Freitag, 25. April 2025

Rechnung Umsatzsteuer Identifikationsnummer

Für einen Unternehmer der zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer verpflichtet ist oder der freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, ist die korrekte Ausstellung einer Rechnung über erbrachte Leistungen oder gelieferte Waren wichtig. Andererseits hat der Leistungsempfänger und potenzielle Rechnungsempfänger den rechtlichen Anspruch auf eine Rechnung, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Für den Abzug der Vorsteuer ist dies von grundlegender Bedeutung für denjenigen, der die Rechnung bezahlt. Bei einer fehlerhaften Rechnung ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Welche Pflichtangaben auf einer Rechnung von mehr als 150 Euro zu stehen haben, entnimmt der Leistende sprich Rechnungsaussteller dem Paragrafen 14 des Umsatzsteuergesetzes. Neben der korrekten Anschrift des Leistungsempfängers und die des leistenden Unternehmers, müssen die durchlaufende Rechnungsnummer und der Tag der Warenlieferung oder der Leistungserbringung der Rechnung zu entnehmen sein. Weiterhin sind Menge und Bezeichnung der Ware oder Leistung anzugeben. Das Nettoentgelt, der darauf entfallende Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag. sowie das Bruttoentgelt sind Pflicht. Ein Indiz für die umsatzsteuerliche Anmeldung bzw. Erfassung bei der Finanzbehörde und somit der Unternehmereigenschaft ist die Steuernummer.

Bei der Rechnungsausstellung durch den leistenden Unternehmer für im Inland erbrachte Leistungen oder Lieferungen reicht diese Steuernummer aus. Bei Geschäftsbeziehungen ins übrige Gemeinschaftsgebiet (in Länder innerhalb der Europäischen Union) benötigt der deutsche Unternehmer und Rechnungsaussteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.). Damit gibt er sich gegenüber seinen Geschäftspartner, in der Europäischen Union als Unternehmer zu erkennen. Diese USt-IdNr. bekommt der Unternehmer bei der Außenstelle des Bundesamtes für Finanzen in Saarlouis. Es ist ein Antrag zu stellen, der Namen, Anschrift und Steuernummer enthält. Dies kann auf dem Postweg oder übers Internet geschehen. Die beim Antrag anzugebende Steuernummer, hat der Unternehmer bei seiner steuerlichen Anmeldung vom Finanzamt erhalten.

Neben der eigenen USt-IdNr, muss auf der Rechnung die Umsatzsteueridentifikationsnummer des ausländischen Geschäftspartners und Leistungsempfängers ausgewiesen sein. Diese erfragt der deutsche Unternehmer bei seinem ausländischen Geschäftspartner und kann sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern überprüfen. Sind alle diese Voraussetzungen gegeben, stellt der inländische Unternehmer eine Rechnung zum Nettobetrag aus, d.h. ohne Umsatzsteuer. Die Steuerschuld geht an den Leistungsempfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet über. In der Rechnung ist darauf hinzuweisen.

Für den ausländischen Empfänger der Leistung bzw. Ware und Rechnungsempfänger bedeutet dies, er muss die in seinem Land gültige Umsatzsteuer an seine zuständige Finanzverwaltung abführen. Andererseits kann er sich wiederum diese Umsatzsteuer als Vorsteuer ziehen. Die finanzielle Belastung aus der Umsatzsteuerpflicht beträgt damit Null Euro. Hält sich der inländische Unternehmer nicht an diese Vorschriften, wird die Steuerverwaltung von ihm die Umsatzsteuer einfordern.
 
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