Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Was sind anrechenbare Kosten?
Jeder, der ein Haus gebaut hat, weiß, dass man dieses in der Regel von einem Architekten planen lässt. Der Gesetzgeber sagt nun, dass der Wettbewerb bei Architekten und Ingenieuren, die im Bauwesen tätig sind, nicht über den Preis gehen sollte. Deshalb wurde die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, ins Leben gerufen. In dieser werden die Honorare, also die Vergütung, für Architekten und Ingenieure in Deutschland genau festgelegt.Dabei wird zum Einen die Kompliziertheit eines Bauvorhabens und dessen Planung zugrunde gelegt. Diese wird in die Stufen I bis V eingeteilt. Die Stufe I entspricht dabei der Schwierigkeit der Planung einer einfachen Lagerhalle, mit Stufe III oder IV wird ein Einfamilienhaus bewertet und mit Stufe V werden zum Beispiel physikalische Bauten bewertet. Innerhalb dieser Stufen wird das Honorar für den Architekten bzw. Ingenieur dann nochmals in verschiedene Schwierigkeitsgrade eingeteilt, sodass es hier vom Mindest- bis zum Höchstsatz alles gibt.
Neben diesen Einstufungen wird die Höhe des Honorars auch durch die so genannten anrechenbaren Kosten bestimmt. Als anrechenbare Kosten werden dabei alle Kosten gehandelt, die der Bau selbst verursacht, sowie der Bau von Außenanlagen, falls diese vom Architekt mit geplant wurden.
Bei einer Vollbeauftragung eines Architekten kann man demzufolge davon ausgehen, dass man mit etwa 10 Prozent des Gesamtpreises für das Gebäude als Honorar für den Architekten kalkulieren muss. Sollte dagegen nur eine Teilbeauftragung stattfinden, bei der nur vereinzelte Planungsleistungen gegeben sind, dann müssen diese anteilige zusammen addiert werden, um das Honorar zu ermitteln.
Die anrechenbaren Kosten selbst werden dabei auf der Grundlage der DIN 276 Kosten im Hochbau berechnet. Je nachdem, welche Leistungsphase vom Fachmann übernommen wird, können damit die anrechenbaren Kosten zur Bestimmung der Höhe des Honorars des Architekten durchaus unterschiedlich ausfallen.
Grundsätzlich dient also die HOAI vor allen Dingen dem Schutz von Architekten und Ingenieuren einerseits und dem Kunden andererseits. Für die Architekten entsteht dadurch ein Einkommen, mit dem sie auskommen können, der Kunde erhält Transparenz hinsichtlich der Preise, sowie eine Garantie für eine hochwertige Arbeit.
In der Regel gelten beim Vertrag zwischen Architekt und Kunde die Mindestsätze nach HOAI als vereinbart, wenn nicht explizit etwas anderes vertraglich geregelt wird. Eine Unterschreitung der Mindestsätze, sowie eine Überschreitung der Höchstsätze hingegen ist nur in sehr seltenen Fällen rechtlich zulässig. Weiterhin beschreibt die HOAI nicht, welche Leistungen der Architekt genau zu erbringen hat, bzw. in welchem Umfang diese zu erbringen sind, sondern nur die preisliche Gestaltung.
Neben diesen Einstufungen wird die Höhe des Honorars auch durch die so genannten anrechenbaren Kosten bestimmt. Als anrechenbare Kosten werden dabei alle Kosten gehandelt, die der Bau selbst verursacht, sowie der Bau von Außenanlagen, falls diese vom Architekt mit geplant wurden.
Bei einer Vollbeauftragung eines Architekten kann man demzufolge davon ausgehen, dass man mit etwa 10 Prozent des Gesamtpreises für das Gebäude als Honorar für den Architekten kalkulieren muss. Sollte dagegen nur eine Teilbeauftragung stattfinden, bei der nur vereinzelte Planungsleistungen gegeben sind, dann müssen diese anteilige zusammen addiert werden, um das Honorar zu ermitteln.
Die anrechenbaren Kosten selbst werden dabei auf der Grundlage der DIN 276 Kosten im Hochbau berechnet. Je nachdem, welche Leistungsphase vom Fachmann übernommen wird, können damit die anrechenbaren Kosten zur Bestimmung der Höhe des Honorars des Architekten durchaus unterschiedlich ausfallen.
Grundsätzlich dient also die HOAI vor allen Dingen dem Schutz von Architekten und Ingenieuren einerseits und dem Kunden andererseits. Für die Architekten entsteht dadurch ein Einkommen, mit dem sie auskommen können, der Kunde erhält Transparenz hinsichtlich der Preise, sowie eine Garantie für eine hochwertige Arbeit.
In der Regel gelten beim Vertrag zwischen Architekt und Kunde die Mindestsätze nach HOAI als vereinbart, wenn nicht explizit etwas anderes vertraglich geregelt wird. Eine Unterschreitung der Mindestsätze, sowie eine Überschreitung der Höchstsätze hingegen ist nur in sehr seltenen Fällen rechtlich zulässig. Weiterhin beschreibt die HOAI nicht, welche Leistungen der Architekt genau zu erbringen hat, bzw. in welchem Umfang diese zu erbringen sind, sondern nur die preisliche Gestaltung.
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