Freitag, 25. April 2025
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Voraussetzungen für die Zahlung von Insolvenzgeld
Das Insolvenzgeld ist eine wichtige Absicherung für Beschäftigte, die aufgrund einer Insolvenz ihres Arbeitgebers ihren Arbeitsplatz verlieren oder Einbußen beim monatlichen Gehalt hinnehmen müssen. Es wird von der Agentur für Arbeit gezahlt, Voraussetzung für die Zahlung ist ein Antrag des Betroffenen bei der Agentur für Arbeit sowie natürlich die Insolvenz seines Arbeitgebers. Maximaler Zeitraum für den Bezug des Insolvenzgelds sind drei Monate.Dabei geht es um die letzten drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn ein Arbeitnehmer bereits vorher freigestellt wird, ist ebenfalls die - in diesem Fall erst spätere - Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Eine nachträgliche Zahlung des Insolvenzgelds ist ebenfalls möglich. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer späteren Insolvenz seines Arbeitgebers Lohneinbußen hinnehmen musste, kann er das Insolvenzgeld nach der Insolvenz beantragen. Ein Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet zum 31. August, da sich der jeweiligen Arbeitnehmer nach einigen Monaten mit reduziertem Lohn einen neuen Arbeitsplatz gesucht hat. Das Insolvenzverfahren wird schließlich am 1. Dezember eröffnet. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer auf Antrag bei der Agentur für Arbeit Anspruch auf Insolvenzgeld für die Zeit zwischen dem 1. Juni und dem 31. August.
Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nichts über einen Insolvenz Bescheid weiß oder sogar danach seine Arbeit für den jeweiligen Betrieb aufgenommen hat, gilt eine besondere Regelung. Hier gilt ebenfalls ein Drei-Monats-Zeitraum, allerdings ausgehend vom letzten Arbeits-, Krankheits- oder Urlaubstag, bevor der Arbeitnehmer von der Insolvenz erfahren hat. Finanziert wird das Insolvenzgeld aus einer Umlage, die alle Arbeitgeber zahlen müssen, die theoretisch Insolvenz anmelden können. Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind damit ebenso ausgenommen wie zum Beispiel Stiftungen, da diese Organisationen nicht insolvenzfähig sind. Alle anderen Arbeitgeber müssen eine Umlage in einer gewissen Höhe des Bruttoarbeitsentgelts des Beschäftigten zahlen.
Die Höhe dieser Umlage wird von der Bundesregierung festgelegt. Für das Jahr 2011 liegt die Umlage bei null Prozent. Diese kuriose Situation begründet sich dadurch, dass das Prinzip nicht abgeschafft werden sollte, allerdings waren aus den Vorjahren hohe Überschüsse vorhanden, aus denen derzeit das Insolvenzgeld gezahlt wird. Um Insolvenzgeld zu erhalten, muss der Antrag rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit eingehen. Spätestens zwei Monate nach dem Insolvenzereignis muss der Antrag gestellt sein; dieses Ereignis ist dabei entweder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht, das Abweisen des Insolvenzantrags mangels Masse oder die Einstellung der Betriebstätigkeit durch den Arbeitgeber.
Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nichts über einen Insolvenz Bescheid weiß oder sogar danach seine Arbeit für den jeweiligen Betrieb aufgenommen hat, gilt eine besondere Regelung. Hier gilt ebenfalls ein Drei-Monats-Zeitraum, allerdings ausgehend vom letzten Arbeits-, Krankheits- oder Urlaubstag, bevor der Arbeitnehmer von der Insolvenz erfahren hat. Finanziert wird das Insolvenzgeld aus einer Umlage, die alle Arbeitgeber zahlen müssen, die theoretisch Insolvenz anmelden können. Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind damit ebenso ausgenommen wie zum Beispiel Stiftungen, da diese Organisationen nicht insolvenzfähig sind. Alle anderen Arbeitgeber müssen eine Umlage in einer gewissen Höhe des Bruttoarbeitsentgelts des Beschäftigten zahlen.
Die Höhe dieser Umlage wird von der Bundesregierung festgelegt. Für das Jahr 2011 liegt die Umlage bei null Prozent. Diese kuriose Situation begründet sich dadurch, dass das Prinzip nicht abgeschafft werden sollte, allerdings waren aus den Vorjahren hohe Überschüsse vorhanden, aus denen derzeit das Insolvenzgeld gezahlt wird. Um Insolvenzgeld zu erhalten, muss der Antrag rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit eingehen. Spätestens zwei Monate nach dem Insolvenzereignis muss der Antrag gestellt sein; dieses Ereignis ist dabei entweder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht, das Abweisen des Insolvenzantrags mangels Masse oder die Einstellung der Betriebstätigkeit durch den Arbeitgeber.
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