Mittwoch, 9. Oktober 2024
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GEZ Kosten von der Steuer absetzen
Die GEZ Kosten sind nach wie vor ein großes Ärgernis für viele Menschen. Denn die öffentlichen Sender, für die die GEZ ja eigentlich fällig wird, werden nur in den seltensten Fällen auch genutzt. Zusätzlich soll man dann auch noch einen PC anmelden, sofern dieser über einen Internetzugang verfügt. Doch hier gelten besondere Regelungen. Der privat genutzte internetfähige PC muss nicht angemeldet werden, wenn bereits ein Erstgerät vorhanden ist.Auch Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige sind verpflichtet, ihre PCs sowie Radios oder Fernseher am Arbeitsplatz zusätzlich anzumelden. Auch wenn die Arbeit von zu Hause aus erledigt wird, muss der beruflich genutzte PC angemeldet werden. Dabei ist es wichtig, dass man die Anmeldung auf den Namen des Unternehmens selbst vornimmt, um eine klare Trennung zwischen privaten und beruflichen GEZ Kosten zu erzielen. Die beruflichen Kosten, die ja dann eindeutig belegt werden können, sind dabei dann auch als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das heißt wiederum, dass man hier einen steuerlichen Vorteil erzielen kann.
Bei privaten Geräten hingegen ist ein Ansatz der GEZ Gebühren nicht möglich. Ausnahme: Wenn ein PC als einziges Empfangsgerät für den Rundfunkempfang bereit gehalten und nicht nur privat, sondern auch beruflich genutzt wird. Hier sollte der Arbeitgeber eine entsprechende Bestätigung ausstellen, dass der PC auch beruflich genutzt wird. Liegt diese Bestätigung dem Finanzamt nicht vor, kann man die GEZ Kosten auch nicht als Werbungskosten absetzen. Hier kann man sich dann nur helfen, indem man über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten die komplette Nutzung des PC detailliert aufschlüsselt und so glaubhaft darstellen kann, welcher Anteil die berufliche Nutzung ausmacht und welchen Anteil die private Nutzung ausmacht.
Demzufolge kann man im Verhältnis gesehen dann auch einen Anteil der GEZ Kosten von der Steuer absetzen. Allerdings bleibt es fraglich, ob sich der Aufwand tatsächlich lohnt. Denn für diese Aufstellung bedarf es doch einiger Zeit und die Finanzämter erkennen sie nicht immer an. Dafür bedarf es schon einer sehr glaubhaften Darstellung, die jedoch nicht ganz einfach zu erreichen ist.
Grundsätzlich besteht also die Möglichkeit, GEZ Kosten von der Steuer abzusetzen, allerdings ist diese fast nie für den Fernseher gegeben, sondern ausschließlich für beruflich genutzte PCs. Beim Fernseher wird grundsätzlich die ausschließlich private Nutzung unterstellt. Es sei denn, es handelt sich um eine Fahrschule oder ähnliches, die einen Fernseher für Schulungsfilme bereit hält. Stellt der Arbeitgeber dagegen ein Rundfunkgerät wie ein Radio am Arbeitsplatz zur Verfügung, so muss er dieses auch entsprechend anmelden. Hier ist nicht der Arbeitnehmer in der Pflicht.
Bei privaten Geräten hingegen ist ein Ansatz der GEZ Gebühren nicht möglich. Ausnahme: Wenn ein PC als einziges Empfangsgerät für den Rundfunkempfang bereit gehalten und nicht nur privat, sondern auch beruflich genutzt wird. Hier sollte der Arbeitgeber eine entsprechende Bestätigung ausstellen, dass der PC auch beruflich genutzt wird. Liegt diese Bestätigung dem Finanzamt nicht vor, kann man die GEZ Kosten auch nicht als Werbungskosten absetzen. Hier kann man sich dann nur helfen, indem man über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten die komplette Nutzung des PC detailliert aufschlüsselt und so glaubhaft darstellen kann, welcher Anteil die berufliche Nutzung ausmacht und welchen Anteil die private Nutzung ausmacht.
Demzufolge kann man im Verhältnis gesehen dann auch einen Anteil der GEZ Kosten von der Steuer absetzen. Allerdings bleibt es fraglich, ob sich der Aufwand tatsächlich lohnt. Denn für diese Aufstellung bedarf es doch einiger Zeit und die Finanzämter erkennen sie nicht immer an. Dafür bedarf es schon einer sehr glaubhaften Darstellung, die jedoch nicht ganz einfach zu erreichen ist.
Grundsätzlich besteht also die Möglichkeit, GEZ Kosten von der Steuer abzusetzen, allerdings ist diese fast nie für den Fernseher gegeben, sondern ausschließlich für beruflich genutzte PCs. Beim Fernseher wird grundsätzlich die ausschließlich private Nutzung unterstellt. Es sei denn, es handelt sich um eine Fahrschule oder ähnliches, die einen Fernseher für Schulungsfilme bereit hält. Stellt der Arbeitgeber dagegen ein Rundfunkgerät wie ein Radio am Arbeitsplatz zur Verfügung, so muss er dieses auch entsprechend anmelden. Hier ist nicht der Arbeitnehmer in der Pflicht.
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