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Einkünften aus Kapitalvermögen zählen die Zinsen, die der Anleger bei einer verzinslichen Geldanlage erhält.Aber auch Dividenden und eventuelle Kursgewinne müssen versteuert werden, und zwar im Zuge der Abgeltungssteuer. Nun ist es in Deutschland schon einige Jahrzehnte so geregelt, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen zwar grundsätzlich steuerpflichtig sind, die Besteuerung jedoch erst dann vorgenommen wird, wenn ein bestimmter Betrag pro Jahr überschritten wurde. Denn jedem Bürger steht ein sogenannter Sparer-Pauschbetrag zu, der aktuell bei 801 Euro liegt. Wer also in einem Jahr Einkünfte aus Kapitalvermögen von beispielsweise 750 Euro erzielt, der entgeht der Besteuerung. Allerdings ist es so, dass der Steuerabzug nur dann verhindert werden kann, wenn der Kunde der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt.
Zwar kann man sich im obigen Beispiel die gezahlte Steuer bei der Einkommenssteuerabrechnung „zurückholen“, falls man vergessen hat, der Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen, aber der Abzug muss zunächst auf jeden Fall seitens der Bank vorgenommen werden. Mit einem Freistellungsauftrag ist es also möglich, den Abzug der Abgeltungssteuer zu verhindern oder zumindest von der Höhe her zu verringern. Wer sein Kapital nur bei einer Bank angelegt hat, der kann dieser Bank den Freistellungsauftrag auch in voller Höhe erteilen, also über einen Betrag von 801 Euro bzw. über 1.602 Euro, wenn man verheiratet sein sollte. Etwas komplizierter wird es, wenn das Kapital auf verschiedene Banken und andere Finanzdienstleister verteilt ist, wie zum Beispiel Fondsgesellschaften, Versicherungen und Bausparkassen.
In diesem Fall stehen einem zwar nach wie vor ebenfalls die 801 bzw. 1.602 Euro zur Verfügung, allerdings muss dieser Betrag dann auf die verschiedenen Banken aufgeteilt werden. Dabei ist zunächst wichtig zu beachten, dass die Summe aller Freistellungsaufträge, die man den einzelnen Banken erteilt, den gesamten Sparer-Pauschbetrag von maximal 801 Euro nicht überschreiten darf. Das gilt selbst dann, wenn insgesamt geringere Kapitalerträge anfallen. Man darf also nicht der einen Bank einen Freistellungsauftrag über beispielsweise 450 Euro erteilen, und der anderen Bank einen Freistellungsauftrag über 400 Euro erteilen. Daher ist es auch wichtig, dass der jeweiligen Bank nur einen Auftrag in der Höhe erteilt wird, mit der auch bezüglich der Kapitalerträge gerechnet werden kann.
Zwar kann man sich im obigen Beispiel die gezahlte Steuer bei der Einkommenssteuerabrechnung „zurückholen“, falls man vergessen hat, der Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen, aber der Abzug muss zunächst auf jeden Fall seitens der Bank vorgenommen werden. Mit einem Freistellungsauftrag ist es also möglich, den Abzug der Abgeltungssteuer zu verhindern oder zumindest von der Höhe her zu verringern. Wer sein Kapital nur bei einer Bank angelegt hat, der kann dieser Bank den Freistellungsauftrag auch in voller Höhe erteilen, also über einen Betrag von 801 Euro bzw. über 1.602 Euro, wenn man verheiratet sein sollte. Etwas komplizierter wird es, wenn das Kapital auf verschiedene Banken und andere Finanzdienstleister verteilt ist, wie zum Beispiel Fondsgesellschaften, Versicherungen und Bausparkassen.
In diesem Fall stehen einem zwar nach wie vor ebenfalls die 801 bzw. 1.602 Euro zur Verfügung, allerdings muss dieser Betrag dann auf die verschiedenen Banken aufgeteilt werden. Dabei ist zunächst wichtig zu beachten, dass die Summe aller Freistellungsaufträge, die man den einzelnen Banken erteilt, den gesamten Sparer-Pauschbetrag von maximal 801 Euro nicht überschreiten darf. Das gilt selbst dann, wenn insgesamt geringere Kapitalerträge anfallen. Man darf also nicht der einen Bank einen Freistellungsauftrag über beispielsweise 450 Euro erteilen, und der anderen Bank einen Freistellungsauftrag über 400 Euro erteilen. Daher ist es auch wichtig, dass der jeweiligen Bank nur einen Auftrag in der Höhe erteilt wird, mit der auch bezüglich der Kapitalerträge gerechnet werden kann.
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