Samstag, 5. Oktober 2024
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Die Kosten bei einem Rechtsstreit - Übersicht
Die Deutschen werden zunehmend streitfreudiger, kein Wunder, dass es also auch zu immer mehr Rechtsstreitigkeiten kommt. Doch bevor man einen solchen Rechtsstreit eingeht, sollte man sich in jedem Falle klar machen, welche Kosten dabei auf einen zukommen. Denn ein Streit ist nicht immer günstig.Zum Einen fallen hier Gerichtsgebühren an. Diese richten sich immer nach dem jeweils zugrunde liegenden Streitwert. Eine Gebühr beträgt dabei bei einem Streitwert von 300 Euro 75 Euro, bei 600 Euro fallen schon 105 Euro, bei 2.500 Euro 243 Euro, bei 5.000 Euro 363 Euro und bei 25.000 Euro 933 Euro an. Diese Gebühren gelten dabei in erster Instanz. Bei Berufung, die erst ab einem Streitwert von 2.500 Euro möglich ist, fallen hier 324, 484 bzw. 1.244 Euro an. In der Revision, die nur bei 25.000 Euro Streitwert möglich ist, fallen 1.555 Euro Gerichtsgebühren an
Grundsätzlich gilt dabei folgende Berechnung: Für Verfahren und Urteil fällt in erster Instanz die dreifache Gebühr an. Diese ist sofort bei der Klageerhebung zu entrichten. Sollte es vor der Urteilsverkündung zu einem Vergleich kommen oder die Klage wird zurückgezogen, so verringern sich die Gerichtsgebühren auf eine Gebühr. In der Berufung fällt die vierfache Gebühr an, bei Vergleich dagegen nur die zweifache. Und in der Revision muss man mit der fünffachen, bzw. bei Vergleich mit der dreifachen Gebühr für das Gericht rechnen.
Neben diesen Gerichtsgebühren fallen aber auch Gebühren für den Anwalt an. Diese errechnen sich seit 01.07.2004 nicht mehr nach BRAGO, sondern nach der Rechtsanwaltsgebührenverordnung, kurz RVG. Hier kommt eine Gebühr bei 300 Euro Streitwert auf 25 Euro, bei 600 Euro Streitwert auf 45 Euro, bei 2.500 Euro 161 Euro, bei 5.000 Euro 301 Euro, bei 25.000 Euro 686 Euro. Dies gilt wiederum für den Rechtsstreit in erster Instanz.
Bei Berufung fallen ab dem Streitwert von 2.500 Euro die gleichen Kosten wie in erster Instanz an und auch bei der Revision ergibt sich hier keine Veränderung. In der ersten Instanz werden dabei in der Regel 2,5 Gebühren fällig, bei einem Vergleich zu diesem Zeitpunkt 3,5 Gebühren. In der Berufung steigen die Gebühren auf 2,8, bei einem Vergleich auf 4,1 und bei der Revision, also der dritten Instanz 3,1 Gebühren bzw. bei Vergleich 5,1 Gebühren an. Sollte man einen BGH Anwalt zu Rate ziehen für die dritte Instanz fallen hier bereits 3,8 Gebühren an.
Hinzu kommen noch Auslagen für Porto, Schreibarbeiten und die Mehrwertsteuer. Insofern lohnt sich ein Rechtsstreit wirklich nur dann, wenn man dabei auch Aussicht auf Erfolg hat. In allen anderen Fällen wird es eine teure Angelegenheit. Im Übrigen leisten die Rechtsschutzversicherungen mittlerweile auch nur dann, wenn man hierbei Aussicht auf Erfolg hat
Grundsätzlich gilt dabei folgende Berechnung: Für Verfahren und Urteil fällt in erster Instanz die dreifache Gebühr an. Diese ist sofort bei der Klageerhebung zu entrichten. Sollte es vor der Urteilsverkündung zu einem Vergleich kommen oder die Klage wird zurückgezogen, so verringern sich die Gerichtsgebühren auf eine Gebühr. In der Berufung fällt die vierfache Gebühr an, bei Vergleich dagegen nur die zweifache. Und in der Revision muss man mit der fünffachen, bzw. bei Vergleich mit der dreifachen Gebühr für das Gericht rechnen.
Neben diesen Gerichtsgebühren fallen aber auch Gebühren für den Anwalt an. Diese errechnen sich seit 01.07.2004 nicht mehr nach BRAGO, sondern nach der Rechtsanwaltsgebührenverordnung, kurz RVG. Hier kommt eine Gebühr bei 300 Euro Streitwert auf 25 Euro, bei 600 Euro Streitwert auf 45 Euro, bei 2.500 Euro 161 Euro, bei 5.000 Euro 301 Euro, bei 25.000 Euro 686 Euro. Dies gilt wiederum für den Rechtsstreit in erster Instanz.
Bei Berufung fallen ab dem Streitwert von 2.500 Euro die gleichen Kosten wie in erster Instanz an und auch bei der Revision ergibt sich hier keine Veränderung. In der ersten Instanz werden dabei in der Regel 2,5 Gebühren fällig, bei einem Vergleich zu diesem Zeitpunkt 3,5 Gebühren. In der Berufung steigen die Gebühren auf 2,8, bei einem Vergleich auf 4,1 und bei der Revision, also der dritten Instanz 3,1 Gebühren bzw. bei Vergleich 5,1 Gebühren an. Sollte man einen BGH Anwalt zu Rate ziehen für die dritte Instanz fallen hier bereits 3,8 Gebühren an.
Hinzu kommen noch Auslagen für Porto, Schreibarbeiten und die Mehrwertsteuer. Insofern lohnt sich ein Rechtsstreit wirklich nur dann, wenn man dabei auch Aussicht auf Erfolg hat. In allen anderen Fällen wird es eine teure Angelegenheit. Im Übrigen leisten die Rechtsschutzversicherungen mittlerweile auch nur dann, wenn man hierbei Aussicht auf Erfolg hat
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