Dienstag, 21. März 2023

Übersicht Gebühren GEZ

Eines der umstrittensten Themen unter zahlreichen Bürgern ist die GEZ, die GEZ Gebühren lassen manchem Bundesbürger die Hutschnur hochgehen. Jeder Rundfunkteilnehmer hat die GEZ Gebühren zu tragen, ob er will oder nicht, die GEZ überprüft in manchen Fällen persönlich ob jemand Rundfunkteilnehmer ist oder nicht. Es gibt aber auch Ausnahmen von Personen, die diese GEZ Gebühren nicht zahlen müssen, diese können einen Befreiungsantrag stellen.

Als Rundfunkteilnehmer gilt jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, dies kann ein Radio, ein Fernseher und seit dem Jahre 2007 auch ein internetfähiger Computer sein. Hierbei zählen auch Geräte im Auto und am Arbeitsplatz.

Die monatlichen Kosten für die GEZ Gebühren belaufen sich folgendermaßen:
Für ein Radio: 5,52 Euro
Für einen Fernseher und ein Radio: 17,03
Für einen internetfähigen PC entfallen weitere Gebühren, wenn schon ein Radio und ein Fernsehgerät angemeldet sind.

Abgerechnet wird allerdings alle drei Monate, dann werden im Falle von einem Radio und einem Fernsehgerät GEZ Gebühren in Höhe von 51,09 Euro fällig. Hierbei kann jedoch auch gewählt werden, ob die GEZ Gebühren im Voraus für ein halbes Jahr oder in ganzes Jahr gezahlt werden. Die monatliche Zahlung der GEZ Gebühren ist hier nicht möglich.

In Einzelfällen kann man sich von den GEZ Gebühren befreien lassen, hierfür muss ein entsprechender Antrag direkt an die Gebühreneinzugszentrale gestellt werden. Die GEZ bietet einen Vordruck hierfür an, dies kann online oder auf dem Postweg geschehen. Formulare gibt es bei der Sparkasse, der GEZ selber oder bei der Stadtverwaltung. Wer sich von den GEZ Gebühren befreien lassen kann ist von der GEZ genau festgelegt:
Empfänger von Lebensunterhalt
Empfänger von Grundsicherung im Alter
Bei Erwerbsminderung
Empfänger von Arbeitslosengeld II
Empfänger von Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Empfänger die nicht bei den Eltern leben und Ausbildungsförderung erhalten
Sonderfürsorgeberechtigte
Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 60%
Hörgeschädigte
Behinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80%
Pflegeempfänger

Zu dem jeweiligen Befreiungsantrag verlangt die Gebühreneinzugszentrale auf jeden Fall eine beglaubigte Kopie der Amtdokumente. Die eventuell genehmigte Befreiung gilt immer erst ab dem Tage der Antragstellung und wird nicht rückwirkend gewährleistet.

Wer vorhat die GEZ zu kündigen obwohl er nicht zu dem befreienden Personenkreis zählt, sprich seine Geräte abzumelden der hat nicht immer gute Karten, denn die GEZ ist bei der Geräteabmeldung sehr hart und verlangt oft Beweise, dass die Endgeräte wirklich nicht mehr vorhanden sind. Wer die GEZ Gebühren nicht bezahlt der begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer hohen Geldstrafe enden kann.
 
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