Freitag, 25. April 2025
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Befreiung von den Studien Gebühren
In Deutschland werden seit dem Wintersemester 2007/08 in 7 Bundesländern Studien-Gebühren unterschiedlicher Höhe erhoben. Aktuell sind dies: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland. In einigen Bundesländern gilt diese Regelung auch schon länger. Die Studien-Gebühr bewegt sich in den meisten Fällen um 500,- €/Semester. Allerdings sehen alle Bundesländer in bestimmten Fällen auch eine Befreiung von Studiengebühren vor, oder zumindest einen Nachlass. Die Voraussetzungen dafür sind zwar ähnlich geregelt, unterscheiden sich jedoch im Detail. Folgende Auflistung soll einen Überblick über die jeweiligen Voraussetzungen in den einzelnen Bundesländern geben:Ausnahmen bei den Studien-Gebühren werden in folgenden Fällen in allen 7 Bundesländern gemacht:
Ein Erlass der Studien-Gebühren kann beantragt werden, bei:
Daneben gibt es aber noch weitere Möglichkeiten zur Einsparung von Studien-Gebühren. Viele Hochschulen befreien Studierende mit einem sehr hohen IQ von den Studiengebühren. Ein weiterer Weg zu einem kostenlosen Studium führt über Stipendien, welche von verschiedenen Förderungsinstituten für bestimmte Hochschulen vergeben werden.
Die Befreiung von Studien-Gebühren erfolgt nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. In den Fällen, in denen eine der oben genannten Ausnahmen greift, erfolgt die Befreiung seitens der jeweiligen Universität automatisch. Der Antrag auf Befreiung muss bei der Universität gestellt werden, auf der das entsprechende Studium aufgenommen werden soll.
- Urlaubssemester, sofern dies vor Beginn der Vorlesungszeit beantragt wird
- Praxis- oder Auslandssemester, sofern es verpflichtend vorgeschrieben ist
- Praktisches Jahr bei Ärzten/Ärztinnen
- Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit
- Promotionsstudium (nur in Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen)
- Begabte Schüler, die schon während der Schulzeit ein Studium aufnehmen (nur in Hessen)
Ein Erlass der Studien-Gebühren kann beantragt werden, bei:
- Kind(ern) unter 14 Jahren (BaWü: unter 8 Jahren, Bayern und Saarland: unter 10 Jahren)
- mindestens 2 Geschwistern, die Studien-Gebühr bezahlen oder bereits bezahlt haben (in Baden-Württemberg) oder für die noch Kindergeld bezahlt wird (in Bayern)
- Behinderung, sofern diese das Studium erheblich beeinträchtigt (nur in Ba-Wü, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Saarland)
- Aufnahme eines Parallelstudiums. Hier muss für das Studium mit der kürzeren Laufzeit keine Gebühr bezahlt werden (nicht in Hamburg und Hessen)
- Ausländischen Studierenden, sofern entsprechende Vereinbarungen auf nationaler, internationaler Ebene oder auf Ebene der Hochschulen (Austauschprogramme etc.) bestehen
- einem Studium an einer staatlichen Verwaltungshochschule (nur in Hamburg und Niedersachsen)
- Mitgliedschaft in einem gewählten Organ der Hochschulen, z.B. Gleichberechtigungsrat oder Frauenbeauftragte (nur in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen)
- Pflege von Familienangehörigen, sofern ein ärztliches Gutachten über die Bedürftigkeit vorliegt (nur in Niedersachsen)
- Förderung von Leistungssportlern (Mitglied des nationalen A-Kaders), Nachwuchsmusikern (national oder international herausragend) und Künstlern (Träger eines nationalen Kunstpreises). Diese Regelung gilt nur im Saarland
Daneben gibt es aber noch weitere Möglichkeiten zur Einsparung von Studien-Gebühren. Viele Hochschulen befreien Studierende mit einem sehr hohen IQ von den Studiengebühren. Ein weiterer Weg zu einem kostenlosen Studium führt über Stipendien, welche von verschiedenen Förderungsinstituten für bestimmte Hochschulen vergeben werden.
Die Befreiung von Studien-Gebühren erfolgt nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. In den Fällen, in denen eine der oben genannten Ausnahmen greift, erfolgt die Befreiung seitens der jeweiligen Universität automatisch. Der Antrag auf Befreiung muss bei der Universität gestellt werden, auf der das entsprechende Studium aufgenommen werden soll.
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