Freitag, 29. März 2024

Kapitaleinkommen optimieren und dabei Steuern sparen

Mit dem Begriff Kapitaleinkommen werden all jene Einkünfte bezeichnet, die aus der Anlage des eigenen Vermögens stammen. Dazu zählen zum Beispiel Dividenden, die für die im eigenen Depot befindlichen Aktien gezahlt werden, ebenso aber auch Ausschüttungen von Investmentfonds oder ähnlichen Anlagen. Wer sein Geld bei der Bank angelegt hat, zum Beispiel in Form von Festgeldkonten, kassiert dafür Zinsen, die ebenfalls zum Kapitaleinkommen zählen.

Eine weitere Form des Kapitaleinkommens sind private Veräußerungsgewinne. Diese entstehen, wenn zum Beispiel Aktien oder Fondsanteile gekauft und später zu einem höheren Kurs wieder verkauft werden. Dabei gibt es, anders als noch vor einigen Jahren, keine Frist mehr, nach der derartige Gewinne steuerfrei sind. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 wurde die bis dahin gültige einjährige Haltefrist ersatzlos gestrichen. Das bedeutet, dass heute nur noch solche Aktien und Anteile steuerfrei verkauft werden dürfen, wenn diese Wertpapiere bereits am 31. Dezember 2008 im Besitz einer Person waren. Um keine unnötigen Steuern auf sein Kapitaleinkommen zahlen zu müssen, sollte man in jedem Fall den so genannten Sparerpauschbetrag in Ansprach nehmen.

Dabei handelt es sich um einen Freibetrag für Kapitaleinkommen in einer Höhe von 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Verheiratete. Nur höher liegende Kapitaleinkommen werden versteuert und dann auch nur der über den Pauschbetrag hinausgehende Betrag. Da die Abgeltungssteuer jedoch an der Quelle, also zum Beispiel von der Bank, direkt an das Finanzamt abgeführt wird, muss man als Anleger darauf achten, dass dem jeweiligen Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt. Wer Kapitaleinkommen nur bei einer einzigen Bank erhält, hat es dabei leicht. Wer dagegen seine Konten auf verschiedene Institute verteilt hat, muss den Freistellungsauftrag aufteilen.

Dabei darf die Gesamtsumme nicht über der Maximalsumme liegen. Ein Alleinstehender darf also zum Beispiel zwei Freistellungsaufträge erteilen, von denen einer bei 300 und einer bei 501 Euro liegt. Eine weitere Möglichkeit, sein Kapitaleinkommen zu optimieren, ist die Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten beim Verkauf von Aktien. Wer noch Aktien in seinem Depot hat, die seit dem Kauf deutlich ins Minus gerutscht sind, will diese manchmal verkaufen, um wieder mehr liquide Mittel zur Verfügung zu haben. Die Verluste aus diesem Geschäft dürfen mit dem Gewinn aus anderen Verkäufen verrechnet werden. Nur wenn insgesamt ein Gewinn übrigbleibt, muss dieser auch als Kapitaleinkommen versteuert werden.
 
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