Freitag, 25. April 2025
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Drei Gründe für den Beginn eines Konkursverfahrens
Allgemein werden im deutschen Recht drei unterschiedliche Gründe für die Einleitung eines Konkursverfahrens unterschieden. Der Antrag, der für die Eröffnung eines Konkursverfahrens nötig ist, muss entweder vom Schuldner selbst oder von einem der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Als Begründung für die Einleitung eines Konkursverfahrens gegen ein Unternehmen gilt entweder die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung der Firma. Bei der Zahlungsunfähigkeit, die in Paragraph 17 der Insolvenzordnung geregelt ist, ist die Unterscheidung zu Zahlungsstockungen sowie zur Zahlungsunwilligkeit wichtig.Wenn eine geforderte Zahlung vom Schuldner nicht geleistet wird, bedeutet das nicht automatisch, dass dieser zahlungsunfähig ist. Die Zahlungsunfähigkeit wird rechtlich erst dann angenommen, wenn ein Unternehmen weniger als 90 Prozent der offenen Verbindlichkeiten rechtzeitig – also zum Zeitpunkt der Fälligkeit – tatsächlich begleichen kann. Zahlungen in einem relativ geringen Umfang können also selbst bei Zahlungsunfähigkeit noch geleistet werden. Die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß Paragraph 18 der Insolvenzordnung ist dagegen besonders für den Eigenantrag eines Schuldners wichtig, der ein Konkursverfahren einleiten möchte. Ein Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit darf laut Gesetz nur vom Schuldner selbst gestellt werden.
Zulässig ist ein derartiger Antrag immer dann, wenn bereits absehbar ist, dass der Schuldner keine ausreichenden Zahlungsmittel verfügt, um die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes auflaufenden Verpflichtungen zu begleichen. In der Regel beträgt dieser Zeitraum nicht mehr als ein Jahr. Wird ein Konkursverfahren mit diesem Grund beantragt, müssen natürlich entsprechende Nachweise beim Amtsgericht eingereicht werden, da sonst keine Prüfung des Antrags möglich ist. Die Überschuldung, die in Paragraph 19 der Insolvenzordnung geregelt ist, ist als Grund für die Eröffnung für ein Konkursverfahren nur für bestimmte Unternehmensformen vorgesehen. Dazu zählen juristische Personen sowie Personengesellschaften, bei denen keiner der Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Auch bei einer GmbH & Co. KG, bei der die Komplementäre keine natürlichen Personen sind, kann ein Konkursverfahren wegen Überschuldung eingeleitet werden. Voraussetzung für die Prüfung des Antrags ist der so genannte Überschuldungsstatus, in dem Aktiva und Passiva des Unternehmens aufgelistet werden. Wenn die Verbindlichkeiten höher als die Vermögenswerte liegen, ist das Unternehmen überschuldet, so dass ein Konkursverfahren eingeleitet werden kann. Bei allen drei Möglichkeiten, die zu einem Konkursverfahren führen können, gibt es natürlich gewisse rechtliche Punkte, die beachtet werden sollten. Als Unternehmer ist es daher wichtig, sich fachkundige Hilfe einzuholen, zum Beispiel von einem Anwalt, der sich auf Konkursverfahren spezialisiert hat.
Zulässig ist ein derartiger Antrag immer dann, wenn bereits absehbar ist, dass der Schuldner keine ausreichenden Zahlungsmittel verfügt, um die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes auflaufenden Verpflichtungen zu begleichen. In der Regel beträgt dieser Zeitraum nicht mehr als ein Jahr. Wird ein Konkursverfahren mit diesem Grund beantragt, müssen natürlich entsprechende Nachweise beim Amtsgericht eingereicht werden, da sonst keine Prüfung des Antrags möglich ist. Die Überschuldung, die in Paragraph 19 der Insolvenzordnung geregelt ist, ist als Grund für die Eröffnung für ein Konkursverfahren nur für bestimmte Unternehmensformen vorgesehen. Dazu zählen juristische Personen sowie Personengesellschaften, bei denen keiner der Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Auch bei einer GmbH & Co. KG, bei der die Komplementäre keine natürlichen Personen sind, kann ein Konkursverfahren wegen Überschuldung eingeleitet werden. Voraussetzung für die Prüfung des Antrags ist der so genannte Überschuldungsstatus, in dem Aktiva und Passiva des Unternehmens aufgelistet werden. Wenn die Verbindlichkeiten höher als die Vermögenswerte liegen, ist das Unternehmen überschuldet, so dass ein Konkursverfahren eingeleitet werden kann. Bei allen drei Möglichkeiten, die zu einem Konkursverfahren führen können, gibt es natürlich gewisse rechtliche Punkte, die beachtet werden sollten. Als Unternehmer ist es daher wichtig, sich fachkundige Hilfe einzuholen, zum Beispiel von einem Anwalt, der sich auf Konkursverfahren spezialisiert hat.
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