Freitag, 25. April 2025

Online Kosten von der Steuer absetzen

Das Internet ist heute so ziemlich Jedem ein Begriff. Auch fast jeder Haushalt in Deutschland verfügt mittlerweile bereits über einen solchen Internetanschluss. Wurde dieser früher fast ausschließlich für private Zwecke genutzt, etwa zum Einkaufen, um sich über bestimmte Dinge zu informieren oder um Spiele zu spielen, so wird die berufliche Nutzung zunehmend mehr. Denn immer mehr Mitarbeiter nutzen die Zeit und die Ruhe in den eigenen vier Wänden, um etwa Recherchearbeiten für die Arbeitsstelle durchzuführen. Dabei ist klar, dass für die Zeit, die man im Internet verbringt, natürlich auch entsprechende Kosten anfallen.

Wenn diese beruflich bedingt sind, sollte man sie doch eigentlich auch von der Steuer absetzen können. Dazu sei gesagt, dass dies grundsätzlich möglich ist. Damit das Finanzamt dies aber auch anerkennt, sollte man sich einen Nachweise vom Arbeitgeber besorgen, in dem dieser bestätigt, dass man auch zu Hause im Internet Recherchen oder ähnliches durchführt. Eine andere Variante besteht darin, über die besuchten Webseiten, die Verweildauer auf diesen und den beruflichen Zusammenhang eine Aufstellung zu machen, die über mindestens drei Monate geführt wird. In diesen Fällen ist es möglich, die entstandenen Kosten von der Steuer abzusetzen.

Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn die Finanzbehörden erkennen nur 20 % der Online Kosten als berufliche Kosten an, maximal einen Betrag von 20 Euro pro Monat. Trotz der Aufstellung, die man gewissenhaft geführt haben mag, kann dann nicht mehr abgesetzt werden. Lohnen tut sich die Recherche in den eigenen vier Wänden daher nur für die Personen, die ohnehin eine Flatrate haben, mit der sie quasi 24 Stunden am Tag im Internet sein können.

Die beruflich bedingten Online Kosten können dann im Bereich der Werbungskosten mit geltend gemacht werden. Doch auch hier muss man schließlich erst den Pauschbetrag überschreiten, bevor man tatsächlich eine Steuerersparnis verspürt.

Übrigens kann man auch Telefonkosten von der Steuer absetzen, sofern die Telefonate dienstlichen Zwecken dienten. Hierbei erkennen die Finanzbehörden allerdings meist nur Gespräche an, die mittels einem Einzelverbindungsnachweis dokumentiert werden können. Alles andere wird nicht so ohne weiteres anerkannt, es sei denn der Arbeitgeber erteilt hierüber eine entsprechende Bescheinigung.

Grundsätzlich ist es also fraglich, ob sich die Absetzung der Online Kosten tatsächlich lohnt, da die voraussichtlich damit zu erzielende Ersparnis von Steuern doch sehr gering ausfällt. Zudem ist es ein nicht unbeachtlicher Aufwand, genau Buch zu führen, welche Webseiten zu welchem Zweck und für wie lange besucht wurden.
 
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